Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 207/88
Datum
13.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal wurden vom BGH verworfen. Streitgegenstand war die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung bzw. Beihilfe. Der Senat sah keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, hielt die Beweiswürdigung und die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei und bestätigte die Annahme der Voraussetzungen des § 250 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formeller Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.

2

Die Verpflichtung, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, besteht nicht, wenn der beigezogene Gutachter sachkundig ist und keine erkennbaren Zweifel an seiner Eignung bestehen bzw. die Verteidigung keinen konkreten Antrag gestellt hat.

3

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die mitgeführte Schusswaffe funktionstüchtig und schussbereit ist oder wenigstens jederzeit schussbereit gemacht werden kann.

4

Die Verneinung eines minder schweren Falles und die gewählte Strafrahmenbemessung sind nicht zu beanstanden, wenn die Tat nach Gesamtwürdigung einen höheren Unrechtsgehalt aufweist und ein etwaiger rechtlicher Einordnungsfehler das Urteil nicht beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 22. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

3 StR 207/88 in der Strafsache gegen

1. den Kunstschmied Peter H ██ aus ███, geboren am ███ 1962, 2. den Elektriker Peter ████ aus ███, geboren am ███ ██ 1964 in ███, 3. die Friseuse Monika M ████████, geborene ███, aus ███, geboren am 19. ██████ 1964 in ███,

zu 1. wegen schwerer räuberischer Erpressung, zu 2. und 3. wegen Beihilfe zu schwerer räuberischer Erpressung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. Juli 1988 in der Sitzung vom 15. Juli 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████████ ████████ für den Angeklagten █████, Rechtsanwalt ████ aus █████ für den Angeklagten ██████, jeweils in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 1987 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H██ wegen schwerer räuberischer Erpressung, die Angeklagten ██████ und M████████ wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen richten sich ihre Revisionen, die jedoch unbegründet sind.

1. Die von den Angeklagten ████ und M████████ erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts haben keinen Erfolg.

a) Übereinstimmend tragen sie vor, die Zeugin Claudia M████████ sei unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden; die Vereidigung sei im Sitzungsprotokoll fehlerhafterweise nicht vermerkt.

Der Senat kann offenlassen, ob der von den Revisionen behauptete Verfahrensverstoß vorliegt, da ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht. Die Zeugin Claudia M████████ hat sich zum Vor- und Nachtatverhalten der Angeklagten geäußert, das von diesen in vollem Umfang „glaubhaft“ (UA S. 14) eingeräumt worden ist. Die Bekundungen der Zeugin dienten nur der Bestätigung der Einlassung der Angeklagten.

b) Es kann offenbleiben, ob die Rüge des Angeklagten H██, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie keinen Arzt für Psychiatrie und/oder Psychologie als Sachverständigen hinzugezogen habe, zulässig erhoben worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte im Hinblick auf dessen Einnahme von Anabolika angeregt, einen Sportpädagogen als Sachverständigen zu vernehmen. Das Landgericht hat daraufhin einen Oberarzt des Sportmedizinischen Instituts der Universität ███ als Gutachter zur Frage der Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten H██ durch die Einnahme von Anabolika gehört und dessen Gutachten, das es als überzeugend ansah (UA S. 18), seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer Zweifel an der Sachkunde des Gutachters hatte oder hätte haben müssen und es deshalb geboten gewesen wäre, einen anderen Sachverständigen zuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 – 1 StR 674/53). Auch der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht einen derartigen Antrag nicht gestellt.

c) Die Rüge des Angeklagten H██, sein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins am Tatort sei zu Unrecht abgelehnt worden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Um den Tatbeitrag dieses Angeklagten festzustellen, bedurfte es keiner Klärung der Sichtverhältnisse. Eine weitere Begründung der den Antrag ablehnenden Entscheidung über den Wortlaut des § 244 Abs. 5 StPO hinaus war bei dieser Sachlage nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., Rdn. 43 a.E. zu § 244 StPO).

d) Auf dem vom Angeklagten M████████ behaupteten Verstoß gegen § 265 StPO beruht das Urteil nicht.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die von allen Angeklagten erhobene Sachbeschwerde hat keine Rechtsfehler zu ihren Lasten aufgedeckt.

a) Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hinsichtlich des Angeklagten H██ ist gerechtfertigt, da er einen Baseballschläger und eine Pistole mitgeführt hat, um diese zur Bedrohung, möglicherweise auch zur Verletzung des Tankwarts einzusetzen. Damit sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

b) Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand:

aa) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten H██ sachverständig beraten – rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen. Die Ausführungen auf Seite 19 der Urteilsgründe (3. Absatz) enthalten angesichts der sonstigen Feststellungen ein offensichtliches Schreibversehen.

bb) Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles hat die Strafkammer beim Angeklagten H██ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Ergebnis zutreffend verneint. Es hat die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen. Zutreffend hat es die mitgeführte Pistole als Schusswaffe gewertet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass es sich um eine Pistole mit einem durchbohrten Lauf handelte (UA S. 10).

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass die mitgeführte Schusswaffe funktionstüchtig und schussbereit ist oder wenigstens jederzeit schussbereit gemacht werden kann (vgl. BGH NJW 1965, 2115, 2116; 1976, 248; StV 1987, 67). Ob es sich bei den vom Landgericht nicht näher beschriebenen Platzpatronen (vgl. BGH StV 1987, 67), mit der die Waffe geladen war, im Hinblick auf deren Gefährlichkeit bei aufgesetzten Schüssen oder Nahschüssen (vgl. Sattler/Wagner, Kriminalistik 1986, 485, 486; Stiefel/Wasserburger in Polizei, Verkehr und Technik 1982, 279) um Munition handelt, deren Verwendung die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, kann offenbleiben. Auch wenn in Ansehung der mitgeführten Munition hier nur § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde zu legen wäre, ist die Ablehnung eines minder schweren Falles durch das Landgericht nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen hat es ausdrücklich erwogen, dass die Schusswaffe nicht mit scharfen Patronen geladen war und der Angeklagte § 250 Abs. 1 StGB sowohl durch die Pistole als auch durch den Baseballschläger erfüllt hat und demgemäß die Tat einen höheren Unrechtsgehalt aufweist. Dass der Tatrichter der Einordnung der mitgeführten Pistole keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, zeigt sich auch darin, dass er bei den anderen Beteiligten das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat, obwohl sie von der Pistole keine Kenntnis hatten.

cc) Auch bei den Angeklagten █████ und ████ ist die Strafrahmenwahl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich bei der Verneinung des minder schweren Falles erkennbar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes (hier § 27 StGB) bereits dazu führt, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 m.w.N.). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil darauf beruht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte █████ den Mitangeklagten ███, der nach einem ersten Versuch von der weiteren Tatausführung endgültig Abstand genommen hatte, zum Überfall, wie er dann ausgeführt wurde, durch eindringliches Zureden bestimmt. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung wäre er also wegen Anstiftung zu bestrafen gewesen, eine Strafrahmenverschiebung wäre gar nicht in Betracht gekommen.

Für die Angeklagte ██████████ gelten entsprechende Erwägungen. Sie hat zur räuberischen Erpressung angestiftet und – nachdem sie von der Verwendung der Waffe Kenntnis bekommen hatte – zur schweren räuberischen Erpressung Beihilfe geleistet. Bei dieser Sachlage kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung ihrer Tat auch dann, wenn es die Mindeststrafe des von ihm gewählten Strafrahmens verhängt hätte, einen minder schweren Fall angenommen hätte.

RußGribbohmDetter
KrauthZschockelt
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