Untreue: Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 208/93
- Datum
- 14.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung sind objektive und subjektive Voraussetzungen zu erfüllen; erhebliche zeitliche Abstände und unterschiedliche Begehungsweisen sprechen gegen eine fortgesetzte Tat.
Ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz setzt voraus, dass der Täter die Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst; der bloße Vorsatz, wiederholt Vermögensvorteile zu erzielen, genügt nicht.
Sind Schuldspruch und Strafzumessung derart verknüpft, dass eine getrennte Überprüfung nicht möglich ist, ist das Urteil insgesamt aufzuheben.
Fällt die Einordnung als fortgesetzte Tat weg, hat der Tatrichter die einzelnen Taten unter Berücksichtigung der Strafverfolgungsverjährung zu bewerten und Einzel- sowie Gesamtstrafen entsprechend zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 208/93 vom 14. Juli 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Fred Herbert ██████ 1943 in ██████, wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft insbesondere mit der Sachrüge, weil das Landgericht nicht die Frage eines besonders schweren Falles gemäß § 266 Abs. 2 StGB erörtert hat. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte von 1985 bis zu seiner Entlassung 1991 mit der Bearbeitung von – täglich etwa 25 bis 30 Beihilfeanträgen – befasst. Weil er befürchtete, wegen seiner schwierigen finanziellen Situation in Kürze die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben zu müssen und dann seine Arbeitsstelle zu verlieren, beschloss er, künftig Beihilfezahlungen zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte.
Ende Dezember 1985 fertigte er einen Überweisungsträger, auf dem er seinen Namen mit anderem Anfangsbuchstaben und sein Konto angab und sich – unberechtigt – 19.228 DM überwies.
In der Folgezeit bis zum 28. September 1990 überwies er auf diese Weise in Abständen von zumeist zwei bis drei Monaten, aber auch wenigen Tagen, in weiteren 26 „Untreuehandlungen“ mit geringfügigen Namensabweichungen auf sein Konto Beträge zwischen 14.435 DM und 29.406 DM, wobei die Abwesenheit des zuständigen Prüfers eine Rolle spielte, jedoch nicht notwendig war, weil die Kasse auch ohne Prüfvermerk anwies. Vom 1. März bis 29. April 1991 ließ er in fünf Fällen Beträge zwischen 6.396 DM und 27.412 DM auf zwei andere Konten an sich auszahlen.
Insgesamt erlangte er 736.223 DM.
Das Landgericht nimmt das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung an und führt – in sich widersprüchlich – an anderer Stelle aus, er habe Ende 1985 den Entschluss gefasst, sich künftig zur Erhaltung seines aufwendigen Lebensstils auf diese Weise Geld zu beschaffen.
Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch ist unter den gegebenen Umständen unwirksam. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörtert hat, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt. Sie geht allerdings davon aus, dass es sich tatsächlich nur um eine Tat im Rechtssinne handelt.
Durch diese Annahme einer fortgesetzten Handlung aufgrund eines Gesamtvorsatzes könnte der Angeklagte aber auf der anderen Seite durch einen Rechtsfehler beschwert sein, weil ein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung versteht, eine wesentlich größere kriminelle Energie beinhaltet und der erhöhte Strafrahmen des besonders schweren Falles unter falschen Voraussetzungen bejaht werden könnte (BGHSt 36, 320, nachteilige 5, 7, Auswirkung, BGHR StGB vor § 1 fH, 321; 10). Damit sind Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verkettet, dass eine getrennte Überprüfung und Aufhebung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne festzustellen, ob der nicht angefochtene Teil Rechtsfehler beinhaltet (vgl. BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 I Beschränkung 2; Rupp in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).
Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinen 32 Untreuehandlungen nur eine einzige fortgesetzte Tat begangen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Schon objektiv sprechen die großen zeitlichen Abstände zwischen den meisten Handlungen und die unterschiedlichen Begehungsweisen (Prüfvermerk, Namensänderungen, Sichtvermerk, Einrichtung anderer Konten) gegen eine fortgesetzte Handlung (zu den objektiven Voraussetzungen vgl. BGHSt 36, 105, 109/110). Aber auch ein auf einen Gesamterfolg gerichteter, sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassender Gesamtvorsatz liegt nicht vor (vgl. hierzu BGHSt aaO; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 13, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 29, 30, 42). Das führt das Landgericht im Übrigen selbst aus, indem es neben dem ursprünglich vorhandenen Rückzahlungswillen die unterschiedlichsten Motivationen zur Tatbegehung darlegt (drohende eidesstattliche Versicherung, aufwendiger Lebensstil in Kleidung, Essen usw., Geländewagen, Australienreise, Motorräder und Küchenzeilen für die Kinder, neues Schlafzimmer, Wertpapiererwerb). Der Vorsatz, möglichst viel Geld erlangen zu wollen, begründet keinen Gesamtvorsatz. Auch der allgemeine Entschluss oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt aaO). Das bedeutet nicht, dass etwa bei den beiden Vorgängen am 5. April 1988 (14.435 DM) und 6. April 1988 (14.775 DM) ein Gesamtvorsatz ausgeschlossen sei (vgl. BGHR aaO Gesamtvorsatz 42). Der Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1993 (2 StR 645/92), in dem im Übrigen die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung nicht in Frage gestellt werden, betrifft einen anders gelagerten, nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Unter Berücksichtigung der Strafverfolgungsverjährung einzelner Untreuehandlungen hat der neue Tatrichter nach den dann getroffenen Feststellungen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 I Bemessung 1, 2, 4) festzusetzen.
| Rus | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |