BGH: Straffreiheitsgesetz darf Freispruch bei Nichtnachweis der Schuld nicht ersetzen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 211/55
- Datum
- 27.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes setzt voraus, dass eine Freisprechung nicht bereits mangels Schuldnachweises geboten ist.
Steht nach vollständiger Hauptverhandlung fest, dass ein Schuldvorwurf nicht begründet ist, ist der Angeklagte freizusprechen; eine Einstellung wegen Straffreiheit kommt dann nicht in Betracht.
§ 267 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht, in den Urteilsgründen die im Einzelnen benutzten Beweismittel vollständig aufzulisten.
Ein Antrag, der keine bestimmten beweisbedürftigen Tatsachen bezeichnet, ist als Beweisermittlungsantrag einzuordnen; über ihn darf das Tatgericht ohne Beschluss hinweggehen, ohne § 244 Abs. 3 StPO zu verletzen.
Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter über fremdes Vermögen verfügt; erwirbt der Täter Eigentum am überlassenen Geld, kann nur der Treubruchstatbestand bei bestehender Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 20. Januar 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen den Kaufmann Arthur ███, geboren ███ 1905 in ██, wegen Konkursvergehens
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweisch als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels, als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED], Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Januar 1955 aufgehoben, soweit es das Verfahren in den Fällen (a), (b), (c), (d) und wegen Pfandbruchs eingestellt hat. In diesen Fällen wird der Angeklagte freigesprochen.
Im Übrigen wird das Urteil mit den getroffenen Feststellungen im gesamten Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über das Berufsverbot bestätigt.
Die weitere Revision des Angeklagten wird verworfen.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KO, wegen Unterschlagung sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt; ferner zwei Geldstrafen von je 500 DM gegen ihn verhängt. Außerdem hat es ihm die Ausübung des Berufs eines selbständigen Kaufmanns auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Zu fünf anderen Anklagepunkten hat es das Verfahren nach den Straffreiheitsgesetzen 1949 und 1954 eingestellt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge richtet sich auch gegen die Einstellung. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen der Revision bedürfen nur der Erörterung, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KO wenden. Sie sind unbegründet.
a) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Landgericht habe in den Gründen des angefochtenen Urteils die für die Bildung seiner Überzeugung wichtigen Beweismittel nur „summarisch“ angegeben. Hierin liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insbesondere schreibt § 267 StPO nicht vor, dass in den Urteilsgründen anzugeben ist, welche Beweismittel der Tatrichter im Einzelnen benutzt hat.
b) Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, es sei nicht erkennbar, ob und welche Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Nach Ansicht der Revision gibt die Fassung der Sitzungsniederschrift, nach der bestimmte Urkunden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, keinen genügenden Aufschluss darüber, in welcher Weise der Tatrichter den Inhalt der Urkunden festgestellt hat. Es sei nicht zu erkennen, welche Urkunden verlesen worden seien. Diese Ausführungen enthalten danach nicht den Vorwurf, dass der Inhalt der in der Sitzungsniederschrift genannten, „zum Gegenstand der Verhandlung“ gemachten Urkunden in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise festgestellt worden ist. Nach der Fassung der Sitzungsniederschrift ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende an Stelle der Verlesung der Schriftstücke deren Inhalt durch Vorhalt festgestellt hat. Dies war hier zulässig (vgl. BGHSt 1, 94).
c) Die Revision bemängelt ferner, dass das Landgericht dem Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des Buchprüfers Dr. ████ als Zeugen nicht stattgegeben habe. Nach der Sitzungsniederschrift verfolgte der Antrag das Ziel, den Zeugen über seine Tätigkeit bei ████ zu vernehmen. Da es somit an der Angabe bestimmter, des Beweises bedürftiger Tatsachen fehlte, also nur ein Beweisermittlungsantrag vorlag, konnte das Landgericht über diesen Antrag hinweggehen, ohne gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO zu verstoßen. Dass dieser Beweisantrag, wie die Revision jetzt vorträgt, das Ziel verfolgte, den genauen Zeitpunkt der Zahlungseinstellung aufzuklären, lag so fern, dass der Tatrichter nicht gehalten war, die Frage nach dem Ziel des Antrags in der Hauptverhandlung zu erörtern. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt hierin nicht.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines durch Verheimlichen von Vermögensstücken begangenen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) wird von den Feststellungen getragen. Hierzu hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Angeklagte möglicherweise schon vor Einstellung seiner Zahlungen im April 1952 einzelne Gegenstände seines Betriebsvermögens bei seiner Schwiegermutter sowie bei den Geschäftsfreunden ███ und ███ unterstellte. In einem weiteren Fall veräußerte der Angeklagte nach Konkurseröffnung zwei Elektromotoren an den Altwarenhändler ███ ██ ████, nachdem er bemerkt hatte, dass der Konkursverwalter bei der Sicherung und Aufnahme der zur Masse gehörenden Gegenstände diese Motoren übersehen hatte.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die zur Masse gehörenden Vermögensstücke in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung dem Konkursverwalter verheimlicht hat. Auf die Frage, ob der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Rechtsansicht des Tatrichters die erwähnten Vermögensstücke beiseite geschafft hat, braucht nicht eingegangen zu werden, da das Landgericht jedenfalls das Verheimlichen dieser Werte im Ergebnis zutreffend bejaht hat. Es hat hierzu ausgeführt: Dadurch, dass der Angeklagte dem Konkursverwalter nicht mitteilte, dass er schon in drei Fällen einzelne Gegenstände seines Betriebsvermögens außerhalb seiner Wohnung und Betriebsstätte abgestellt hatte, sowie dadurch, dass er den Konkursverwalter auf die zwar in seinem Wohnhause untergebrachten, aber bei der Bestandsaufnahme ihm entgangenen Elektromotoren nicht hinwies, habe er diese Vermögensstücke verheimlicht.
Das Landgericht hat im Verhalten des Angeklagten ein „Verheimlichen“ gefunden, weil es den Angeklagten nach § 100 KO für verpflichtet gehalten hat, den Verbleib dieser Vermögensstücke von sich aus dem Konkursverwalter mitzuteilen. Ob das richtig ist, kann hier dahinstehen. Eine solche Rechtspflicht bestand hier jedenfalls deshalb, weil er vor Eröffnung des Anschlusskonkurses (§ 19 VerglO) den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt und ihm eine Übersicht seines Vermögens beigefügt hatte (§§ 5 Abs. 4 Nr. 1 VerglO). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass er bei dieser Gelegenheit die erwähnten Vermögensstücke nicht mitteilte. Diese Übersicht des Antragstellers dient zwar ebenso wie die nach § 104 KO vom Gemeinschuldner dem Antrag auf Konkurseröffnung beizufügende Vermögensaufstellung in erster Linie dem Zweck, dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens gegeben sind. Daneben soll eine solche Übersicht aber den Vergleichs- und Konkursverwaltern die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern. Zu diesen gehört beim Konkursverwalter die Erfassung, Sichtung und Aufzeichnung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens (§§ 117, 123, 124 KO). Der Schuldner leistet demnach dadurch, dass er nach den gesamten gesetzlichen Vorschriften seinem Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens eine Übersicht seines Vermögens beifügt, einen Beitrag zur Erfassung des der folgenden Verwaltung unterliegenden Vermögens. Daraus folgt, dass er gehalten sein muss, dem Konkursverwalter nachträglich unaufgefordert solche Vermögenswerte mitzuteilen, die er in den Unterlagen seines Antrages nicht verzeichnet hatte. Danach war der Angeklagte verpflichtet, von sich aus dem Konkursverwalter anzuzeigen, welche Gegenstände er schon früher zu wem er sie gebracht hatte und welche Gegenstände dem Konkursverwalter bei der Bestandsaufnahme entgangen waren (vgl. BGH StR 235/53 vom 13. Oktober 1953).
Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte diese Rechtspflicht zum Handeln gekannt habe. Es hat dies daraus gefolgert, dass er schon in dem Augenblick, als er Gegenstände seiner Betriebseinrichtung zu seiner Schwiegermutter sowie zu ███████ brachte, mit dem Bewusstsein handelte, sich diese Sachen auch für den Fall einer künftigen Zahlungseinstellung oder einer Konkurseröffnung zu erhalten. Aus dieser Einstellung hat der Tatrichter nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich den Schluss gezogen, dass er auch im Fall ████ das gleiche Ziel im Auge hatte. Unbegründet ist demnach der Hinweis der Revision, dass im Fall ████ nichts darüber gesagt sei, ob der Angeklagte auch hier daran gedacht habe, die in Frage kommenden Vermögenswerte der Verwertung durch den Konkursverwalter zu entziehen. Soweit der Angeklagte nach Konkurseröffnung zwei Elektromotoren an den Altwarenhändler ██ veräußerte, hat das Landgericht die Kenntnis der Rechtspflicht zur Aufklärung des Konkursverwalters ohne Rechtsfehler daraus hergeleitet, dass der Angeklagte sich erst zur Veräußerung der Motoren entschloss, nachdem er erfahren hatte, dass sie dem Konkursverwalter entgangen waren.
Die Absicht des Angeklagten, durch dieses Verhalten die Gesamtheit der Konkursgläubiger zu benachteiligen, ist gleichfalls ausreichend dargetan. Dadurch, dass nach der Rechtsansicht des Landgerichts das Verheimlichen der Vermögensstücke in allen vier Fällen eine natürliche Handlungseinheit darstellt, ist der Beschwerdeführer nicht benachteiligt.
Der Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts lässt danach keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung eines Lastkraftwagens der Marke MAN ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Diesen Kraftwagen hatte der Angeklagte durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 30. Juli 1949 der ██████████████ übereignet, trotz Fortbestehens der Rechte der Bank ihn aber am 8. September 1950 an die Finanzverwaltung veräußert. Hierbei versicherte er ausdrücklich, dass der Lastkraftwagen sein Eigentum sei und Rechte Dritter an ihm nicht bestünden. Die zweite Übereignung des dem Beschwerdeführer nicht gehörenden Kraftwagens erfüllte demnach den äußeren Tatbestand des § 246 StGB. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten in dem Zeitpunkt, in dem er die Vereinbarungen mit dem Finanzamt abschloss, gegenwärtig, dass das Fahrzeug nicht ihm, sondern der ██████████████ gehörte. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Rückübereignung des Fahrzeugs an den Angeklagten nicht deshalb entbehrlich wurde, weil der zur damaligen Zeit andere ausreichende Sicherungen zur Verfügung standen. Der Tatrichter war auch davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass die ██████████████ auch in diesem Falle ihre Rechte an dem Kraftfahrzeug ausdrücklich aufgeben musste. Das hat er ohne Rechtsfehler daraus gefolgert, dass dem Angeklagten geläufig war, dass zur Begründung des Eigentums besondere Vereinbarungen erforderlich waren.
Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nahezu ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dass die Erwägungen des Landgerichts, aus denen es auf den inneren Tatbestand der Unterschlagung geschlossen hat, nicht „stichhaltig“ seien, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ebensowenig kann im Revisionsverfahren berücksichtigt werden, was der Beschwerdeführer in der Revisionsrechtfertigung an neuen Tatsachen zur Rechtfertigung seiner Verfügungsbefugnis über den Kraftwagen vorgetragen hat.
Die Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen ist gleichfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Im März 1952, etwa einen Monat vor Einstellung seiner Zahlungen, verpflichtete sich der Angeklagte, den Eheleuten █████ bis zum August 1952 eine Wohnung im zweiten Stockwerk des ihm und seiner Ehefrau gehörenden Gebäudes zu erbauen. Hierfür erhielt er von den Eheleuten █████ einen Betrag von 5.000 DM. Er sollte nach den Vereinbarungen der Beteiligten ausschließlich für die Errichtung der Wohnung verwandt werden. Einen ähnlichen Vertrag schloss der Angeklagte wenige Tage später mit der Firma ██████ GmbH. Von ihr erhielt er 4.000 DM, wobei ebenfalls festgelegt wurde, dass das Geld zur Errichtung einer Wohnung zu verwenden sei. Der Angeklagte benutzte die 9.000 DM zur Tilgung von Geschäftsschulden. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt in beiden Fällen als Untreue gewertet. Es meint, das Verhalten des Angeklagten falle unter den Missbrauchstatbestand (1. Begehungsform des § 266 StGB).
Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn das dem Angeklagten von den beiden Wohnungssuchenden zur Verfügung gestellte Geld für ihn fremdes Vermögen darstellte. Das Landgericht will das auch annehmen, obwohl es ausdrücklich festgestellt hat, dass der Angeklagte Eigentum an diesem Geld erwarb. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst der Umstand, dass das Geld möglicherweise wirtschaftlich noch dem Vermögen der Geldgeber zuzurechnen war, machte es nicht zu fremdem Vermögen für den Angeklagten im Sinne des Missbrauchstatbestandes (BGHSt 1, 186; 5, 61).
Feststellungen ergeben jedoch, dass die Anwendung des Treubruchstatbestandes (2. Begehungsform des § 266 StGB) in Frage kommt. Sie setzt voraus, dass der Angeklagte durch Rechtsgeschäft oder besonderes Treueverhältnis verpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Dies war hier der Fall, weil sich der Angeklagte von zwei Wohnungsbewerbern größere Beträge als Aufbaudarlehen oder Mietvorauszahlungen versprechen ließ. Er übernahm damit die Verpflichtung, dem Vertragspartner mit Hilfe der empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen. Diese Verpflichtung stand wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages. Sie gab ihm einen auftragsähnlichen Inhalt. Kommt noch, wie hier, hinzu, dass der Angeklagte als Geldnehmer kaum über nennenswerte Barmittel verfügte, also zur Erstellung der Wohnungen auf die Vorauszahlungen der Wohnungsbewerber angewiesen war, so bedeutet das, dass er sich mit der Annahme der Gelder verpflichtete, Vermögensinteressen der Wohnungsbewerber wahrzunehmen (BGH StR 565/53 vom 14. April 1954 – 1 StR 16 zu § 266 StGB – BGH 1954, 495).
Dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte die ihm gewährten Baukostenzuschüsse zur Begleichung von Geschäftsschulden verwandte, obwohl er sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst war und zugleich erkannte, dass er den Geldgebern hierdurch Schaden zufügte.
Die Revision meint, dem Angeklagten sei nicht bewusst gewesen, dass die zweckwidrige Verwendung der ihm von den Wohnungssuchenden überlassenen Geldbeträge diesen Schaden zufügen werde. Sie will das daraus herleiten, dass nach den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung der Angeklagte im Winter 1951/52 seine wirtschaftliche Lage nicht genügend zu überblicken vermochte. Damit steht nicht im Widerspruch, dass der Angeklagte die Folgen seines Handelns richtig beurteilte, als er einige Monate später unter weit schwierigeren Verhältnissen die ihm überlassenen Beträge ins Geschäft steckte. Hierdurch begab er sich jedenfalls der Möglichkeit, die Wohnungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu erstellen. Das Landgericht hat somit zu Recht angenommen, dass sich sein Vorsatz auf die Schädigung der Geldgeber erstreckte.
Nach alledem hat sich der Angeklagte in diesen Fällen der Untreue im Sinne ihrer zweiten Begehungsform schuldig gemacht. Da der Eröffnungsbeschluss die gleiche rechtliche Würdigung zugrunde legte, kann der Schuldspruch in diesem Punkt bestehen bleiben.
Aus § 265 StPO ergeben sich keine Bedenken.
Bedenken begegnen dagegen die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe der Einzelstrafen. Zwar kann die Revision nicht einwenden, dass das Strafmaß überhöht sei. Zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen, dass die Uneinsichtigkeit des Angeklagten straferschwerend ins Gewicht fallen müsse. Eine solche innere Einstellung könnte nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden, wenn sie als Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung erschiene. Das angefochtene Urteil lässt aber nicht erkennen, dass der Angeklagte eine solche innere Einstellung an den Tag legte. Da er nämlich kaum über eine kaufmännische Bildung verfügte und in den Jahren zwischen der Währungsumstellung und der Konkurseröffnung geschäftlich und persönlich schwere Rückschläge erlitten hat, hätte der Tatrichter seine Überzeugung, dass der Angeklagte trotzdem als uneinsichtig anzusehen sei, näher begründen müssen.
Auch der Ausspruch über das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat nicht geprüft, inwiefern die beiden Fälle der Untreue mit der Ausübung seines Gewerbes als Fuhrunternehmer und Baustoffgroßhändler in Zusammenhang stehen. Es liegt nahe, dass sie nur bei Gelegenheit seines Betriebes begangen worden sind. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern die in diesem Zusammenhang hervorgehobene Schuldenlast von 200.000 DM durch strafbare Verfehlungen entstanden sein soll.
Der Beschwerdeführer hat die Sachrüge auch insoweit erhoben, als das Verfahren gegen den Angeklagten in einigen weiteren Fällen auf Grund der Straffreiheitsgesetze 1949 und 1954 eingestellt worden ist.
a) Zu seinen Gunsten hat das Landgericht das Verfahren eingestellt, soweit es den Angeklagten der verspäteten Bilanzziehung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für schuldig hält. Es hat dabei übersehen, dass es nach § 14 StFG 1954 nicht auf die wegen dieses Vergehens für angemessen gehaltene Einzelstrafe, sondern auf die Gesamtstrafe ankommt. Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und er durch die Einstellung nicht beschwert ist, hat es dabei zu verbleiben.
b) In allen übrigen Fällen hat der Tatrichter nach vollständiger Durchführung der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, dass dem Angeklagten weder eine Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO im Fall ████████ & Co., noch weitere Unterschlagungen von Kraftfahrzeugen in den Fällen █████████ und ██ sowie eines Anhängers im ████████ ██ nachgewiesen werden konnten. Es hat ihn auch im Fall des Pfandbruchs nicht für überführt gehalten, da er an das Fortbestehen der Pfändung nicht mehr geglaubt habe. Es hat in diesen Fällen den Angeklagten nicht freigesprochen, sondern das Verfahren auch insoweit eingestellt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Freisprechung des Angeklagten nicht ohnehin geboten erscheint. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes der Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 6 StFG 1949 oder § 17 StFG 1954 gestellt wird, ohne rechtliche Bedeutung. Der Angeklagte ist freizusprechen, wenn auf Grund der Hauptverhandlung feststeht, dass ein Schuldvorwurf nicht begründet ist. Das ist hier der Fall. Das Urteil ist daher in den erwähnten Fällen aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (4 StR 586/54 vom 27. Januar 1955).
| Dotterweisch | Menges | Hoepner | |||
| Maaß | Dr. Wiefels |