Revision teilweise erfolgreich: Änderung der Urteilsformel zu Vorenthaltung von Beitragsteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 208/88
- Datum
- 20.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Würdigung ist das zur Tatzeit geltende Strafrecht anzuwenden; maßgeblich ist § 2 Abs. 1 StGB.
Eine Urteilsformel kann dahin geändert werden, dass an die Stelle der ursprünglich genannten Norm die nach tatzeitlichen Vorschriften zutreffende rechtliche Qualifikation tritt.
Eine neuere oder abweichende Vorschrift ist nur insoweit anwendbar, als sie ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 StGB darstellt.
Ist bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festzustellen, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 7. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 208/88
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johannes V. aus ████, geboren am ██ 1942 in ██,
wegen nicht rechtzeitiger Aufstellung von Bilanzen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1988 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Januar 1988 wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte statt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB „durch Nichtabführung an die AOK“ in zwei Fällen wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen gem. §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG in zwei Fällen verurteilt ist.
Gründe
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt § 266a StGB; sie wird erweitert durch die Vorschriften der §§ 529, 1428 RVO, 225 AFG jeweils in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).
Die Änderungen sind erforderlich, weil die zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind (§ 2 Abs. 1 StGB); § 266a StGB ist hier nicht ein milderes Gesetz.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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