Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei räuberischer Erpressung und Vorwegvollzug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 209/93
- Datum
- 28.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen räuberischer Erpressung müssen Feststellungen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Zahlung nicht freiwillig erfolgte, sondern durch durchgehende oder erneuerte Zwangseinwirkung veranlasst war.
Es ist darzulegen, ob und inwieweit der Täter bewusst die durch Gewalt oder Drohung hervorgerufene Zwangslage des Opfers ausgenutzt hat; hierzu sind auch Vorstellungen und Bewusstseinslagen der Beteiligten (z. B. erhebliche Trunkenheit) festzustellen.
Die Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge bei der Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 StGB bedarf konkreter, nachvollziehbarer, auf den Einzelfall bezogener Erwägungen.
Vorwegvollzug ist nur mit nachvollziehbarer Prüfung zulässig, ob nicht bereits ein teilweiser Vorwegvollzug ausreicht und weshalb die Gefahr des Rückfalls im Strafvollzug höher zu bewerten sein soll als in Freiheit.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 18. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 209/93 vom 28. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
c) soweit angeordnet worden ist, dass die Strafe vor der Maßregel vollzogen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt – sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung zum Nachteil des Zeugen ███████████ hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit dem Zeugen in einer Gaststätte in Streit geraten, weil dieser ihm keine Zigarette abgeben wollte. Daraufhin setzte ihm der Angeklagte auf der Toilette einen kräftigen Schlag. Bei der „Rangelei“ wurde die Halskette des Geschädigten zerrissen. Nach der Rückkehr zur Theke forderte der Angeklagte von dem Zeugen für die Reparatur 50,– DM, die er auch erhielt. Der Angeklagte beruft sich auf die Freiwilligkeit der Zahlung. Die Strafkammer, die den Geschädigten nicht zu dem Vorfall vernommen hatte, folgerte aus den Umständen, insbesondere der vorhergehenden Tätlichkeiten auf der Toilette, dass der Zeuge den Geldbetrag nicht freiwillig, sondern nur unter dem Eindruck der fortwirkenden Einschüchterung herausgegeben haben kann. Bereits dieser Schluss begegnet rechtlichen Bedenken. Da der Hergang der „Rangelei“ nicht näher festgestellt worden ist, erscheint es immerhin vorstellbar, dass deren Umstände beim angetrunkenen Geschädigten (BAK ca. 2,4 ‰) – möglicherweise auch rechtsirrtümliche – Vorstellung erweckt haben können, er sei zum Ersatz verpflichtet. Hierbei wäre auch zu erörtern gewesen, ob der Zeuge an der Theke der Gaststätte noch in gleicher Weise der Gewalteinwirkung durch den Angeklagten ausgesetzt war oder ob er nicht Hilfe von dritten Personen hätte erwarten können. Insbesondere fehlt es jedoch an Feststellungen zu den Vorstellungen des erheblich angetrunkenen Angeklagten bei der Tat. Die Urteilsgründe verhalten sich weder dazu, ob diesem bewusst war, dass er kein Recht auf Schadensersatz hatte, noch ob er erkannt und bewusst ausgenutzt hatte, dass sein Opfer der Forderung nur infolge des Zwangs nachgekommen ist, den er durch die zuvor aus anderem Anlass verübte Tätlichkeit als fortwirkende, aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung hervorgerufen hat (vgl. BGHR StGB § 249 I Gewalt, fortwirkende 1). Der Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
2. Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB hat keinen Bestand. Wenn der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge abweichen will, dann muss er dies mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweise 4). Die Strafkammer hat hierzu als konkreten Grund lediglich angeführt, dass mit einer Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug in die Freiheit verhindert werden müsse, dass er in einem anschließenden Strafvollzug im Kreis von Mithäftlingen wieder Alkohol trinke und rückfällig werde (UA S. 28, 29). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gefahr, an Alkohol zu geraten, im Strafvollzug größer als in Freiheit sein soll. Insbesondere fehlt es jedoch an einer Prüfung, ob nicht schon der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ausreichen könnte. Eine solche Erörterung ist regelmäßig erforderlich (BGHR StGB § 67 III Vorwegvollzug 1, 2). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, dass auch bei einem teilweisen Vorwegvollzug eine Entlassung des Angeklagten nach erfolgreicher Therapie in die Freiheit möglich wäre.
Zschockelt Rissing-van Saan Blauth
RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.
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