Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufklärungspflicht bei Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 213/55
Datum
07.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung ein und rügte u.a. die Nichtvernehmung einer von ihm benannten Zeugin. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil das Landgericht den inneren Tatbestand des Betrugs unzureichend geklärt und in mehreren Punkten gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen hatte. Insbesondere hätte es die benannte Zeugin zur Frage einer Zustimmung zum Fahrzeugverkauf sowie zur behaupteten Ermächtigung zur Scheckunterzeichnung hören müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; zudem beanstandete der BGH Fehler bei der Strafzumessung (Vorstrafen/ Gesamtstrafenbildung).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 338 Nr. 8 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung erlassenen Gerichtsbeschluss voraus; fehlt ein solcher, kann die Rüge hierauf nicht gestützt werden.

2

Für die Verurteilung wegen Betrugs ist der innere Tatbestand (Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung) anhand der Vorstellungen des Täters zu den zivilrechtlichen Anspruchs- und Einwendungsfragen hinreichend festzustellen, wenn sich hieraus eine mögliche Annahme eines Anspruchs oder einer Berechtigung ergeben kann.

3

Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Vermögenslage kann einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellen; es bedarf jedoch Feststellungen, dass der Täter diesen Schaden erkannt und gewollt hat.

4

Bei unsicherem Beweisergebnis hat der Tatrichter zur Erfüllung der Pflicht zur Wahrheitserforschung alle naheliegenden Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung auszuschöpfen; das Übergehen eines erheblichen Beweisantrags kann einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO begründen.

5

Eine Wahrunterstellung erledigt einen Beweisantrag nur, wenn sie dessen vollen Sinn erschöpft; weicht das Gericht von der ohne Einschränkung wahrunterstellten Behauptung ab, muss es den behaupteten Umstand erforderlichenfalls durch Beweiserhebung aufklären.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Karl Heinz ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Betruges u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Road in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst C___

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, die mit anderen rechtskräftig verhängten Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis vereinigt worden sind. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und falsche Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seinem Antrag auf Vernehmung der Edith K████ zu mehreren in einem Beweisantrag genannten Punkten nicht stattgegeben worden sei. Dadurch sei er in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden.

Auf § 338 Nr. 8 StPO kann sich der Angeklagte nicht berufen. Diese Bestimmung setzt einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss voraus. Nach der Sitzungsniederschrift ist ein solcher nicht erlassen worden.

Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der K████, der nur hilfsweise gestellt war, zulässigerweise in den Urteilsgründen abgelehnt.

Auf Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Angeklagte seine Revision nicht ausdrücklich gestützt. Er hat indes in Verbindung mit der Rechtfertigung der Sachbeschwerde Tatsachen angeführt, aus denen sich der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung ergibt. Das genügt. Diese Rüge wird jeweils im Zusammenhang mit der Erörterung des sachlichen Rechts behandelt werden.

Der Angeklagte hält in keinem der drei Fälle den Tatbestand des ihm jeweils zur Last gelegten Vergehens für erfüllt.

a) Nach den Feststellungen hat er sich in der Hauptverhandlung gegenüber dem Vorwurf des Betrugs darauf berufen, der Verkäufer ████████ habe den Nachlass an der Kaufpreiserstforderung wegen verschiedener Mängel des Fahrzeugs gewährt, die sich nachträglich herausgestellt hätten. Diesen Einwand hat das Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, der Verkäufer habe keinen Anlass gehabt, den Preis zu ermäßigen. Der Angeklagte habe darauf keinen Anspruch gehabt, weil er einen Gebrauchtwagen ohne Gewährleistung gekauft habe. Der Angeklagte habe durch Hingabe eines ungedeckten Schecks den B█████████ getäuscht und zu einer Herabsetzung des Preises bestimmt, ihn also an seinem Vermögen geschädigt. Gleichzeitig habe der Angeklagte in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Diese Würdigung lässt erkennen, dass das Landgericht dem inneren Tatbestand des § 263 StGB nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet hat. Im Urteil findet sich in anderem Zusammenhang die Bemerkung, dass sich der vom Angeklagten gekaufte Kraftwagen in einer Reparaturwerkstatt befunden hat. Das deutet auf die Richtigkeit der Verteidigung des Angeklagten. Da das Landgericht dessen Vorbringen nicht folgte mit dem Hinweis, das Fahrzeug sei als gebraucht ohne Gewährleistung verkauft worden, musste es zum Vorsatz näher Feststellungen treffen. Sind nach der Übergabe des Wagens Mängel aufgetreten, die dessen Wert oder Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich minderten, so konnte der Angeklagte eine Haftung des ████████ für die Wertminderung immerhin angenommen haben, selbst wenn dieser keine Gewähr übernommen hatte. Erst recht würde das gelten, wenn der Angeklagte der Meinung war und sein konnte, ████████ habe solche Fehler arglistig verschwiegen. Diese Frage musste zuerst geklärt und geprüft werden, ehe die Frage nach dem Bewusstsein des Angeklagten, er beschädige durch sein Verhalten das Vermögen des █████████, beantwortet werden konnte.

Dasselbe gilt für die Beurteilung der Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Hinzu kommt, dass B█████████ die von ihm zugestandene Ermäßigung der Kaufpreisforderung wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte (§ 123 BGB), wenn sie nicht schon von vornherein nur unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung gewährt wurde, dass der Scheck des Angeklagten gedeckt sei. Ein endgültiger Schaden entstand ihm also nicht. Dem Landgericht ist zwar darin beizutreten, dass schon die vorübergehende Verschlechterung der Vermögenslage des B█████████ als Schaden im Sinne des § 263 StGB anzusehen ist. Es bedurfte aber auch insoweit einer deutlichen Feststellung, dass der Angeklagte diesen Schaden erkannt und gewollt hat, zumal das Urteil sich nicht darüber ausspricht, welchen wirtschaftlichen Zweck er mit seinem Verhalten verfolgt hat.

Der bisher ermittelte Sachverhalt ist also nicht so klar, dass er die Bejahung des inneren Tatbestandes des Betrugs rechtfertigt. Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, den Sachverhalt im Sinne des Revisionsvorbringens durch Vernehmung der Zeugin K████ weiter aufzuklären.

b) Die Unterschlagung hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte den von B█████████ erworbenen, später der Firma ██ Wirkwarenfabrik sicherungshalber übereigneten, aber im Besitz des Angeklagten belassenen Kraftwagen veräußert hat.

Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, der Prokurist dieser Firma, Werner R██████████, sei mit dem Verkauf einverstanden gewesen unter der Bedingung, dass der Erlös an sie abgeführt werde. Diese vom Angeklagten beabsichtigte Zahlung sei jedoch dadurch unmöglich geworden, dass die K████ den Erlös für Lohnzahlungen verwendet habe. Für die Behauptung der anderweitigen Verwendung des Kaufpreises hat der Angeklagte die K████ als Zeugin benannt.

Das Landgericht hat die Darstellung des Angeklagten nicht geglaubt und die Vernehmung der K████ als entbehrlich bezeichnet, weil die Unterschlagung des Wagens mit dem Verkauf vollendet gewesen sei. Gegen diese Auffassung wäre dann nichts einzuwenden, wenn R██████████ bestimmt bekundet hätte, er habe den Verkauf des Wagens nicht gestattet, auch nicht unter einer Bedingung. Das ist indes nicht der Fall. Er hat als Zeuge nicht mehr zuverlässig angeben können, ob er in den Verkauf des Fahrzeugs gewilligt hat. Trotzdem war das Landgericht „völlig überzeugt davon, dass der Angeklagte die Zustimmung nicht erhalten hatte“. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision mit der Begründung, sie verstoße gegen die Denkgesetze. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls musste der Tatrichter angesichts des unsicheren Beweisergebnisses jede Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung ausnutzen, um seiner Verpflichtung zur Wahrheitserforschung zu genügen. Dazu bestand umso mehr Anlass, als R██████████ erklärt hatte, er habe die Forderung seiner Firma auf Grund anderweitig ausgebrachter Pfändungen für genügend gesichert gehalten. War dem so, dann lag es keineswegs fern, dass der Zeuge den Verkauf des Kraftwagens unter der vom Angeklagten behaupteten Bedingung gebilligt hat.

Zwar sollte nach dem Beweisantrag die K████ nicht gerade über diesen Punkt vernommen werden, sondern darüber, dass sie den Erlös von 300 DM für andere Zwecke ausgegeben habe. Aber auch diese Tatsache konnte für die Entscheidung von Belang sein. Wenn nämlich der Angeklagte gemäß seinem Vorbringen das Geld für die Firma ██ bereitgelegt hatte, so könnte daraus geschlossen werden, dass seine Verteidigung über die bedingte Einwilligung des R██████████, der selber das Gegenteil nicht bestätigen kann, den Tatsachen entspricht. Dann wäre die Annahme des Landgerichts, die mit dem Verkauf des Wagens vollendete Unterschlagung habe durch die bestimmungswidrige Verwendung des dafür erzielten Erlöses nicht berührt werden können, nicht haltbar. Denn dann wäre die Frage der Rechtswidrigkeit der Zueignung nach der äußeren wie inneren Tatseite anders zu beurteilen gewesen.

Dadurch, dass das Landgericht über den Beweisantrag hinweggegangen ist, hat es gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Dass der Verfahrensmangel auf die Entscheidung eingewirkt haben kann, ergibt sich aus dem Voraufgeführten.

c) Der Angeklagte war zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in das Gerichtsgefängnis Offenbach am Main eingewiesen worden. Um seine Entlassung zu erreichen, händigte er dem Justizinspektor ███ einen Postscheck aus, den er etwa 14 Tage vorher mit dem Namen der Edith K████, der Inhaberin des Postscheckkontos, unterschrieben hatte.

Als der Angeklagte die Frage des Beamten, ob der Scheck in Ordnung gehe, bejaht hatte, wurde der entsprechende Geldbetrag in den Scheck eingesetzt und der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen. Sein Verhalten hat das Landgericht als Urkundenfälschung angesehen.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei auf Grund der zwischen ihm und der K████ bestehenden engen Beziehungen von ihr ermächtigt gewesen, Schecks auf ihr Postscheckkonto mit ihrem Namen zu unterzeichnen. Dafür hat er sie als Zeugin benannt. Die Strafkammer hat die Richtigkeit dieser Beweisbehauptung als wahr unterstellt. Sie hat jedoch festgestellt, eine derartige Einwilligung habe im Augenblick der Scheckhingabe am 3. August 1953 nicht mehr vorgelegen, weil die intimen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der K████ infolge eines Zerwürfnisses am 31. Juli 1953 beendet worden seien.

Gegen diese Sachbehandlung bestehen Bedenken. Durch die Wahrunterstellung wird ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie seinem vollen Sinn gerecht wird und ihn erschöpft (RG JW 1929, 114 Nr. 22; 1931, 1039 Nr. 17); auch enthebt sie den Tatrichter nicht seiner Aufklärungspflicht (BGH NJW 1951, 573 Nr. 19). Nach der Sitzungsniederschrift ging der Beweisantrag des Angeklagten ganz allgemein dahin, er sei ermächtigt gewesen, mit dem Namen K████ zu unterschreiben. Wenn das Landgericht diese ohne zeitliche Einschränkung aufgestellte Beweisbehauptung als wahr unterstellte, durfte es davon nicht in der von ihm gewählten Weise abweichen. Dazu berechtigte auch nicht die kurz vor der Scheckaushändigung erfolgte Auseinandersetzung des Angeklagten mit der K████. Zwar mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Landgerichts sprechen, dass die K████ mit dem Aufhören ihrer engen Beziehungen zum Angeklagten ihre Einwilligung zur Unterzeichnung mit ihrem Namen zurückgenommen hat. Ob das aber wirklich der Fall war, ob also der Angeklagte berechtigt war oder sich wenigstens für berechtigt halten konnte, den von ihm erlaubterweise mit dem Namen der K████ unterschriebenen Postscheck zu verwenden, konnte das Landgericht nicht auf Grund einer Folgerung aus dem Zerwürfnis beantworten. Darüber musste es die K████ hören, wenn es seine Entscheidung nicht auf der als wahr unterstellten, im Beweisantrag behaupteten Tatsache aufbauen wollte. Nur auf Grund ihrer Aussage war eine zuverlässige Feststellung möglich. Trotz des Zerwürfnisses ist nicht auszuschließen, dass sie an ihrer Ermächtigung im Zeitpunkt der Scheckübergabe noch nichts geändert hatte.

Die gesamten Umstände drängten dem Tatrichter die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die Vernehmung der K████ auf. Dass er das unterlassen hat, hat die Revision unter Angabe des Beweismittels gerügt. Auf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beruht die Entscheidung.

Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.

d) Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass der Gesichtspunkt, der Angeklagte sei mehrmals vorbestraft, nicht zutrifft. Die rechtskräftigen Einzelstrafen sind am 26. November 1954 ausgesprochen worden. Die hier in Betracht kommenden Straftaten sind 1952 und 1953 begangen worden. Sie liegen auch vor der Verurteilung vom 18. Dezember 1953.

Sollte die Strafe aus dem Urteil vom 18. Dezember 1953 noch nicht verbüßt sein, so müsste auch sie in die Gesamtstrafe einbezogen werden.

Glanzmann Koeniger Busch Wiefels Jagusch Dr. Road eek. tel.

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