Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung der Strafaussetzung (§ 56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 211/90
Datum
20.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision blieb insoweit gegen den Schuldspruch erfolglos. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Voraussetzung und Schranke (§ 56 Abs. 2 und 3 StGB) unzulässig vermengte und übermäßig auf Generalprävention abstellte. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung und Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine gesamtwürdige Bewertung von Tat und Täter und darf nicht durch einseitige generalpräventive Erwägungen ersetzt werden.

2

Die Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung entgegensteht (§ 56 Abs. 3 StGB), setzt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 voraus und ist gesondert und allseitig vorzunehmen.

3

Bloße Hinweise auf gestiegene Fallzahlen oder allgemeine Abschreckungsbedürftigkeit begründen nicht für sich allein besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.

4

Beeinträchtigt ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler die Strafzumessung derart, dass dessen Einfluss auf die Strafe nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 211/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ██, dort geboren am Dieter ███, 1939, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende Bedenken.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt und dazu ausgeführt:

„Dem Angeklagten kann zwar eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Gesamtwürdigung seiner Tat und seiner Persönlichkeit ergibt jedoch keine besonderen Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden, eine solche als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen als nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Vielmehr ist die Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe (§ 57 StGB!) aus generalpräventiven Gründen dringend geboten.

Die Kammer weiß aus eigener Erfahrung aus vielen Prozessen, dass seit einigen Jahren nicht die professionellen Großbanküberfälle, sondern gerade die mittelschweren Überfälle auf Kleinfilialen, Ladengeschäfte, Bankboten und Tankstellen sprunghaft angestiegen sind, zum großen Teil begangen durch Gelegenheits- und dilettantische Täter, die so einen schnellen Tausender machen wollten. Diese potentiellen Täter müssen abgeschreckt werden. Sie dürfen nicht dadurch ermutigt werden, dass gleichartige Täter unter Hinweis auf ihre ansonsten relativ gute Eingliederung in der Gesellschaft und den Gesichtspunkt der Einmaligkeit ihrer Entgleisung ihre verdiente Strafe zur Bewährung ausgesetzt erhalten“ (UA S. 11).

Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken.

Die Strafkammer vermengt hier in unzulässiger Weise die Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB mit solchen von Abs. 3. Ohne jedoch die in beiden Fällen erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen, hebt sie im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, ausschließlich auf generalpräventive Gesichtspunkte ab, die indes erst bei Prüfung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer zu gewährenden Strafaussetzung entgegensteht, von maßgebender Bedeutung sein können. Nur wenn die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sind, ist bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).

Da nicht auszuschließen ist, dass die fehlerhaften Ausführungen zur Strafaussetzung auch die Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe mitbeeinflusst hat, hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 25. Mai 1990 verwiesen.

RußHarmsRissing-van Saan
GribbohmMiebach
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