Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags nach Verwerfung der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 205/96
- Datum
- 12.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, um nach endgültiger Verwerfung der Revision lediglich die Abgabe einer Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag zu ermöglichen.
Eine Überprüfung und Abänderung einer bereits in der Sache getroffenen Entscheidung über die Revision kommt grundsätzlich nur im Nachverfahren nach § 33a StPO in Betracht.
Die Mitteilung eines Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an den Verteidiger erfüllt das Gebot des rechtlichen Gehörs; eine gesonderte Mitteilung an den Angeklagten selbst ist nicht erforderlich.
Nachträgliches Vorbringen rechtfertigt Wiedereinsetzung nur, wenn es entscheidungserhebliche Umstände enthält, die bei rechtzeitiger Vorlage zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Das erstinstanzliche Gericht ist zur Berichtigung offensichtlicher Versehensfehler in der Liste der angewandten Vorschriften berufen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 205/96 vom 12. Juli 1996
in der Strafsache gegen RC aus KC, geboren am ███ Thilo 1972 in HO,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1996
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
Durch Beschluss vom 19. Juni 1996 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Januar 1996 im Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO als unbegründet verworfen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Angeklagte nunmehr zum Zwecke der Abgabe einer Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts begehrt, ist kein Raum. Eine Überprüfung und Abänderung der in der Sache getroffenen Entscheidung des Senats über die Revision käme nur unter den besonderen Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach § 33a StPO in Betracht. Diese liegen jedoch nicht vor.
Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Damit war dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; einer Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht.
Im Übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens des Angeklagten nicht zu einer ihm günstigen Entscheidung über die Revision führen können.
Soweit in der den Angeklagten betreffenden Liste der angewandten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) die §§ 223, 223a StGB zu Unrecht genannt sind, ist das Landgericht zur Berichtigung dieses offensichtlichen Versehens berufen.
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Pfister |