BGH: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu UnedlMetG und Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 207/53
- Datum
- 03.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften wie §§ 5, 16 UnedlMetG sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich, ob der Täter wusste oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wissen konnte, dass der Verkäufer minderjährig war; das Unterlassen solcher Feststellungen rechtfertigt Aufhebung.
Bei fahrlässiger Hehlerei kann die unterlassene Ermittlung der Herkunft wegen der Art des erworbenen Materials und der marktüblichen Verhältnisse (z. B. Häufung von Metalldiebstählen) die gebotene Sorgfaltspflicht verletzen und Fahrlässigkeit begründen.
Werden mehrere Tatbestände (z. B. Hehlerei und Verstöße gegen UnedlMetG) in Tateinheit verwirklicht und fehlen zu einem Teil die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen, ist der betreffenden Teil des Urteils in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Ablehnung der Umwandlung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe (§ 27 StGB) bedarf einer konkreten Begründung; eine rein formelhafte Bezugnahme auf den Strafzweck reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 31. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Altwarenhändler Martin ██ aus KC, geboren am ██ ███ ██ in ████, ███████, wegen fahrlässiger Hehlerei u. a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
bei der Verkündung: Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 31. Oktober 1951, soweit es ihn betrifft, in den Fällen Nr. 5, 10 und 18 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 5, 16 UnedlMetG zu Geldstrafen und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 5, 16 UnedlMetG zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Nicht beigetreten werden kann ihr allerdings, soweit sie die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedlMetG und wegen Hehlerei nach § 259 StGB angreift. Die Feststellungen hierzu sind keineswegs lückenhaft. Die Fahrlässigkeit beim Ankauf der Kupferkabelstücke findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte in den Fällen Nr. 2, 3 und 10 die Verkäufer ███████ und ██████ nicht nach der Herkunft des zum Kauf angebotenen Materials, im Fall 10 den Verkäufer D___>, der gesagt haben will, er habe das Kabel in einem Bombentrichter gefunden, nicht nach seiner Berechtigung zum Aufsammeln gefragt habe. Hierzu sei er verpflichtet gewesen, weil zur Zeit der Tat wegen der steigenden Preise sehr viel Buntmetall gestohlen und den Althändlern zum Kauf angeboten worden sei. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ersichtlich geht das Landgericht dabei von der zutreffenden Erwägung aus, der Angeklagte habe auf Grund seiner durch langjährige Tätigkeit bei dem Altwarenhändler KeC___> erworbenen Erfahrung schon im Hinblick auf die Art des angebotenen Metalls – Kupferkabel – den Verdacht schöpfen müssen, dass es sich um mittels Vermögensdelikts erworbenes Gut handle, und habe deshalb genaue Nachforschungen nach der Herkunft anstellen müssen.
Auch die Annahme der Hehlerei im Fall Nr. 18 begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Urteilsausführungen geben allerdings dem Zweifel Raum, ob das Landgericht den Vorsatz über die Beweisregel des § 259 StGB hat feststellen wollen oder ob es bedingten Vorsatz angenommen hat. Für letzteres spricht seine Überzeugung, der Beschwerdeführer habe erkannt, dass die Erklärung des Mitangeklagten Dregger über den Fund des Kupfers in einem Bombentrichter „den Stempel der Unrichtigkeit an der Stirn trug“ und es „geflissentlich“ unterlassen, nach der Berechtigung zum Einsammeln des Kupfers zu fragen. Auch in diesem Fall ist die innere Tatseite der Hehlerei dargetan. Dass der Beschwerdeführer seines Vorteils wegen handelte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und brauchte deshalb nicht besonders dargetan zu werden.
Dagegen fehlt es an jeder Feststellung zur inneren Tatseite des Vergehens nach §§ 5, 16 UnedlMetG in den Fällen Nr. 3 und 18 und bezüglich des Ankaufs von D___> in Fall 10. Das Urteil geht mit Stillschweigen über die Frage hinweg, ob der Beschwerdeführer wusste oder bei Anwendung der gebotenen und ihm zumutenden Sorgfalt wissen konnte, dass ████ (Fall 3) und ██ (Fälle 10 und 18) zur Zeit des Ankaufs noch minderjährig waren. Ausführungen hierzu waren jedoch geboten, weil ██████ und █████ damals etwa 19 ½ Jahre alt waren und deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ihre Minderjährigkeit schon nach ihrem Erscheinungsbild erkannt hat oder doch erkennen konnte. Über ihr Erscheinungsbild sagt das Urteil nichts. Genaue Feststellungen waren auch deshalb geboten, weil bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln gegen § 5 UnedlMetG Gefängnis oder – (§ 16 Abs. 1 Nr. 4) – bei fahrlässiger Zuwiderhandlung Haft oder Geldstrafe (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 mit Abs. 2) angedroht ist. Das Landgericht hat für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen auf Gefängnis als Ersatzfreiheitsstrafe erkannt. Daraus kann geschlossen werden, dass es eine vorsätzliche Zuwiderhandlung für gegeben ansieht. Ob diese Annahme richtig ist, kann der Senat jedoch mangels tatrichterlicher Feststellungen in diesem Punkt nicht nachprüfen. Da die Zuwiderhandlung nach §§ 5, 16 UnedlMetG mit der Hehlerei jeweils in Tateinheit begangen ist, muss das Urteil wegen dieses Rechtsfehlers in den Fällen Nr. 3, 10 und 18 im vollen Umfang aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Im Fall Nr. 18 hat das Landgericht es abgelehnt, gemäß § 27 StGB an Stelle der verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat auf eine Geldstrafe zu erkennen, und dies damit begründet, dass der Strafzweck bei dem Angeklagten durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden würde. Diese formelhafte Wendung lässt nicht erkennen, ob die Ablehnung der Anwendung des § 27 StGB auf zutreffenden Erwägungen beruht. Die Anführung der Worte des Gesetzes mag in der Regel wohl genügen, genügt aber hier angesichts der Zumessung von Geldstrafen in den anderen, nicht wesentlich verschieden gearteten Fällen nicht. Das Landgericht wird bei der erneuten Straffestsetzung die Frage der Anwendbarkeit des § 27b StGB unter Berücksichtigung des dieser Vorschrift zugrunde liegenden kriminalpolitischen Gedankens, kurzfristige Freiheitsstrafen bei erstmaligen Tätern möglichst zu vermeiden, zu prüfen haben. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer bisher nur einmal wegen Verstoßes gegen das Branntweinmonopolgesetz und zwar im Jahr 1947 verurteilt worden. Da weder die Art des Verstoßes noch die Höhe der Strafe ersichtlich ist, lassen sich aus diesem Umstand für die Straffestsetzung im Fall Nr. 18 keine Folgerungen ziehen.
| Werner | Koeniger | Menges | |||
| Busch | Maaß |