Revision: Versuch der Unzucht mit Kindern schließt Beleidigung aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 210/52
- Datum
- 15.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch, mit einem Kind unzüchtige Handlungen vorzunehmen oder ein Kind zur Vornahme/Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten, stellt einen besonderen, engeren Tatbestand dar, der eine gesonderte Beleidigung des Kindes ausschließt.
Bei der rechtlichen Würdigung ist Tateinheit zwischen dem Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB und einer Beleidigung nicht anzunehmen; der engere Tatbestand verdrängt den weiteren.
Der Versuch der in §176 Abs.1 Nr.3 StGB geregelten Taten ist als Verbrechen i.S.v. §1 Abs.1 StGB zu qualifizieren, auch wenn das Tatgericht nur eine Geldstrafe ausspricht.
Strafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe sind an die berichtigte rechtliche Qualifikation anzupassen; unzulässige Umwandlungen vorwirkender Geldstrafen sind zu korrigieren.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. November 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen sowie den Porno████ aus ██, geboren am ██ 1920 in ██, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kreuß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharwenka Bundesrichter Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. November 1951 dahin geändert:
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtstrafe von 10 Wochen Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen in Einheit mit tateinheitlich sich verbindender Beleidigung zu einer Geldstrafe von 200.- DM verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Dagegen ist die Sachrüge begründet, soweit sie geltend macht, dass das Landgericht in den Fällen, in denen es zutreffend je einen Versuch des Verbrechens der Unzucht mit Kindern angenommen hat, gleichzeitig § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als tateinheitlich mit der Beleidigung der beiden verletzten Kinder zusammengetroffen hat. Das ist rechtsirrig. Der Versuch, mit einem Kinde oder einer Person, die unzüchtige Handlungen vorzunehmen, ist immer ebenso wie die vollendete Tat gegen das Kind selbst unzüchtige Handlungen. Dasselbe gilt für den Versuch der Verleitung eines Kindes zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Dem Täter, dem das Bewusstsein von der Unzüchtigkeit der beabsichtigten Handlung fehlt, kann auch nicht das Bewusstsein der Beleidigung fehlen, wenn er im übrigen die tateinheitlichzusammenzuziehenden Handlungen begeht. Die Beschimpfung des Kindes und Einwilligung des Kindes in die unzüchtige Handlung kommt nicht in Betracht. Der erwähnte Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist im Verhältnis zu denjenigen der Beleidigung der engere Tatbestand. Durch diesen engeren Tatbestand wird der weitere Tatbestand der Beleidigung ausgeschlossen, er ist in dem engeren Tatbestand bereits berücksichtigt. Der Versuch der Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kinde und der Versuch der Verleitung eines Kindes zur Vornahme oder Duldung einer unzüchtigen Handlung ist deshalb nur als Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB, nicht außerdem als tateinheitlich zusammentreffende Beleidigung des Kindes anzusehen (vgl. RGSt 45, 344; 73, 211). Insoweit kann der Schuldspuch von hier aus berichtigt werden.
Dass die fehlerhafte rechtliche Würdigung der Taten die Strafzumessung zum Urteil des Landgerichts für die beiden Taten die bereits verwirkten Geldstrafen von je zwei Monaten, die das Landgericht für beide Taten als verwirkt erachtet, wie die gebildete Gesamtgeldstrafe von 200.- DM Gefängnis ausgeschlossen, ist angesichts der geringen Geldstrafe ausgeschlossen. Fehlerhaft ist ferner, dass das Landgericht die nach § 27b StGB in eine Freiheitsstrafe unter Serurtung umgewandelt hat. Dies ist nur bei Verurteilungen zulässig. Der Versuch der Unzucht mit Kindern ist jedoch Verbrechen im Sinne von § 1 Abs. 1 StGB, auch wenn nur eine Geldstrafe erkannt wird. Die vorwirkten Geldstrafen durften deshalb nicht in Geldstrafen umgewandelt werden. Von seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht zunächst eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden dürfen, sondern für jede der beiden Einzelfreiheitsstrafen die Geldstrafe erkannt werden müssen. Der Angeklagte ist von hier aus zu beseitigen, indem die Verurteilung zu der vom Landgericht als verwirkt erachteten Gesamtstrafe von 10 Wochen Gefängnis ausgesprochen wird.
| Koeniger | Scharwenka | ||
| Busch | Baldus |