Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anrechnung ausländischer Haft und Indizienwürdigung (3 StR 211/92)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 211/92
Datum
01.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Kleve wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass ein in den Niederlanden vom 5. bis 8. März 1991 erlittenes Hafttag einem Tag inländischer Haft gleichsteht. Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ergab keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler; die umfassende Gesamtwürdigung der Indizien erforderte keine Erörterung alternativer Gewichtungen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Ausland erlittenes Freiheitsentzug kann der Verbüßung von inländischer Haft gleichstehen und entsprechend bei der Anrechnung berücksichtigt werden.

2

Die Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist darauf gerichtet, Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festzustellen; werden solche nicht gefunden, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Erklärt das Tatgericht, alle gegen den Angeklagten sprechenden Indizien als gewichtig, kann es auf Grund einer Gesamtwürdigung zu seiner Überzeugung gelangen, ohne jede abweichende Einzelgewichtung gesondert zu behandeln.

4

Wird das Rechtsmittel verworfen, hat der Antragsteller regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 25. November 1991

Rubrum

Bundesgerichtshof BESCHLUSS

3 StR 211/92

vom 1. Juli 1992

in der Strafsache gegen ███, geboren am ████████ in ███, Ali ███ █████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Tag der in den Niederlanden vom 5. bis 8. März 1991 erlittenen Haft der Verbüßung von einem Tag inländischer Haft gleichsteht. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Weil das Landgericht alle gegen den Angeklagten sprechenden Indizien als gewichtig angesehen und auf Grund einer Gesamtschau derselben zu seiner Überzeugung gelangt ist, brauchte es sich nicht mit der von der Revision vermissten anderen Wertung eines der Indizien auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß z. Z. Schockelt

KutzerWinkler
Miebach
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