Revision: Teilaussetzung der Freiheitsstrafe nach § 23 StGB unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 213/54
- Datum
- 24.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt voraus, dass die im Urteil bezeichnete Freiheitsstrafe insgesamt nicht mehr als neun Monate beträgt; eine nur teilweise Aussetzung ist nicht zulässig.
Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 23 StGB sind so zu verstehen, dass die Regelung auf die Aussetzung der gesamten Strafe abzielt und nicht auf einen Strafteil.
Der gesetzgeberische Zweck des § 23 StGB — Vermeidung kurzzeitiger Freiheitsstrafen und Gewährung von Straferlass nur, wenn der Strafzweck ohne jeden Strafvollzug erreicht werden kann — schließt eine Teilaussetzung aus.
Bei rechtsfehlerhafter Anordnung einer Teilaussetzung ist der betreffende Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Jacob K. ███ aus ██, ██, geboren am ██ in ██, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter ████████ als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Dezember 1953 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist für den Rest von vier Monaten ausgesetzt worden. Das Urteil ist vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten worden. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist durch Beschluss vom 24. April 1954 verworfen worden, weshalb nur noch über die staatsanwaltschaftliche Revision zu befinden ist. Diese ist zulässigerweise auf den Ausspruch über die Strafaussetzung beschränkt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Recht gegen die Strafaussetzung hinsichtlich eines Teils der Strafe. Diese ist nicht zulässig, wie der Senat bereits in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 26. Mai 1954 – 3 StR 109/54 – ausgesprochen hat.
Der Wortlaut des § 23 StGB und sein aus der Entstehungsgeschichte sich ergebender Sinn und Zweck stehen der Teilaussetzung entgegen. Nach § 23 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr als neun Monaten oder einer Haftstrafe aussetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass erlangen kann. Diese Fassung spricht gegen die Zulässigkeit einer Teilaussetzung. Die Worte „einer Gefängnisstrafe ... von nicht mehr als neun Monaten“ deuten auf die im Urteilsspruch bezeichnete Strafe, nicht auf einen Teil der Strafe. Hätte der Gesetzgeber die Aussetzung für einen Strafteil zulassen wollen, so hätte er das durch den Zusatz „ganz oder teilweise“ zum Ausdruck gebracht. Er hat aber jeden Hinweis darauf bewusst vermieden. Außerdem lassen die Worte „damit der Verurteilte ... Straferlass erlangen kann“ erkennen, dass der Erlass der ganzen Strafe, nicht einer Restrate, gemeint ist.
Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung verfolgte Absicht lässt die Auslegung des Landgerichts nicht zu. Von der Vollstreckung der Strafe sollte in geeigneten Fällen ganz abgesehen werden, in denen nach der Persönlichkeit des Verurteilten und nach seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwartet werden kann. Aus der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (vgl. Materialien dazu, Bundestagsdrucksache Nr. 3713 S. 28 ff.) ist ersichtlich, dass die Vollstreckung eines Strafteils und seine Aussetzung für den Strafrest nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zugelassen werden sollten. Dort ist zu § 23 StGB bemerkt: „Eine nur teilweise Aussetzung kommt nicht in Betracht.“
Die Worte „ohne Strafvollzug“ machen es deutlich, dass auch die Vollstreckung eines Teils der Strafe unnötig sein muss, wenn der Angeklagte der Strafaussetzung zur Bewährung teilhaftig werden soll.
Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Gesetzgeber kurzzeitige Freiheitsstrafen als kriminalpolitisch unerwünscht ansah und deshalb die Anwendung des § 23 StGB zwecks Vermeidung einer allzu weiten Auslegung (vgl. Begründung S. 29) auf die Fälle beschränken wollte, in denen der Strafzweck ohne jeden Strafvollzug erreicht werden kann. Deshalb hat er eine bestimmte Strafhöhe festgesetzt, bis zu der in geeigneten Fällen Strafaussetzung zur Bewährung zulässig ist. In der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (S. 29) ist darauf hingewiesen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung bei höheren Strafen (von über neun Monaten) eine unverständliche Milde wäre, die nur selten angezeigt und der Entscheidung der Gnadenbehörde vorbehalten sei. Dieser Gedanke hätte wenig Sinn, wenn die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich eines Strafteils zulässig wäre.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung.
Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache beantragt.
| Rotberg | Busch | ||
| Koeniger | Martin |