Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Verstoß gegen Warenzeichengesetz bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 213/88
- Datum
- 29.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann den Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung einer Verurteilung redaktionell ändern oder konkretisieren.
Die Feststellung, welche gesetzlichen Vorschriften in der Liste der angewendeten Vorschriften aufzunehmen oder zu streichen sind, obliegt dem Revisionsgericht im Tenor der Entscheidung.
Bei Zurückweisung der Revision hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstehenden notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 12. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 213/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am ████████ in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Doch wird der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung wie folgt gefasst:
„Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Januar 1988 wegen Vergehens gegen das Warenzeichengesetz zu Strafe verurteilt worden, weil er in den Jahren 1985 und 1986 eine Vielzahl von gefälschten Markenuhren der Firma ███████ ████ in den Niederlanden erworben und diese in Krefeld und Umgebung feilgehalten und in Verkehr gebracht hat.“
In die Liste der angewendeten Vorschriften sind § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 375 Abs. 2 AO aufzunehmen, während § 375a AO, § 26 WZG entfallen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Gribbohm | Ruß | Zschockelt | |||
| Krauth | Detter |