Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Kuppelei: Abgrenzung Vermittlung (§180 Abs.1) und Unterkunft (§180 Abs.3)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 212/55
Datum
14.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Kuppelei ein. Strittig war, ob sein Verhalten als Vermittlung der Unzucht (§ 180 Abs. 1 StGB) oder lediglich als Gewährung von Unterkunft (§ 180 Abs. 3 StGB) zu werten ist. Der BGH bestätigt für mehrere Fälle die Annahme einer Vermittlung, erkennt aber Rechtsfehler in der Schuldaussprache und hebt den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 180 Abs. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter als Wohnungsgewährer einen Aufenthalt von längerer Dauer ermöglicht; eine bloße Übernachtungsgelegenheit genügt nicht.

2

Vermittlung im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter durch gezielte Heranführung oder Hinweise Personen zum Zwecke der Unzucht zusammenbringt und dadurch persönliche Beziehungen herbeiführt.

3

Die Strafbarkeit als Vermittlung ist gegeben, wenn der Täter durch Auswahlhilfe oder besondere Hinweise günstigere Bedingungen für das Zusammenkommen der Personen zum Zwecke der Unzucht schafft, auch wenn die anderen bereits zu unzüchtigem Verkehr bereit waren.

4

Die Verantwortlichkeit nach § 180 StGB setzt gewohnheitsmäßiges Handeln oder Handeln aus Eigennutz voraus; beides kann nebeneinander bestehen und eine fortgesetzte Tat begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzger Friedrich █████ aus DC, dort geboren am ███ 1907, wegen fortgesetzter Kuppelei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Maas Dr. Wiefels Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. März 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Kuppelei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Er hat die Entscheidung mit der Revision unter Erhebung der Sachbeschwerde angefochten.

Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte der Unzucht von fünf über 18 Jahre alten Frauen, von denen vier nacheinander im ganzen vier Monate bei ihm wohnten, gewohnheitsmäßig durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet hat. Die Gewährung von Gelegenheit hat es darin gesehen, dass er ihnen Räume seiner Wohnung zur wiederholten Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit amerikanischen Besatzungsangehörigen überlassen hat.

1.) Diese Beurteilung ist rechtlich ████████████, soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Kathe ███ in Betracht kommt.

Sie wohnte nicht bei ihm. Mit ihr wurde er durch eine seiner Untermieterinnen im Sportkaffee in Darmstadt bekannt.

Dort bot er der Z███ an, sie könne mit ihrem amerikanischen Begleiter bei ihm übernachten, wenn dieser ihm Bier bezahle. Der Vorschlag wurde angenommen. Die Z███ begab sich dann mit dem Soldaten in die Wohnung des Angeklagten, wo er ihnen ein Zimmer anwies, in dem sie geschlechtlich verkehrten. Davon wusste das Landgericht. Es hat die Anwendbarkeit des § 180 Abs. 3 StGB auf diesen Fall verneint mit der Begründung, die Z███ habe mit ihrem „Freund“ nur eine Nacht bei dem Angeklagten schlafen sollen; der zur Verfügung gestellte Raum habe nur als Absteigequartier dienen sollen.

Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, die Z███ habe noch eine weitere Nacht allein in der Wohnung des Angeklagten verbracht. Deshalb hätte das Landgericht zu dessen Gunsten annehmen müssen, er habe ihr ganz allgemein ein Unterkommen bieten wollen.

Mit diesen Ausführungen greift der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Er hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass weder der Angeklagte noch die Z███ an eine Unterkunftsgewährung für längere Zeit dachten. Damit entfällt ein Wohnungsgewährer im Sinne des § 180 Abs. 3 StGB, das die Ermöglichung eines Aufenthalts von längerer Dauer voraussetzt (RGSt 62, 221). Der Angeklagte hat daher durch seine Handlungsweise den Tatbestand eines Vergehens der Kuppelei nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Er hat durch Gewährung einer Übernachtungsgelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet und dabei – abgesehen von der Frage der Gewohnheitsmäßigkeit – seines Vorteils wegen, also aus Eigennutz, gehandelt, nämlich gegen das Versprechen der Bezahlung von Bier. Er war sich bewusst, durch sein Vorgehen die Unzucht des in seiner Wohnung aufgenommenen Paares zu fördern.

2.) Das Landgericht hat dem Angeklagten hinsichtlich der vier bei ihm wohnenden Frauen mit Recht die Vergünstigung des § 180 Abs. 3 StGB zugebilligt. Es hat jedoch festgestellt, dass sich sein Tun nicht in der bloßen Wohnungsgewährung erschöpft hat, weil er sie auf besonders zahlungskräftige Soldaten hingewiesen hat und ihnen dadurch bei der Auswahl ihrer „Freunde“ behilflich gewesen ist. Dieses Ver-

halten hat das Landgericht als Vorschubleisten durch Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht gewürdigt.

a) Das ist insofern irrig, als die Förderung der Unzucht durch Überlassung eines Raumes an eine über 18-jährige Person nur dann strafbar ist, wenn damit deren Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten zur Unzucht verbunden ist, § 180 Abs. 3 StGB. Nach dieser Richtung hat die Beweiserhebung nichts gegen den Angeklagten ergeben. Gleichwohl bedarf es der Aufhebung des Schuldspruchs nicht, weil der Angeklagte die andere Begehungsform des § 180 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.

§ 180 Abs. 3 StGB schützt den nicht, der gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung der Unzucht Vorschub leistet. Unter Vermittlung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die auf das Zusammenbringen von Personen zum Zwecke der Unzucht gerichtet ist und zu einer persönichen Annäherung führt (RGSt 2, 258; 29, 108; 64, 110). Zwar lässt sich den Urteilsgründen eine solche Vermittlungstätigkeit gegenüber der Bickert nicht entnehmen. Doch liegt sie nach den Feststellungen gegenüber der Sch██, ████████ und Z███ vor.

Die Sch██ hat der Angeklagte im Sportkaffee mehrmals auf einen Amerikaner hingewiesen und dabei geflüstert, der habe Geld, den könne sie mitnehmen; der Angeklagte hat sie an den Tisch dieses Soldaten geholt; anschließend hat sie in der Wohnung des Angeklagten mit dem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Der B████████ hat der Angeklagte wiederholt Besatzungsangehörige als zahlungskräftig bezeichnet; daraufhin hat sie bei diesen Anschluss gesucht und gefunden; der Angeklagte hat sich zu ihnen gesetzt und oft Getränke von ihnen bezahlt erhalten; hernach hat die B████████ mit

dem gerade gewonnenen „Freund“ in der Wohnung des Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der Z███ hat der Angeklagte ein- bis zweimal zahlungsfähige Amerikaner empfohlen und dabei erklärt, nur diese werde er in seine Wohnung lassen; sie hat dann mit ihnen dort geschlechtlich verkehrt.

Diese Feststellungen genügen entgegen der Meinung der Revision zur Annahme einer Vermittlung im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB. Durch sein Vorgehen gegenüber den drei Frauen hat der Angeklagte ihrer Unzucht mit Männern Vorschub geleistet. Er hat nicht bloß jeweils eine Gelegenheit zur Unzucht vermittelt, sondern die Frauen mit bestimmten Mannern zum Zwecke der Ausübung unzüchtigen Verkehrs zusammengebracht. Auch bei der Z███ war das der Fall. Denn der an sie gerichteten Empfehlung hatte der Angeklagte die Bemerkung beigefügt, nur die empfohlenen Amerikaner würde er in seine Wohnung lassen. Demnach hat er auch hier durch sein Gesamtverhalten die persönliche Annäherung und Verbindung der Z███ mit den ihr genannten Männern herbeigeführt.

Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Amerikaner vermutlich von vornherein zu einem Unzuchtsverkehr bereit waren. Der Angeklagte hat durch seine besonderen Hinweise auf bestimmte Männer die Herstellung persönlicher Beziehungen zwischen ihnen und den drei Dirnen zum Zwecke der Unzucht bewirkt und dadurch für deren Ausübung tatsächlich günstigere Bedingungen geschaffen.

Anders liegt es im Falle B████████. Sie hat der Angeklagte nur in das Sportkaffee begleitet. In diesem Tun kann weder eine Vermittlung der Unzucht noch ein Anhalten dazu gefunden werden.

Gewohnheitsmäßiges Handeln des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht. Soweit er sich hat Getränke zahlen lassen, ist daneben noch Handeln aus Eigennutz gegeben. Auch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine rechtlichen Bedenken.

b) Danach ist der Schuldspruch einwandfrei im Falle ██████. Im Ergebnis ist er richtig in den Fällen Sch██, ███ und Z███, wobei an die Stelle der Gewährung einer Unzuchtsgelegenheit die Vermittlung der Unzucht tritt. Im Falle ███ liegt ein strafbares Verhalten nicht vor, weil der Angeklagte ihr nur Wohnung gewährt – § 180 Abs. 3 StGB –, jedoch keine Tätigkeit zwecks Vermittlung oder sonstiger Förderung des unzüchtigen Verkehrs vorgenommen hat.

Da der Eröffnungsbeschluss und das Urteil eine fortgesetzte Handlung angenommen haben, scheidet dieser Fall ohne förmlichen Ausspruch in der Urteilsformel aus. Immerhin ist dadurch der Umfang des Schuldspruchs eingeschränkt worden.

Es ist nicht auszuschließen, dass der dem Landgericht unterlaufene Rechtsfehler das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Infolgedessen ist die Aufhebung des Strafausspruchs geboten.

KoenigerGlanzmannMaas
BuschDr. Wiefels
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