Revision verworfen: Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch — keine Doppelverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 207/98
- Datum
- 27.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die berufsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zur Strafzumessung kann ein erhöhtes Strafmaß gerechtfertigt sein, wenn die Handlung durch eine zusätzliche Handlungsmodalität (z. B. Veranlassung des Opfers zur Berührung des Genitals) in den höheren Strafrahmen eines anderen Tatbestands fällt.
Das Verbot der Doppelverwertung nach §46 Abs.3 StGB steht einer höheren Strafbemessung nicht entgegen, sofern diese auf einer von den zuvor bewerteten Tatumständen verschiedenen zusätzlichen Handlungsmodalität beruht.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 15. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 207/98 vom 27. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 4. Juni 1997 mit zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgeführt hat, hier habe der Angeklagte die beiden Mädchen veranlasst, sein Glied in die Hand zu nehmen und daran zu reiben, hat sie ersichtlich das höhere Strafmaß gegenüber den beiden zuvor geschilderten Fällen des Onanierens vor den beiden Mädchen gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. mit Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zu erklären versucht, weil durch die genannte Handlungsmodalität der höhere Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. ausgelöst wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB liegt hierin nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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