Menschenhandel (§ 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB): Einwirken ohne aktuellen Ausstiegswillen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 206/99
- Datum
- 28.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwirkung zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung nach § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt keinen aktuellen Willen des Opfers voraus, die Prostitution zu beenden; ausreichend ist, dass der Täter mit der Möglichkeit eines Beendigungswunsches rechnet und dem entgegenwirkt.
„Einwirken“ im Sinne des § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert eine gewisse Hartnäckigkeit und kann auch durch mittelbare, suggestive Steuerung mittels Schaffung und Ausnutzung bestimmter Lebensumstände erfolgen.
Auslandsspezifische Hilflosigkeit liegt insbesondere bei fehlenden Sprachkenntnissen und fehlenden realistischen Rückkehr- bzw. Ausreisemöglichkeiten vor und wird nicht schon dadurch beseitigt, dass dem Opfer ein geringer Teil der Einnahmen zur freien Verfügung verbleibt.
Die Tatvariante des Einwirkens nach § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet und ist bereits mit der auf die Zielrichtung „Bestimmen zur Fortsetzung“ gerichteten Einwirkung vollendet, ohne dass es eines Erfolgs in Gestalt tatsächlicher Fortsetzung bedarf.
Bei der Förderung der Prostitution verdrängt im Verhältnis der Begehungsformen des § 180a Abs. 1 StGB die Variante des Nr. 1 diejenige der Nr. 2; bleibt dies im Schuldspruch ohne Ausdruck, muss dies nicht zwingend zu einer Änderung des Schuldspruchs oder der Strafe führen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 18. Januar 1999
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 206/99 vom 28. Juli 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Januar 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Menschenhandel und Zuhälterei (Fall II.1. der Urteilsgründe), wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen (Fälle II.2. bis II.5. der Urteilsgründe) und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.6. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 1999 unzulässig bzw. unbegründet. Die Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Näherer Erörterung bedarf nur, dass sich der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe auch des Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte bei P. an der Bundesstraße 71 sowie in der Nähe von G. an der Bundesstraße 4 jeweils ein Straßenbordell, wo sich Frauen in Wohnwagen oder in Kleintransportern prostituierten. Der Angeklagte besorgte für die Prostituierten Wohnraum und ließ sie von Mitarbeitern (sog. Platzmännern) täglich von dort zu den Bordellen hinfahren, wo sie zu vom Angeklagten festgesetzten Zeiten und Entgelten zu arbeiten und dem Angeklagten für die Gewährung der Wohnung und der Arbeitsmöglichkeit den weit überwiegenden Anteil des Dirnenlohnes zu zahlen hatten. Nach Ablauf der Arbeitszeit ließ der Angeklagte die Prostituierten wieder in die Wohnungen zurückbringen. Die Prostituierten wurden von den Platzmännern auch regelmäßig begleitet, wenn sie tagsüber etwas zu erledigen hatten oder nach der Arbeit noch in ein Lokal gehen wollten. Den Platzmännern hatte der Angeklagte private Beziehungen zu den Prostituierten strikt untersagt bzw. von seiner Zustimmung abhängig gemacht. Er wollte mit dieser Überwachung die vorhandene Abhängigkeit der Prostituierten festschreiben, insbesondere private Kontakte der Frauen zu nicht dem Prostitutionsmilieu zuzurechnenden Personen verhindern, um ein Entfliehen der Frauen aus der Prostitution in eine private Liebesbeziehung zu verhindern und so seine Einnahmen aus der Tätigkeit der Prostituierten zu sichern. Er erreichte damit auch, dass die Frauen keine privaten Kontakte zu Dritten aufbauen konnten.
Das Landgericht ist davon überzeugt, dass in der Zeit von Mitte 1994 bis März 1998 viele Frauen unter diesen Bedingungen für den Angeklagten gearbeitet haben. Grundlage der Verurteilung sind die Taten zum Nachteil von 14 Frauen, hinsichtlich derer das Landgericht die Einzelheiten der Prostitutionsausübung festgestellt hat. Während neun der Frauen aus Deutschland oder aus Polen stammten, hatte sich der Angeklagte die anderen fünf Frauen aus Kreisen organisierter Krimineller aus den GUS-Staaten zuführen lassen. Die Frauen waren jeweils im Heimatland auf die Möglichkeit angesprochen worden, als Prostituierte in der Bundesrepublik Geld zu verdienen, und hatten hierin eingewilligt. Konnten die Frauen kein Visum erlangen, wurden sie von Mitgliedern der Organisation nach Polen in die Nähe der deutschen Grenze gebracht. Dort wurden sie davon unterrichtet, dass sie nunmehr einen mit ihrem Lichtbild verfälschten polnischen Pass erhalten würden, durch den in Verbindung mit jeweils gefälschten Ein- und Ausreisestempeln immer wieder eine dreimonatige Aufenthaltserlaubnis vorgetäuscht werden konnte. Für den Pass hatten die Frauen 2.500 DM zu zahlen. Die erste Hälfte mussten sie noch in Polen im Wege der Prostitution „verdienen“, die andere Hälfte hatten sie nach Aufnahme der Prostitution in der Bundesrepublik zu zahlen. Nach dem illegalen Grenzübertritt mussten sie ihre eigenen Personaldokumente abgeben und erhielten dafür einen verfälschten polnischen Pass. Soweit Frauen ein Visum erhalten hatten, mussten sie nach einem Flug nach Berlin dort ebenfalls ihr eigenes Personaldokument gegen einen verfälschten polnischen Pass austauschen. Die Frauen waren durch diese Vorgehensweise vollständig in der Hand der Organisation bzw. der Betreiber derjenigen Bordelle, in denen sie sodann arbeiteten. Sie sprachen praktisch kein Deutsch, hatten keine persönlichen Kontakte in der Bundesrepublik und konnten, da sie nur im Besitz des verfälschten polnischen Passes waren, weder direkt nach Hause fliegen noch über Polen auf dem Landweg fahren, weil die Grenzbeamten wegen ihrer russischen bzw. ukrainischen Sprache die Zusammenhänge sofort entdeckt hätten. Dem Angeklagten waren diese Zusammenhänge bekannt. Ihm war die daraus resultierende Unbeweglichkeit und die Unfähigkeit der Frauen, ihre Entscheidung, der Prostitution nachzugehen, zu ändern, bewusst. Er schätzte die von der Organisation „bezogenen“ Prostituierten besonders, weil sie am wenigsten Probleme aufwarfen, und „bestellte“ von dort deshalb seit Anfang 1996 regelmäßig Frauen. Unter Ausnutzung dieser Umstände sowie mit den Maßnahmen der persönlichen Überwachung wirkte der Angeklagte auf die Frauen ein und unterdrückte so bei jeder dieser Prostituierten den Versuch, sich aus der Prostitution zu lösen, bereits im Keim (UA S. 14). Der Beeindruckung der Prostituierten diente auch die brutale Misshandlung des Zeugen S. Ende April / Anfang Mai 1997 durch den Angeklagten und zwei Mittäter (Fall II.3. der Urteilsgründe). Der Angeklagte hatte die Tat vor dem Straßenbordell bei P. ausgeführt, um den anwesenden Prostituierten deutlich zu machen, dass es einem so ergehe, „wenn man sich gegen die Regeln verhalte“ (UA S. 33).
2. Zurecht hat das Landgericht den Angeklagten deswegen auch wegen Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 1 1. Alternative StGB verurteilt. Der Angeklagte hat auf die fünf Frauen in Kenntnis deren auslandsspezifischer Hilflosigkeit eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung i.S. dieser Tatalternative setzt nicht voraus, dass die Person, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden. Es reicht vielmehr, dass der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon ausgeht, dass sie möglicherweise die Prostitution beenden will.
a) Die Frauen waren „auslandsspezifisch hilflos“, nachdem sie keine Kenntnisse der deutschen Sprache und keine Möglichkeit hatten, die Bundesrepublik zu verlassen und wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Sie waren bezüglich der Unterkunft und der Fahrt zu ihrem Arbeitsplatz sowie des Aufenthalts außerhalb von Unterkunft und Bordell auf den Angeklagten angewiesen (vgl. BGH NStZ 1998, 188; 1999, 349). Unter diesen Umständen wurde die Hilflosigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Angeklagte den Frauen einen kleinen Teil des Dirnenlohnes zur eigenen Verfügung beließ.
b) Der Angeklagte hat auf die Frauen eingewirkt. Hierzu genügt nicht jede Form der Beeinflussung. Einwirken setzt eine gewisse Hartnäckigkeit voraus. Als Mittel dafür kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung, aber auch Gewaltanwendung in Betracht (BGHR StGB § 180a IV Einwirken 1 und 2; BGH NJW 1985, 924 — jeweils zu § 180a Abs. 4 2. Alternative StGB a.F.). Neben einer unmittelbaren psychischen Beeinflussung kann aber auch mit einer nur mittelbaren, von dem Betroffenen nicht bemerkten suggestiven Steuerung, so z.B. mit der Schaffung von bestimmten Lebensumständen, auf das Opfer eingewirkt werden. Dies hat der Angeklagte getan, weil er sich zum einen die Zwangssituation, die durch seine Geschäftspartner mit dem Austausch der Personaldokumente geschaffen worden war, zu eigen machte und sie ausnutzte, indem er gerade von diesen Geschäftspartnern der leichteren Lenkbarkeit der Frauen wegen immer wieder Prostituierte „bestellte“, und zum anderen die Frauen kontinuierlich überwachte und unkontrollierte Kontakte zur Außenwelt weitgehend unterband, sobald die Frauen in seinen Einflussbereich gekommen waren. Auch wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob und welche der Frauen vom Angeklagten zu Augenzeugen der Misshandlung des Zeugen S. gemacht worden waren, so zeigt der Vorfall doch, dass der Angeklagte nicht nur mit seiner Autorität als Betreiber der Bordelle, sondern auch mit Einschüchterungen auf die Prostituierten einwirkte.
c) Das Einwirken erfolgte jeweils in der Absicht („um“), die Frauen dazu zu bestimmen, die Prostitution fortzusetzen.
Die Prostitution setzt fort, wer die Prostitution bereits ausübt und mit dieser Tätigkeit weitermacht. Zur Fortsetzung bestimmt werden kann nur, wer den Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden. Der Tatbestand des Einwirkens setzt aber nicht voraus, dass das Opfer, auf welches eingewirkt wird, jeweils den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden. Dies folgt aus der Tatbestandsstruktur und dem Zweck der Vorschrift.
aa) § 180b Abs. 2 StGB i.d.F. des 26. StrÄndG enthält eine Vielzahl von Tatbestandsvarianten. Neben zwei Opfergruppen, den auslandsspezifisch hilflosen Personen (Abs. 2 Nr. 1) und den Personen unter 21 Jahren (Abs. 2 Nr. 2), gibt es zwei Begehungsweisen, die Einwirkung auf eine Person, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, (1. Alternative) und das Dazubringen, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen (2. Alternative). Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Tatbestandsvarianten jeweils einen anderen Angriff auf das Rechtsgut der Norm, nämlich den Schutz der beiden in § 180 Abs. 2 StGB als besonders schutzwürdig anerkannten Opfergruppen vor sexueller Ausbeutung, beschreiben.
Bei der 2. Alternative handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Vollendung des Tatbestandes setzt voraus, dass die Person tatsächlich die Prostitution aufnimmt oder fortsetzt (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1977 – 1 StR 787/76 — zu der Vorläufervorschrift des § 180a Abs. 4 1. Alternative StGB a.F.). Bei der 1. Alternative handelt es sich dagegen lediglich um ein Unternehmensdelikt mit einer mit der Tätigkeit verbundenen bestimmten Zielsetzung des Täters (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 180b Rdn. 18). Für die Vollendung genügt es bereits, wenn der Täter auf das Opfer in der erforderlichen Absicht einwirkt; zu einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitutionsausübung muss es nicht kommen. Der Sache nach handelt es sich um eine versuchte Anstiftung (BGH NJW 1985, 924 — zu der Vorläufervorschrift des § 180a Abs. 4 2. Alternative StGB a.F.; Schroeder JZ 1995, 231, 235). Der Gesetzgeber erachtet die bloße Einwirkung als derart sozialgefährlich, dass er sie dem erfolgreichen Zuführen (jetzt: dem Dazubringen) zur Prostitution gleichstellt (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1977 – 1 StR 787/76; BGH NJW 1985, 924; BGHR StGB § 180a IV Einwirken 1 — jeweils zu der Vorläufervorschrift des § 180a Abs. 2. Alternative StGB a.F.).
Es kommt entscheidend auf die Vorstellung des Täters an, der — wie auch im vorliegenden Fall festgestellt — nicht genau wissen kann, welche der seiner Einwirkung ausgesetzten Prostituierten den Willen hat, sich aus der Prostitution zu lösen, der aber ein Interesse an der Fortdauer der Prostitution hat und deshalb Maßnahmen trifft, die für den Fall greifen sollen, dass eine Prostituierte mit ihrer Tätigkeit aufhören will. Strafbar ist deshalb auch der untaugliche Versuch am untauglichen Objekt, nämlich an einem Opfer, dessen Wille konkret noch nicht gebeugt werden muss.
bb) Die mit dieser Auslegung verbundene Vorverlagerung der Strafbarkeit bei der Tatvariante des Einwirkens ist im Gesetzgebungsverfahren zum 26. StrÄndG erörtert worden. Der Gesetzentwurf des Bundesrats hatte die Begehungsweisen noch getrennt geregelt: Nach § 180b Abs. 2 StGB-E sollte bestraft werden, wer auf einen anderen einwirkt, um ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. § 180b Abs. 3 StGB-E bedrohte mit Strafe, wer eine andere Person der Prostitutionsausübung zuführt. Der Versuch beider Begehungsweisen sollte strafbar sein (§ 180b Abs. 4 StGB-E). Die Bundesregierung hatte in ihrer Stellungnahme die Prüfung angeregt, ob für die Strafbarkeit auch des Versuchs des Einwirkens nach § 180b Abs. 2 StGB-E ein Bedürfnis bestehe (BTDrucks. 12/2064 S. 8). Im Gesetzgebungsverfahren sind dann die beiden Begehungsweisen im Absatz 2 zusammengefasst und an der Strafbarkeit des Versuchs ohne Einschränkung festgehalten worden. Dabei ist erörtert worden, dass bei der Tathandlung des Einwirkens der Bereich zwischen Versuch und Vollendung sehr eng ist und deshalb für die Strafbarkeit des Versuchs des Einwirkens nach § 180b Abs. 1 StGB kaum ein Bedürfnis zu sehen ist (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 12/2589 S. 9). Diese Erkenntnis über die Tatbestandsstruktur des Einwirkens gilt sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 der Vorschrift.
Zielsetzung des 26. StrÄndG war es, den strafrechtlichen Schutz insbesondere ausländischer Mädchen und Frauen vor sexueller Ausbeutung durch eine Erweiterung der bis dahin in § 180a Abs. 3 bis 5 StGB enthaltenen Tatbestände zu verbessern (BTDrucks. 12/2046 S. 1). Erstrebt war auch eine Verbesserung des Schutzes solcher Personen, die zur Tatzeit bereits der Prostitution nachgehen und zu deren Fortsetzung bestimmt werden sollen (vgl. BTDrucks. 12/2589 S. 1). § 180b StGB will diese Personen davor schützen, noch stärker in dieses Gewerbe verstrickt zu werden (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.).
3. Die angefochtene Entscheidung übersieht, dass bei der zum Nachteil aller 14 Frauen verwirklichten Förderung der Prostitution die Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB diejenige der Nr. 2 verdrängt (BGH NStZ 1990, 80, 81). Auswirkungen auf den Schuldspruch, in dem die einzelnen Begehungsformen nicht zum Ausdruck kommen, hat dies nicht. Einen Einfluss auf den Strafausspruch kann der Senat ausschließen.
Die Beurteilung des rechtlichen Zusammentreffens der Tatbestände der §§ 180a, 180b und 181a StGB enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Das Landgericht geht ohne Weiteres von Tateinheit aus. Soweit dem die Vorstellung zugrunde liegen sollte, eine Überschneidung von Ausführungshandlungen zum Nachteil der einzelnen Prostituierten sei nicht auszuschließen, ist der Angeklagte dadurch jedenfalls nicht beschwert.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StGB § 180b Abs. 2 1. Alternative Die Einwirkung zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung setzt nicht voraus, dass die Person, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden. Es reicht vielmehr, dass der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon ausgeht, dass sie möglicherweise die Prostitution beenden will.
BGH, Urt. vom 28. Juli 1999 – 3 StR 206/99 – LG Hildesheim
| Justizamtsinspektor | Blauth | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach | Pfister |