Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Einbeziehung früherer Geldstrafen wegen Verschlechterungsverbot abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 210/97
Datum
23.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Lübeck wegen schweren Raubes mit Revision. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, da kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt wurde. Einen Antrag, frühere Geldstrafen in die Urteilsformel einzubeziehen und die Gesamtfreiheitsstrafe zu erhöhen, lehnt der Senat ab, weil eine Zäsurwirkung bestehender Vorverurteilungen und das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegenstehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Verwerfung der Revision, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

2

Eine nachträgliche Einbeziehung früherer Einzelstrafen in die Urteilsformel ist unzulässig, soweit sie zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führt und damit das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verletzt.

3

Die Einbeziehung früherer Strafen kann durch eine Zäsurwirkung zwischen Vorverurteilungen ausgeschlossen sein, wenn diese weiteren Vorverurteilungen noch nicht erledigt sind.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 16. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 210/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Januar 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, die Urteilsformel dahin zu ändern, dass auch die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1995 unter gleichzeitiger Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, folgt dem der Senat nicht. Unabhängig von der Frage, ob einer solchen Einbeziehung nicht eine Zäsurwirkung der weiteren Vorverurteilungen vom 2. Mai 1994 und vom 28. September 1994 entgegensteht, da viel dafür spricht, dass diese noch nicht erledigt sind, würde die Einbeziehung zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; Urteil des Senats vom gleichen Tage 3 StR 146/97 m.w.Nachw.). Der Senat ist deswegen an einer Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 3).

ZschockeltKutzerPfister
BlauthWinkler
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