Revision verworfen: Kurzzeitige Abwesenheit bei Zeugenbefragung kein Revisionsgrund (§§247, 338 Nr.5 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 213/98
- Datum
- 03.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn die Abwesenheit des Angeklagten sich auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung erstreckt.
Kurzzeitige Abwesenheiten zur bloßen Erkundigung (z. B. ob ein Zeuge Angst vor dem Angeklagten hat) sind kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung und können auch im Wege des Freibeweises außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen.
Die Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO ist erfüllt, wenn der Angeklagte über den wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit vorgetragen wurde, informiert wird; liegt in der Abwesenheit keine entscheidungserhebliche Aussage, genügt die anschließende Vernehmung des Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten.
Die mit Billigung der Verteidigung erfolgte kurzzeitige Entfernung des Angeklagten begründet keinen Verfahrensfehler, sofern dadurch keine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 213/98 vom 3. Juni 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zehn Fällen“ (zur Fassung der Urteilsformel in diesen Fällen vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die Rüge der Verletzung der §§ 247, 338 Nr. 5 StPO bleibt ohne Erfolg.
Nach dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte mit Billigung seiner Verteidigerin den Sitzungssaal verlassen, damit in seiner Abwesenheit der Zeuge L. sich darüber erklären konnte, ob er vor dem Angeklagten Angst habe. Der Zeuge erklärte sich dazu. Sodann erschien der Angeklagte wieder. Der Zeuge sagte nunmehr zur Sache aus.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben. Die Abwesenheit des Angeklagten schadet nur, wenn sie sich auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung erstreckt (BGHSt 26, 84, 91; BGH NStZ 1996, 398; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 84; Gollwitzer aaO § 247 Rdn. 47 m.w.Nachw.). Um einen solchen handelt es sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hier nicht. Die Befragung des Zeugen diente ersichtlich ausschließlich der Prüfung, ob der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen sei. Solche Erkundigungen hätten im Wege des Freibeweises auch außerhalb der Hauptverhandlung (vor ihrem Beginn oder während einer Unterbrechung) erfolgen können.
Auch die Rüge, es sei „die Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO unterlassen“ worden, versagt. Dem Angeklagten war bekannt, wozu der Zeuge in seiner Abwesenheit befragt worden war. Die Revision behauptet nicht, dass der Zeuge sich über anderes als die Frage einer eventuellen Angst vor dem Angeklagten geäußert habe. Über den wesentlichen Umstand, dass der Zeuge keine Angaben gemacht hatte, die zu einer Entscheidung nach § 247 Satz 1 StPO hätten Anlass geben können, ist der Angeklagte dadurch unterrichtet worden, dass nach seiner Rückkehr die Vernehmung des Zeugen in seiner Anwesenheit stattfand.
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