Revision verworfen: Versäumnis bei Ausführung zur EMRK-Verfahrensverzögerung ohne Nachteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 206/96
- Datum
- 07.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen (Art. 6 Abs. 1 EMRK) kann als Strafmilderungsgrund geltend gemacht werden; dies ist in den Urteilsgründen zu erläutern.
Unterbleibt die konkrete Benennung des Umfangs der Berücksichtigung eines Verfahrensverzögerungsgrundes in den Urteilsgründen, führt dies nur dann zu einem für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, wenn sich aus dem Gesamtbild eine Beeinflussung des Strafausspruchs ergibt.
Bei Zurückweisung der Revision trägt regelmäßig der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 14. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 206/96
vom 7. August 1996
in der Strafsache gegen
Friedrich ██, geboren am ███ 1949 in ████, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat es zwar versäumt, das Maß der Berücksichtigung des festgestellten und sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe als Strafmilderungsgrund gewerteten Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in den Urteilsgründen konkret zu benennen (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7; BGH NStZ 1996, 328, 329); im Hinblick auf die sehr milden Strafen schließt der Senat jedoch aus, dass der Strafausspruch hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |