Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Versäumnis bei Ausführung zur EMRK-Verfahrensverzögerung ohne Nachteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 206/96
Datum
07.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision das Urteil des Landgerichts Kiel wegen Betruges. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Revisionsnachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar fehlte die Konkretisierung der Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs.1 EMRK in den Urteilsgründen, doch sei angesichts sehr milder Strafen eine Beeinflussung des Strafausspruchs ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen (Art. 6 Abs. 1 EMRK) kann als Strafmilderungsgrund geltend gemacht werden; dies ist in den Urteilsgründen zu erläutern.

3

Unterbleibt die konkrete Benennung des Umfangs der Berücksichtigung eines Verfahrensverzögerungsgrundes in den Urteilsgründen, führt dies nur dann zu einem für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, wenn sich aus dem Gesamtbild eine Beeinflussung des Strafausspruchs ergibt.

4

Bei Zurückweisung der Revision trägt regelmäßig der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 14. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 206/96

vom 7. August 1996

in der Strafsache gegen

Friedrich ██, geboren am ███ 1949 in ████, wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat es zwar versäumt, das Maß der Berücksichtigung des festgestellten und sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe als Strafmilderungsgrund gewerteten Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in den Urteilsgründen konkret zu benennen (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7; BGH NStZ 1996, 328, 329); im Hinblick auf die sehr milden Strafen schließt der Senat jedoch aus, dass der Strafausspruch hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
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