Treffer
BGH Urteil

§ 175a Nr. 3 StGB: „Verführen“ Minderjähriger erfordert erkannte geschlechtliche Bedeutung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 208/56
Datum
12.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die rechtliche Würdigung mehrerer Taten als Verführung zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) sowie Strafausspruch und Sicherungsverwahrung. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil den betroffenen Minderjährigen die geschlechtliche Bedeutung der Handlungen nicht bewusst war und daher kein „Verführen“ vorlag. Stattdessen bejahte er in allen Fällen § 175 StGB und nahm jeweils Tateinheit mit Körperverletzung an; die Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) blieben bestehen. Der Strafausspruch einschließlich Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Verführen“ i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB setzt eine erfolgreiche, auf den Willen des Minderjährigen einwirkende Beeinflussung voraus, durch die dieser zu einer geschlechtlich verstandenen unzüchtigen Betätigung bestimmt wird.

2

§ 175a Nr. 3 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Minderjährige den auf Sinnenlust gerichteten Charakter des Täterverhaltens nicht erkennt und ihm die geschlechtliche Bedeutung seines Dulden oder Mitwirkens nicht bewusst ist.

3

Ob eine Handlung als unzüchtig zu bewerten ist, ist nach ihrer äußeren Erscheinung in Verbindung mit der inneren Tatseite zu würdigen; bloße wollüstige Absicht allein genügt nicht.

4

Für die Verwirklichung des § 175 StGB ist ein Einverständnis des anderen männlichen Beteiligten mit der unzüchtigen Handlung nicht erforderlich.

5

Bei der Strafzumessung ist von den Taten auszugehen, wie sie tatsächlich festgestellt und rechtlich beurteilt sind; eine hypothetische Gleichstrafe bei Wegfall einer tateinheitlichen Tat ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. Dezember 1955

Rubrum

3 StR 208/56

In der Strafsache gegen ██████████ aus █, den Vertreter Karl Heinz █, dort geboren am █, wegen Unzucht mit Kindern u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████ und Oberstaatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1955 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Kindern je in Tateinheit mit einem Vergehen der Unzucht zwischen Männern und einem Vergehen der Körperverletzung, ferner wegen zweier Vergehen der Unzucht zwischen Männern je in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird; im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der Unzucht jeweils in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB, ferner wegen zweier weiterer Verbrechen nach § 175a Abs. 1 StGB zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt worden. Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Mit seiner Revision macht er ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Fehl geht der Angriff der Revision, das Landgericht hätte außer dem medizinischen Sachverständigen Dr. ████████████████ weitere medizinische Gutachten beiziehen und den Angeklagten einer längeren Beobachtung unterstellen müssen. Ein darauf abzielender Beweisantrag ist nicht gestellt worden. Wodurch sich dem Gericht eine Ausdehnung der Beweisaufnahme nach dieser Richtung hätte aufdrängen sollen, ist umso weniger ersichtlich, als die Revision nicht einmal behauptet, dass die Sachkunde des vernommenen Gutachters zweifelhaft sei.

b) Nicht anders verhält es sich mit der Beanstandung, das Landgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des Peter ████████████████ als Zeugen unterlassen. Dieser ist früher als Zeuge vernommen worden in einem gegen den Angeklagten durchgeführten Strafverfahren, das mit dessen Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht zwischen Männern geendet und im jetzigen Verfahren neben anderen Bestrafungen als Grundlage für die Anwendung der §§ 20 Abs. 1, 42e StGB gedient hat.

Ein Anlass, den genannten Zeugen auch diesmal zu hören, hat nicht darin gefunden werden können, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber auch onanistisch betätigt hat, während er sich in allen anderen Fällen durch Schlagen auf das Gesäß der Knaben vergangen hat.

2.) Mit der Sachrüge bekämpft die Revision vor allem die Bejahung der Tatbestände der §§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten, die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafzumessung hält sie für fehlerhaft, desgleichen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.

a) Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wendet.

Der Angeklagte hat den Schülern ███████████ P. und Michael ██ mit einer Gerte eine Anzahl von Schlägen auf das nackte Gesäß verabreicht. Hernach hat er den beiden mit der Hand über das Gesäß gestrichen.

Die Revision ist der Auffassung, es liege keine unzüchtige Handlung vor. Denn die Kinder hätten das Gesäß entblößt, um Prügel entgegenzunehmen, die sie wegen des Feueranmachens im Walde verdient zu haben glaubten. Dadurch sei das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht verletzt worden, zumal sich diese Vorgänge nicht in der Öffentlichkeit abgespielt hätten. Ob der Angeklagte sich durch sein Tun geschlechtliche Befriedigung habe verschaffen wollen, sei nicht maßgebend, weil die Vorgänge ohne Rücksicht darauf für sich allein betrachtet werden müssten.

Das trifft nur insoweit zu, als die wollüstige Absicht allein nicht ausreicht, eine an sich noch nicht unzüchtige Handlung zu einer unzüchtigen zu machen (RGSt 67, 170; RG JW 1936, 1974 Nr. 38).

Aber die äußere Erscheinung der Handlung ist in Verbindung mit der inneren Tatseite zu würdigen. Deshalb können schon Stockschläge auf das bedeckte Gesäß unzüchtige Handlungen sein (RGSt 67, 110). Erst recht ist hier der Fall, wo der Angeklagte mittels einer Gerte die Knaben auf das nackte Gesäß geschlagen und sie hernach daran mit der Hand berührt hat.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe durch das kurze Streifen des Gesäßes nur feststellen wollen, ob seine Züchtigungen Schwellungen der Haut hervorgerufen hätten, er habe sich beim Handeln aus Sinnenlust damit nicht begnügt, richtet sich gegen die Feststellungen des Tatrichters, die für das Revisionsgericht bindend sind.

Da der Angeklagte das Alter der Jungen kannte, ist der Schuldspruch wegen Unzucht mit Kindern frei von Rechtsirrtum.

b) Dagegen bestehen gegen die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt in allen Fällen – ████, █████ und Jürgen – die von der Revision geltend gemachten Bedenken.

Das Landgericht hat ein Bewusstsein der Knaben, dass die Handlungen des Angeklagten auf Sinnenlust beruhten, nicht feststellen können, ebensowenig, dass sie selbst irgendwelche geschlechtlichen Empfindungen hatten. Es nimmt jedoch an, die Jungen hätten die Peinstellung, missen zu müssen, doch in ihrem Bewusstsein als das Opfer eines beschämenden und außergewöhnlichen Vorgangs empfunden. Das allein sei beachtlich und genüge dem Zweck des Gesetzes bereits.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Zu dem Begriff der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB gehört, dass der volljährige Täter auf den Willen des Minderjährigen unter Ausnutzung seiner geringeren Widerstandskraft und seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit einwirkt, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen. Der Erwachsene muss also durch seine Beeinflussung die Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten geweckt haben, zu dem sich dieser ohne die Einwirkung des Täters nicht entschlossen hätte. Der Minderjährige muss dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung an seinem Körper zu gestatten oder selbst Handlungen dieser Art am Körper des Volljährigen auszuführen (RGSt 70, 199; RG DR 1937 Nr. 136, 1941 Nr. 219).

So war es hier nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht. Die Jungen haben nur an eine Bestrafung wegen Herbeiführung einer Brandgefahr gedacht. Mochten sie auch das Vorgehen des Angeklagten als beschämend oder schamverletzend empfunden haben, den auf Befriedigung oder Erregung seiner Sinnenlust gerichteten Charakter der ihnen verabreichten Schläge haben sie nicht erkannt. Sie waren sich der geschlechtlichen Beziehung ihres Verhaltens (Duldung der Schläge) nicht bewusst. Infolgedessen ist § 175a Nr. 3 StGB nicht anwendbar.

Was die Strafkammer zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht ausführt, kann nicht gebilligt werden. Ohne eine innere Anteilnahme des Jugendlichen an der Unzuchtshandlung kann nicht davon gesprochen werden, dass er vom Täter verführt worden ist, mit diesem Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen (RGSt 74, 115; RG HRR 1937 Nr. 487; BGH NJW 1956, 958 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen).

Dass nur diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, lässt sich dem Ausdruck „Verführen“ entnehmen, der eine erfolgreiche Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen erfordert. Auch die Aufnahme der Tatbestandshandlung des § 175 StGB in § 175a Nr. 3 StGB, wonach der Verführte durch den Verführer dazu veranlasst worden sein muss, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm dazu missbrauchen zu lassen, steht der Auffassung entgegen, dass § 175a Nr. 3 StGB selbst dann anwendbar ist, wenn der Minderjährige das Vorhaben des Einwirkenden in seiner wahren Bedeutung nicht einmal erfasst. Hätte der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis beabsichtigt, so hätte er sich anders ausgedrückt.

Das Tun des Angeklagten erfüllt sonach in keinem der fünf Fälle den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB. Er hat sich aber jeweils gegen § 175 StGB verfehlt. Denn er hat aus Wollust jedem Jungen, und zwar dem █████ und ██████ zweimal, eine größere Anzahl von Schlägen auf das entblößte Gesäß versetzt und damit in jedem Falle eine unzüchtige Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen, mithin Unzucht getrieben. Zur Anwendung des § 175 StGB wird ein Einverständnis des anderen Mannes mit der Vornahme der Unzuchtshandlung nicht vorausgesetzt (RG JW 1937, 1797 Nr. 39; BGHSt 1, 293/296; BGH NJW 1956, 958 Nr. 14). Es kommt daher nicht darauf an, dass die Knaben nicht merkten, welchen Zweck der Angeklagte mit seinem Vorgehen verfolgte.

Der Rechtsfehler kann durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden.

Einer Ausdehnung des Schuldspruchs auf die mitangeklagte leichte Körperverletzung (§ 223 StGB) in jedem Einzelfalle steht das Verbot der Schlechterstellung, das nur die Straferhöhung ausschließt, § 358 Abs. 2 StPO, nicht im Wege.

Einer Strafantragstellung bedurfte es nicht, weil die Staatsanwaltschaft durch die Anklageerhebung kundgetan hat, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet, § 232 StGB.

Für die Annahme einer Nötigung bietet der festgestellte Sachverhalt keine genügende Grundlage.

c) Die Revision erkennt selbst an, dass der Angeklagte höchstpersönliche Rechtsgüter minderjähriger Jugendlicher verletzt hat. Damit entfällt die Möglichkeit, einen Fortsetzungszusammenhang insoweit anzunehmen, als verschiedene Personen in Betracht kommen. An eine Fortsetzungstat konnte nur gedacht werden bei █████████ und ██████████, die zweimal vom Angeklagten geschlagen worden sind. Aber auch hier hat das Landgericht mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen den Gesamtvorsatz verneint. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine neue Gelegenheit erspäht und daraufhin einen neuen Vorwand zur Wiederholung seiner Handlung gefunden. Die sämtlichen Rechtsverletzungen des Angeklagten als eine sogenannte natürliche Handlungseinheit anzusehen, war das Landgericht durch die Tatumstände nicht genötigt. Nach allem enthält die Annahme von fünf selbständigen strafbaren Handlungen keinen Rechtsfehler.

d) Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht aufrechterhalten werden.

In den beiden Fällen ███████████ und ████████████ ist er deswegen gefallen, weil an die Stelle der Verurteilung wegen zweier Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB die Verurteilung wegen zweier Vergehen gegen § 175 StGB in Tateinheit mit zwei Vergehen der Körperverletzung tritt.

In den zwei Fällen █████████████ und im Falle ██ ist der Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geblieben. Wegen der tateinheitlichen Verbrechen der Verführung ist dieselbe rechtliche Änderung eingetreten wie im Falle ████. Das führt auch hier zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Zwar ist im Urteil bemerkt, dass die Anwendung der Strafvorschrift des § 175a Nr. 3 StGB, soweit sie in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht, auf die Bemessung der Strafe keinen Einfluss hatte. Trotzdem können auch die in den Fällen ███ und ██████████████ verhängten Strafen keinen Bestand haben. Es ist unzulässig zu erklären, dass im Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens zweier Straftaten auf dieselbe Strafe auch dann erkannt worden wäre, wenn die eine der beiden Rechtsverletzungen nicht vorgelegen hätte. Denn die Strafzumessung hat von den Taten auszugehen, wie sie tatsächlich festgestellt und rechtlich beurteilt worden sind (RGSt 70, 400/403; RG HRR 1937 Nr. 1053; BGH JR 1955, 228).

Überdies erwecken die Darlegungen zur Frage der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten und zur Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung Zweifel, ob nicht die tateinheitlichen Verfehlungen gegen § 175a Nr. 3 StGB doch für das Strafmaß von Bedeutung waren.

Mit den Strafen entfällt somit die Bejahung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten, und die Anordnung der Sicherungsmaßregel. Es wird aber bemerkt, dass die Ausführungen des Landgerichts zu diesen Fragen – von dem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt des § 175a Nr. 3 StGB abgesehen – keinen Anlass zu Bedenken geben.

Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wird die Revision in der Lage sein, ihre einzelnen Bedenken gegen die Anwendung des § 42e StGB, gegen die Strafzumessung sowie gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft vorzubringen.

Bundesrichter Dr. Jagusch hat seinen Urlaub angetreten und ist deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

GlanzmannWiefels
KoenigerMaaß
§ 175a Nr. 3 StGB: „Verführen“ Minderjähriger erfordert erkannte geschlechtliche Bedeutung — Themis