Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen Verwerfung der Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 212/98
- Datum
- 03.06.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zulässig, wenn sie form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist substantiiert begründet wird; wird die Begründungsfrist nicht gewahrt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Verwerfung der Revision durch die Vorinstanz rechtlich einwandfrei ist.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung (hier: Stellung und Begründung der Revision) bis zur Entscheidung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die bloße Behauptung des Beschuldigten, sein Verteidiger habe die Revisionsbegründung fristgerecht vorgenommen, ersetzt nicht die Nachholung der versäumten Handlung und begründet allein keine Wiedereinsetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 212/98 vom 3. Juni 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 1997 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Dezember 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet; das Landgericht hat deshalb die Revision mit Beschluss vom 6. März 1998 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner „Beschwerde“ vom 19. März 1998, die, wie der Generalbundesanwalt bereits zutreffend dargelegt hat, der Sache nach einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts darstellt.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt weiter ausgeführt:
„Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der Beschluss vom 6. März 1998 rechtlich einwandfrei ist. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wurden weder Revisionsanträge gestellt noch die Revision begründet.
Soweit der Angeklagte in seiner Eingabe vom 19.03.1998 geltend macht, er sei der Meinung gewesen, sein Verteidiger habe die Revision fristgerecht begründet, so liegt schon deswegen kein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag vor, weil die versäumte Handlung – Stellen des Revisionsantrags und dessen Begründung – bis heute nicht nachgeholt ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).“
Dem tritt der Senat bei.
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