Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch — keine Doppelverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 207/98
Datum
27.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kleve vom 15.01.1998 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Streitpunkt war, ob die höhere Einzelstrafe für die Tat, bei der er die Kinder zur Berührung seines Gliedes veranlasste, unzulässig Doppelverwertung darstellt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO), da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab und die zusätzliche Handlungsmodalität den höheren Strafrahmen begründet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die berufsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Zur Strafzumessung kann ein erhöhtes Strafmaß gerechtfertigt sein, wenn die Handlung durch eine zusätzliche Handlungsmodalität (z. B. Veranlassung des Opfers zur Berührung des Genitals) in den höheren Strafrahmen eines anderen Tatbestands fällt.

3

Das Verbot der Doppelverwertung nach §46 Abs.3 StGB steht einer höheren Strafbemessung nicht entgegen, sofern diese auf einer von den zuvor bewerteten Tatumständen verschiedenen zusätzlichen Handlungsmodalität beruht.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 15. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 207/98 vom 27. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 4. Juni 1997 mit zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgeführt hat, hier habe der Angeklagte die beiden Mädchen veranlasst, sein Glied in die Hand zu nehmen und daran zu reiben, hat sie ersichtlich das höhere Strafmaß gegenüber den beiden zuvor geschilderten Fällen des Onanierens vor den beiden Mädchen gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. mit Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zu erklären versucht, weil durch die genannte Handlungsmodalität der höhere Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. ausgelöst wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB liegt hierin nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerPfister
MiebachWinkler
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