Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Beleidigung – unklare Antragsfrist und mangelhafte Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 209/53
Datum
04.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen Beleidigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Anlass sind unklare Feststellungen, ob die gesetzlichen Antragsfristen gewahrt sind, weil nicht festgestellt wurde, wann die Eltern Kenntnis von Tat und Täter erhielten. Zudem fehlen ausreichende Feststellungen dazu, ob der Angeklagte den ehrenrührigen Charakter seiner Äußerung kannte; die Strafzumessung hielt der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung muss der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gestellt worden sein; die Frist beginnt erst, wenn der Antragsberechtigte tatsächliche Kenntnis von Tat und Täter hat.

2

Die Antragsfrist wird durch bloße Vermutungen oder Verdächtigungen nicht in Lauf gesetzt; es müssen solche Tatsachen gegeben sein, dass einem verständigen Familienvater die Einleitung der Strafverfolgung zugemutet werden kann.

3

Bei der Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich einer Beleidigung sind Feststellungen darüber erforderlich, ob der Täter den ehrenrührigen Charakter seiner Äußerung erkannt hat; hierzu gehören Umstände wie die Ausdrucksweise der Adressaten, der Bildungsgang des Täters und sein sonstiger Umgangston.

4

Die Unreife jugendlicher Gesprächsteilnehmer führt regelmäßig nicht dazu, dass eine ehrverletzende Darstellung rechtswidrigkeitsfrei bleibt; Minderjährige können in diesem Bereich ihrer Ehre grundsätzlich nicht wirksam verzichten.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 4. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Alfred ███, geboren am ██ ███ ███ in ████, wegen Beleidigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte lernte im Frühjahr 1952 zwei damals etwa 15 Jahre alte Jungen kennen, mit denen er in der Freizeit zusammenkam. Dabei erzählten die Jungen auch Witze geschlechtlichen Inhalts. Als diese Bekanntschaft etwa einen Monat bestand, lenkte einer der beiden Jungen, der am ██ █████ 1936 geborene Gerd ██████████, das Gespräch auf geschlechtliche █████████████████ und fragte den Angeklagten, ob es möglich sei, bei der Zeugung das künftige Geschlecht des Kindes zu bestimmen. Darauf gab der Angeklagte eine nach der Ansicht des Landgerichts schmutzige und gemeine Darstellung des Zeugungsvorganges. Er schloss sie mit dem Satz: „Der Mann kann das aber auch ohne Frau selbst machen, er kann sich einen abreiben“.

Diese vom Angeklagten gegebene Darstellung geschlechtlicher Vorgänge hat das Landgericht als Kundgabe der Missachtung der Geschlechtsehre der beiden Gesprächsteilnehmer gewertet. Es hat ferner angenommen, dass der Angeklagte den ehrenkränkenden Inhalt seiner Mitteilungen auch gekannt habe. Es hat ihn deshalb wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.

I.

Die Verurteilung wegen Beleidigung ist nur zulässig, wenn der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt worden ist, nachdem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat. Hier haben die Väter als gesetzliche Vertreter ihrer Söhne am 30. August bzw. 4. September 1952 die Bestrafung des Angeklagten verlangt. Ob dadurch die Frist des § 61 gewahrt ist, hat das Landgericht nicht erörtert. Die wiedergegebene Äußerung █████ erfolgte, wie die Akten ergeben, zwischen Ostern und Pfingsten 1952. Weder dem Urteil noch den vom Revisionsgericht daraufhin zu prüfenden Akten ist aber zu entnehmen, wann die Antragsteller von der strafbaren Handlung und dem Täter Kenntnis erhielten. Durch eine Vermutung oder einen Verdacht wird die Antragsfrist noch nicht in Lauf gesetzt. Vielmehr muss der zum Strafantrag Berechtigte bestimmte Tatsachen für gegeben ansehen, derart, dass ihm vom Standpunkt eines verständigen Familienvaters der Entschluss zugemutet werden kann, die Strafverfolgung in Gang zu bringen (RGSt 75, 298 /300). Die Frist des § 61 StGB wäre demnach nur gewahrt, wenn die beiden Väter am 31. Mai bzw. am 5. Juni oder später von den Ereignissen, die zur Verurteilung führten, in dieser Weise etwas erfahren haben. Ob dies der Fall war, lässt sich nicht feststellen, so dass unklar bleibt, ob die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zulässig ist. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

II.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Darstellung des Angeklagten erfüllt zwar die äußeren Merkmale der Beleidigung. Ob eine Mitteilung nach Form und Inhalt ehrverletzend ist, bestimmt sich in weitem Umfang nach der sozialen Stellung und dem Bildungsgrade der beteiligten Gesprächspartner, ihren Beziehungen zueinander und den örtlichen und zeitlichen Umständen, die für die Äußerung von Bedeutung sind. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts reichen aus, um unter diesen Gesichtspunkten die Annahme einer Beleidigung zu rechtfertigen. Geschlechtliche Vorgänge wurden nämlich hier in einer derart groben und abwertenden Weise erörtert, dass dies selbst unter einander nahestehenden Personen einfacher Volkskreise regelmäßig als ungeziemend und unanständig empfunden wird. Durch eine Schilderung solcher Art bringt der Erklärende zum Ausdruck, dass er dem Zuhörer eine gleich tiefstehende Denk- und Anschauungsweise ansinnt. Deshalb war die Mitteilung des Angeklagten gegenüber den Jungen eine nach § 185 StGB strafbare Kundgebung der Missachtung (vgl. RG DR 1943, 1036).

Unzureichend sind aber die Ausführungen des Urteils darüber, ob der Angeklagte die Beleidigung vorsätzlich beging. Das Landgericht meint, der Angeklagte wäre sich des ehrenkränkenden Charakters seiner Äußerung bewusst gewesen; dem stehe auch nicht entgegen, dass die beiden Jungen vorher unanständige Witze erzählt und ihn durch ihre Fragen zu seiner Äußerung veranlasst hätten. Dieses Verhalten der Fragesteller sei nur ein Zeichen ihrer Unreife gewesen und hätte den Angeklagten nicht dazu berechtigt, nun seinerseits eine schmutzige Darstellung geschlechtlicher Vorgänge zu geben.

Diese Ausführungen erwecken den Verdacht, dass das Landgericht die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Beleidigung nicht von der Prüfung der weiteren Frage, ob der Angeklagte den ehrenkränkenden Charakter seiner Äußerung gekannt habe, getrennt hat. Es ist richtig, dass die Rechtswidrigkeit der Beleidigung hier nicht entfiel. Regelmäßig fehlt den jugendlichen Menschen im Entwicklungsalter eine ausreichende Einsicht in das Wesen der geschlechtlichen Vorgänge, so dass sie auch kein genügendes Verständnis für die Grenzen einer einwandfreien Darstellung solcher Tatsachen besitzen. Sie können deshalb in diesem Bereich auf ihre Ehre grundsätzlich noch nicht wirksam verzichten (RGSt 75, 179; 60, 343; 3 StR 606/52 vom 7. Mai 1953).

Unabhängig davon, welche Bedeutung der Einwilligung der Jugendlichen zukommt, musste das Landgericht prüfen, ob sich der Angeklagte darüber im Klaren war, dass die von ihm gewählte Art der Darstellung eine Missachtung zum Ausdruck brachte. Hierzu hat der Tatrichter keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Hinweis auf die lückenhaften Kenntnisse der Jungen auf geschlechtlichem Gebiete genügt nicht. Es hätte erörtert werden müssen, welcher Ausdrucksweise sich die jugendlichen Gesprächsteilnehmer bedienten. Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage lassen sich ferner aus dem Bildungsgang des Angeklagten sowie seinem sonstigen Umgangston gewinnen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Erwägungen des Urteils zur Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht als fehlerhaft anzusehen, zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Ehrverletzung zwei Jungen betraf. Der Revision ist zuzugeben, dass der Angeklagte nicht viermal – im engeren Sinne „einschlägig“ – vorbestraft ist. Dieser vom Beschwerdeführer bemängelte Satz des Urteils erhält jedoch seinen richtigen Sinn durch die folgende Bemerkung, dass der Angeklagte trotz der Verbüßung einer Zuchthausstrafe, die wegen der Verführung männlicher Jugendlicher verhängt worden war, wiederum die Verbindung mit Jungen aufgenommen und deren Geschlechtsehre verletzt habe. Dass der Tatrichter die ehrverletzende Darstellung geschlechtlicher Vorgänge gegenüber Jungen als Kennzeichen einer Neigung zur geschlechtlichen Betätigung gegenüber männlichen Jugendlichen angesehen und deshalb strenger bestraft hat, ist rechtlich nicht fehlerhaft.

RotbergBuschMaaß
KoenigerMartin
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