Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Versäumnis der Prüfung von § 31 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 205/89
Datum
23.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein; der BGH prüfte auf Antrag des Generalbundesanwalts. Schuldspruch und Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben bestehen, hingegen wurde der Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht hatte nicht erörtert, dass der Angeklagte durch Angaben in der polizeilichen Vernehmung möglicherweise freiwillig zur Tataufklärung beigetragen und damit eine Strafmilderung nach § 31 BtMG in Betracht gestanden hätte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle für die Strafrahmenwahl erheblichen Umstände, insbesondere entlastende Mitwirkungsleistungen des Angeklagten, vom Gericht zu erörtern; lässt das Gericht solche maßgeblichen Umstände unberücksichtigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Eine Aufklärungsrüge greift durch, wenn sich aus den Akten (z. B. polizeilichen Vernehmungen) ergibt, dass der Angeklagte Umstände vorgetragen oder geäußert hat, die für die Anwendung strafmildernder Vorschriften erheblich sein können und vom Gericht nicht geprüft wurden.

3

Die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 31 BtMG (bei freiwilliger Mitwirkung zur Aufklärung weiterer Taten) ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen und kann die Wahl eines milderen Strafrahmens rechtfertigen.

4

Die Revision kann in einzelnen Punkten (z. B. nur im Strafausspruch) stattgegeben werden, während der Schuldspruch oder sonstige Nebenfolgen bestehen bleiben können, wenn nur hinsichtlich dieser Punkte Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 17. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 205/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschineneinrichter Karl Otto R ███ aus ██████, geboren am ██ 1940 in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1989 im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre für die Neuerteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zwar ist der Sitzungsniederschrift, was einen Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO belegen würde (vgl. BGHSt 31, 139), nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Verhandlung Umstände gemäß § 31 BtMG behauptet hat. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt aber darauf hin, dass die auf eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG zielende Aufklärungsrüge durchgreift. Schon in seiner polizeilichen Vernehmung vom 9. August 1988 hat der Angeklagte über seinen Tatbeitrag hinaus Angaben zu dem Mitangeklagten und eine anderweitig verfolgte Mittäterin gemacht, letztere dann auch aufgrund eines Lichtbildes identifiziert. Er hat damit möglicherweise freiwillig (vgl. BGH NStZ 1983, 323) wesentlich zur weiteren Tataufdeckung beigetragen. Diese Umstände hätte das Landgericht im Rahmen der

Strafzumessung erörtern müssen, weil nicht auszuschließen ist, dass es bei Annahme der Voraussetzungen des § 31 BtMG die Strafe entweder dem gemäß § 30 Abs. 2 BtMG oder dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hätte (vgl. BGHSt 33, 92) und die Strafe deshalb oder sonst milder ausgefallen wäre.

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