Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde – Schuldspruch und Aberkennung der Ehrenrechte bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 208/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllt sind, die sexuelle Motivation aus den Umständen geschlossen werden darf und nachträgliche Befunde der Revisionsbegründung nicht zugänglich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Veranlassen eines Kindes, sich zu entkleiden, und das Einführen eines Körperteils in dessen Geschlechtsteil erfüllen den äußeren und inneren Tatbestand der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

2

Die sexuelle Erregung oder Befriedigung kann aus den Gesamtumständen der Tat geschlossen werden; der Tatrichter darf nach würdigung der Sachlage von wollüstigem Handeln ausgehen.

3

Nachträglich nach der Hauptverhandlung bekannt gewordene Tatsachen, die dem Tatrichter nicht vorgelegen haben, können in der Revision nicht zur Begründung von Zweifeln an der Verantwortlichkeit verwertet werden.

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist eine Nebenstrafe im Ermessen des Tatrichters; sie kann zur Abwehr konkreter Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz Minderjähriger bei beabsichtigter Anleitung von Lehrlingen, angeordnet werden.

5

Werden vor Rechtskraft weitere strafbare Handlungen des Verurteilten geltend, ist bei deren Zutreffen eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und die Entscheidung über Nebenstrafen (z. B. Aberkennung der Ehrenrechte) erneut zu prüfen (§§ 76, 79 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 30. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäcker Willi N. ██ aus ████ (Kreis ██), ██ dort geboren am ██████ 1930, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 30. Januar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt worden.

Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht geltend, er habe einige Jahre vor der Straftat einen Kraftradunfall erlitten, dessen Folgen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Zweifelhaft sei auch ein Handeln in wollüstiger Absicht. Insbesondere sei der Ausspruch der Nebenstrafe bei seiner Jugend unangebracht, zumal er aus einer plötzlichen Erregung heraus völlig unüberlegt gehandelt habe.

Die Einwendungen gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Der Angeklagte hat die zur Tatzeit 10-jährige Brigitte █████ veranlasst, sich nackt auszuziehen und sich auf ein Bett zu legen. Hernach hat er einen Finger in ihren Geschlechtsteil gesteckt. Damit hat er den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

Dass er zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust gehandelt hat, ergibt sich nach der bedenkenfreien Annahme des Landgerichts aus der Sachlage. Der Erstrichter konnte auch von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgehen, wenn die Hauptverhandlung keine Tatsachen ergeben hat, die einen Anhalt für einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit boten. Solche sind hier nicht ersichtlich, werden übrigens von der Revision selbst nicht behauptet. Sie verweist nur darauf, dass eine nach der Hauptverhandlung durchgeführte körperliche Untersuchung des Angeklagten Zweifel an seiner vollen Verantwortlichkeit ergeben habe. Dieser Umstand kann zur Rechtfertigung der Revision nicht verwertet werden, da er dem Tatrichter nicht bekannt war. Ob er zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Zu prüfen ist noch, ob dem gegen die Verhängung der Nebenstrafe gerichteten Angriff ein Erfolg zuteilwerden kann.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind gegeben (§ 32 StGB). Die erkannte, wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochene Gefängnisstrafe geht über das vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten hinaus. Die Strafkammer hat die Mindestdauer des Ehrverlustes von einem Jahr für angemessen erachtet. Ob auf diese Nebenstrafe zu erkennen war, stand im Ermessen des Tatrichters. Zur Rechtfertigung des Ausspruchs über die Nebenstrafe führt das Urteil aus, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei erforderlich. Denn der Angeklagte bilde in seiner Haltlosigkeit eine Gefahr für die Öffentlichkeit und erscheine bis zur Erlangung besserer Einsicht nicht geeignet, die bürgerlichen Ehrenrechte im Bewusstsein seiner Verantwortung wahrzunehmen, zumal er beabsichtige, in absehbarer Zeit als selbständiger Bäckermeister tätig zu werden und gegebenenfalls Lehrlinge zu beschäftigen. Damit bringt die Strafkammer zum Ausdruck, dass sie Bedenken trage, dem Angeklagten die Möglichkeit zu bieten, sich unmittelbar nach der Verbüßung seiner Strafe mit der Ausbildung von Lehrlingen zu befassen. Sie sieht in dieser Möglichkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit, namentlich wegen der Neigung des Angeklagten zum Trunk und seiner in der Hauptverhandlung gezeigten Rücksichtslosigkeit.

Diese Begründung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Ihre Dauer wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Strafe von zehn Monaten Gefängnis verbüßt oder erlassen ist, § 36 StGB. Die in §§ 33, 34 StGB aufgeführten Folgen des Ehrverlustes sind durch Vorschriften in anderen Gesetzen erweitert. Hier kommt in Betracht der Wegfall der Befugnis des Angeklagten, Arbeiter unter 18 Jahren anzuleiten und Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, §§ 106, 126 GewO. Der Zweck dieser Bestimmungen ist, jüngere Arbeiter, vor allem aber Lehrlinge, die wegen der Notwendigkeit ihrer Ausbildung in engere persönliche Beziehungen zum Arbeitgeber oder Lehrherrn treten und deshalb in einem stärkeren Abhängigkeitsverhältnis stehen, dem von diesem vielleicht zu befürchtenden ungünstigen Einfluss zu entziehen. Die Art der vom Angeklagten begangenen Straftat ist geeignet, die von der Strafkammer gehegte Besorgnis zu begründen, er sei unmittelbar nach Verbüßung der Freiheitsstrafe für die Übernahme einer ihn der Gefahr einer Strafverfolgung aus § 174 Nr. 1 StGB aussetzenden Lehrtätigkeit sittlich noch nicht genügend gefestigt. Obendrein ist im Urteil seine Tat als besonders verwerflich gekennzeichnet und ein Mangel an Einsicht festgestellt. All diese Umstände konnten ebenso wie bei der Strafzumessung auch bei der Entscheidung über die Nebenstrafe herangezogen werden.

Im Einblick darauf kann trotz der Jugend des Angeklagten nicht gesagt werden, dass der Tatrichter von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hat.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Sollte das Vorbringen der Revision zutreffen, der Angeklagte habe sich kurz vor der Hauptverhandlung in dieser Sache eines erneuten Sittlichkeitsverbrechens schuldig gemacht, so müsste eine Gesamtstrafe gebildet und die Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wiederum geprüft werden (§§ 76, 79 StGB). Dabei könnte auch eine etwaige verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt werden.

KoenigerRothergBaldus
KraussMaaß
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