Revision teils erfolgreich: Einziehung nach § 39 WStG ermessensabhängig, Strafzumessung nach MR-Gesetz 64
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 207/51
- Datum
- 07.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 39 WStG i.V.m. § 3 Abs. 3 StFG ist nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und bedarf einer erkennbaren Ermessensausübung.
Eine Einziehung setzt voraus, dass die einzuziehenden Gegenstände durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafrecht erlangt wurden und die Tatbestandsvoraussetzungen der zugrunde liegenden Wirtschaftsstraftat in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind.
Bei Wirtschaftstaten aus der Zeit vor der Währungsumstellung ist ein unverschuldeter Irrtum über Bestehen oder Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften (§ 31 WStG) unter Berücksichtigung der damaligen Umstände sorgfältig zu prüfen; unterbleibt dies, kann dies Sachrügengründe begründen.
Sieht eine Norm bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung primär eine Geldstrafe und nur zusätzlich eine Freiheitsstrafe vor, muss die Verhängung einer (zusätzlichen) Gefängnisstrafe und die Nichtanwendung einer gesetzlichen Umwandlungsmöglichkeit (hier § 27b StGB) besonders begründet werden.
Eine Revision ist unzulässig bzw. erfolglos, soweit der Angeklagte durch eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz nicht beschwert ist und in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 6 Abs. 1 StFG die Fortführung des Verfahrens unter Behauptung der Unschuld beantragt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ef sree aus ██, den Kaufmann Salomon, geboren am ███████ (Rumänien), KC-Str. ███,
wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. November 1950
1.) soweit die Einziehung von 43 Ballen Anzugstoff angeordnet worden ist, 2.) soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach Artikel IX des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der britischen Militärregierung verurteilt ist, im Strafausspruch samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz, und zwar an das Landgericht in Düsseldorf, zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gegen § 1 KO nach § 104 WStG (ersetzt durch § 1 WStG) und in Tateinheit damit gegen § 1a KWVO (ersetzt durch § 415 Abs. 1 Ziff. 2 WStG) verstoßen. Es hat jedoch insoweit, weil keine höhere Freiheitsstrafe als sechs Monate Gefängnis in Frage komme, unter Anwendung des § 3 Abs. 1 StFG das Verfahren eingestellt. Gemäß § 39 WStG, der an die Stelle des § 1c KWVO getreten ist, und § 3 Abs. 3 StFG ist im Urteil die Einziehung der beim Angeklagten beschlagnahmten 43 Ballen Anzugstoff angeordnet worden. Weiter ist der Angeklagte wegen eines Vergehens nach Artikel IX des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der britischen Militärregierung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 1000 DM verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfang an und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I.
Fehl geht die verfahrensrechtliche Rüge, der § 265 Abs. 1 StPO sei dadurch verletzt worden, dass ohne vorherigen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes wegen böswilliger Bedarfsdeckungsgefährdung (§ 1 KWVO) ein Wirtschaftsvergehen nach § 1 WStG im Urteil angenommen worden sei, während in der Anklageschrift nur eine Warenhortung als Verstoß gegen denselben § 1 WStG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht war. Diese Revisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil die behauptete Tatsache im Widerspruch steht mit dem Inhalt der Anklageschrift vom 12. November 1949. In dieser war der Angeklagte der Warenzurückhaltung oder der Beiseiteschaffung von Gegenständen des lebenswichtigen Bedarfs und dadurch verursachter Gefährdung der Bedarfsdeckung, sowie daneben des verbotenen Bezugs von Textilwaren ohne Bezugsberechtigung im Kompensationswege beschuldigt worden. Eines ausdrücklichen Hinweises auf das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit nach § 1 KWVO bedurfte es nicht, da der Angeklagte durch § 104 WStG in Verbindung mit § 2a StGB rechtlich insoweit begünstigt ist, als eine Verurteilung wegen des vor dem 1. Oktober 1949 begangenen Wirtschaftsvergehens nur erfolgen darf, wenn das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit des aufgehobenen § 1 KWVO verwirklicht ist. Dies ist vom Landgericht nicht übersehen worden. Es liegt auch keine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gegenüber der Anklageschrift vor. Keinesfalls beruht das Urteil auf der Unterlassung des Hinweises.
II.
Die Revision hat Erfolg, soweit die Einziehung des Anzugstoffes und soweit der Strafausspruch wegen des Vergehens nach Artikel IX des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 je wegen Verletzung sachlichen Rechts angegriffen ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
a) Die angeordnete Einziehung des Anzugstoffes muss schon deshalb aufgehoben werden, weil sie auf der irrigen Erwägung beruht, diese Einziehung sei zwingend vorgeschrieben. Diese Stellungnahme des Landgerichts muss daraus gefolgert werden, dass es in den Urteilsausführungen lediglich heißt: „Gemäß § 39 WStG waren die sichergestellten 43 Ballen Anzugstoff einzuziehen“ und irgendwelche weitere Begründung nicht gegeben ist. Tatsächlich ist durch § 39 WStG wie auch durch § 3 Abs. 3 StFG der Richter nicht zur Einziehung gezwungen, vielmehr die Einziehung in sein Ermessen gestellt. Die Einziehung ist überdies nur zulässig, wenn die einzuziehenden Gegenstände durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz erlangt worden sind und die Wirtschaftstraftat hinsichtlich der äußeren und inneren Tatseite als Verletzung des sachlichen Rechts festgestellt ist. Die Annahme des Landgerichts, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben seien, ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Es braucht hier nur der Erwerb der beschlagnahmten Menge Anzugstoff gegen Verschaffung von Kohlen und die Hortung des Stoffes, begangen im April 1946, geprüft zu werden. Danach müssen die sämtlichen gesetzlichen Merkmale nicht nur der §§ 1 und 15 WStG, sondern auch der §§ 1 und 1a der zur Tatzeit geltenden Kriegswirtschaftsverordnung verwirklicht sein. Bei Prüfung der inneren Tatseite war nach § 2a Abs. 2 StGB der § 31 WStG zu beachten, der bei unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift Strafbefreiung gewährt. Da die Urteilsausführungen keinen Hinweis auf diesen § 31 WStG enthalten, ist die Annahme begründet, dass das Landgericht sich über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht im Klaren war. Diese Bestimmung ist von ganz besonderer Bedeutung bei der Aburteilung von Wirtschaftstraftaten, die vor der Währungsumstellung unter den damaligen, ganz besonderen Umständen begangen worden sind. In den der Währungsumstellung unmittelbar vorausgegangenen zwei Jahren sind in weiten Kreisen des Wirtschaftslebens, besonders im rheinisch-westfälischen Industriegebiet, zu dem der Wohnsitz des Angeklagten gehört, die unter Umgehung der Bewirtschaftungsbestimmungen abgeschlossenen Kompensationsgeschäfte weithin als zur Selbsterhaltung der Wirtschaft notwendig betrachtet worden, wobei das Unrechtsbewusstsein allmählich immer mehr zurückgedrängt worden ist. Da das Geschäftsgebaren des Angeklagten beim Absatz seiner Waren, wie in den Gründen festgestellt worden ist, offenbar korrekt war, überdies der Angeklagte vom Leiter des zuständigen Wirtschaftsamts zu solchen Kompensationsgeschäften angeregt und dabei gefördert worden ist, hatte das Landgericht besonderen Anlass, die Entschuldbarkeit des Irrtums des Angeklagten über die Unrechtmäßigkeit der Kompensation des Anzugstoffes gegen Kohlen unter Beachtung der Umwelteinflüsse der damaligen Zeit sorgfältig zu prüfen. Da der Sachverhalt lückenhaft ist, muss die Einziehungsanordnung auch wegen möglicher Verletzung des § 31 WStG aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung wird auch die Frage zu überprüfen sein, ob bei diesem Geschäft nur darauf ankommt, ob für die Einziehung die Annahme gerechtfertigt ist, der Angeklagte habe im Sinne des § 1 KWVO böswillig die Deckung des Bedarfs an Kohlen und Anzugstoffen gefährdet. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der für die Bewirtschaftung dieser Güter im Bezirk M.-G. in erster Linie verantwortliche Leiter des Wirtschaftsamtes diese Geschäfte angeregt und gefördert hat. Die in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung der Böswilligkeit reicht nicht aus. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass die sämtlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der §§ 1 und 1a KWVO und §§ 1 und 15 WStG verwirklicht und § 31 Abs. 1 WStG nicht sachlich begründet seien, so wird bei Prüfung der Frage, ob die Einziehung nach § 39 angebracht ist, die Tatsache nicht übersehen werden dürfen, dass seit der Tat fünf Jahre vergangen sind und dass seitdem, wie auch die gesetzliche Entwicklung zeigt, die allgemeine Rechtsanschauung über Verstöße gegen die damaligen Bewirtschaftungsbestimmungen sich grundlegend verändert hat.
b) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich durch eine weitere selbständige Handlung einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 8 des Artikels IX des Gesetzes Nr. 64 der britischen Militärregierung schuldig gemacht habe, ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision wendet sich besonders gegen das Strafmaß, aber auch dagegen, dass insoweit dem Angeklagten nicht Straffreiheit gewährt sei. Das Bundesstraffreiheitsgesetz ist nach § 12 a. a. O., der diesen Anhang IX zum Militärregierungsgesetz ausdrücklich nennt, auf solche Zuwiderhandlungen nicht anwendbar. Die Revision beruft sich aber auch zu Unrecht auf § 18 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBL S. 205). In § 18 Abs. 4 Ziff. 1 ist ausdrücklich bestimmt, dass die in diesem Gesetz für derartige Zuwiderhandlungen besonders gewährte Straffreiheit nicht eintritt, soweit dem Abgabepflichtigen vor der Berichtigung seines Bestandsverzeichnisses über Vorratsvermögen durch die zuständige Behörde eröffnet worden ist, dass gegen ihn eine Untersuchung wegen solcher Vergehen bereits eingeleitet worden sei. Der Angeklagte hat aber nach dem festgestellten Sachverhalt überhaupt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (20. August bzw. 20. Oktober 1949) das von ihm eingereichte Verzeichnis berichtigt, überdies die Straffreiheit dadurch verwirkt, dass vor tatsächlicher Berichtigung ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet und ihm dies bekanntgegeben worden ist. Mit der bloßen Absicht des Angeklagten, eine solche Berichtigung einzureichen, von welcher der Angeklagte spricht, konnte er sich nicht die Straffreiheit nach dem Soforthilfegesetz verschaffen.
Nur soweit die Revision die Strafzumessung rügt, hat sie hier Erfolg. Der § 8 des Artikels IX des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 bedroht die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung zunächst lediglich mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe. Erst im zweiten Satz wird strafschärfend für den Fall des Vorsatzes vorgeschrieben, dass neben der Geldstrafe auf Gefängnis zu erkennen ist. Daraus ergibt sich bereits, dass das Schwergewicht der Strafdrohung auf der Geldstrafe ruht und dass die Gefängnisstrafe nur eine zusätzliche ist. Bereits aus diesem Grunde hätte das Landgericht es besonders begründen müssen, warum es neben der Geldstrafe eine Gefängnisstrafe und dazu noch eine so hohe für erforderlich hielt und warum es keinen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit, gemäß § 27b StGB anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen. Bei Steuerstrafen wird die Geldstrafe in der Regel geeignet sein, den Strafzweck eher zu erfüllen als eine Freiheitsstrafe. Anders liegt der Fall, wenn es sich etwa um schwerere oder um beharrliche Verfehlungen gegen die Steuergesetze oder um eine ehrlose Gesinnung handelt. Da eine in dieser Richtung liegende Begründung in dem Abschnitt der Urteilsgründe, der diese Strafzumessung betrifft, nicht enthalten ist, jedoch bei der im Urteil vorausgegangenen Begründung der für die Wirtschaftsstraftat in Betracht gezogenen Strafe als strafschärfend hervorgehoben ist, der Angeklagte habe sich „gewissenlos“ über die Bewirtschaftungsbestimmungen hingesetzt, er habe „kaltblütig“ als Kaufmann diese Bestimmungen missachtet, so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass diese Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, die das Landgericht bei der Beurteilung seines Wirtschaftsvergehens angenommen hat, die Strafzumessung für das Steuervergehen beeinflusst hat. Dies wäre ein Rechtsfehler. Hierwegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Vorwurf der Gewissenlosigkeit und der Kaltblütigkeit steht schon bei Beurteilung des Wirtschaftsvergehens in Widerspruch mit den im Urteil an anderer Stelle enthaltenen Ausführungen, wonach der Angeklagte bis zum letzten Tag vor der Währungsreform nach dem Rat des Wirtschaftsamtes an die Kundschaft, „die ihm vorgelegten Bezugsscheine“ abgab, und weiter mit der Feststellung, dass dem Angeklagten ein Handeln aus Gewinnsucht nicht nachgewiesen sei. Die Bestandsverzeichnisse über das Vorratsvermögen sind seitens der Gewerbetreibenden seinerzeit in weitem Umfang nicht oder nicht vollständig eingereicht worden. Wenn gegen den Angeklagten nicht besondere Vorwürfe auf diesem steuerrechtlichen Gebiet erhoben werden können, so erscheint es unhaltbar, ihn in diesem Zusammenhang als gewissenlos und kaltblütig zu bezeichnen und ihm aus diesem Grunde die Wohltat des § 27b StGB zu versagen.
c) Soweit die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge die wegen der Wirtschaftsstraftat nach dem Straffreiheitsgesetz erfolgte Einstellung des Verfahrens bekämpft, kann sie keinen Erfolg haben, und zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen. Der Angeklagte ist durch das Einstellungsurteil nicht beschwert, da er nach dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung des Landgerichts von § 6 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes, wonach er unter der Behauptung seiner Unschuld die Durchführung des Verfahrens beantragen konnte, keinen Gebrauch gemacht hat. Dass der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens sich nicht beschwert gefühlt hat, geht auch daraus hervor, dass in der Revisionsrechtfertigungsschrift nur unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Einziehung die Annahme des äußeren und inneren Tatbestandes eines Wirtschaftsvergehens bekämpft, nicht die Freisprechung beantragt worden ist. Aus diesen Gründen ist im Übrigen die Revision zu verwerfen.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, muss die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgen, da weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen. Es erschien angezeigt, die Sache an das benachbarte Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
| Neumann | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |