Revision gegen Mordurteil verworfen; Vereidigung verweigert (§60 Nr.2 StPO), §57a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 20/93
- Datum
- 03.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Die Vereidigung eines Zeugen kann nach §60 Nr.2 StPO entfallen, wenn gegen den Zeugen ein begründeter Verdacht besteht, dass er sich strafbar gemacht hat, insbesondere im Zusammenwirken mit den Angeklagten (z. B. versuchte Hehlerei).
Die Feststellung, ob die Schuld des Verurteilten im Sinne des §57a Abs.1 Satz1 StGB besonders schwer wiegt, kann in den Urteilsgründen getroffen werden; das Fehlen eines entsprechenden Tenors in der Urteilsformel ist nur dann nachteilhaft, wenn der Verurteilte hierdurch tatsächlich beschwert ist.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren trifft, dass jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 31. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 20/93 vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen
██████, geboren am ███, Bernard, in ███, █████████, geboren am ██, Thomas, ███ ██ ███, wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. März 1993 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. August 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten [REDACTED] bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat schon deshalb zu Recht gemäß § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung des Zeugen █████ abgesehen, weil dieser verdächtig ist, sich – auch im Zusammenwirken mit den Angeklagten – der versuchten Hehlerei strafbar gemacht zu haben.
Die Entscheidung, dass die Mordschuld des Angeklagten ███ im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht besonders schwer wiegt, hat das Landgericht nur in den Urteilsgründen getroffen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Feststellung in die Urteilsformel aufzunehmen ist, da der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, durch das Fehlen dieses den Gründen entsprechenden Urteilsausspruchs nicht beschwert ist.
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