Treffer
BGH Urteil

Bewährung aufgehoben: Rückverweisung wegen mangelhafter Begründung zur Aussetzungswürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 205/55
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafaussetzung zur Bewährung in einem Hehlereifall. Der BGH hebt die Bewilligung der Bewährung auf und verweist die Sache zurück, weil die Vorinstanz das Vorleben des Verurteilten nicht ausreichend berücksichtigt hat. Insbesondere ist die Berücksichtigung einer zuvor verbüßten Freiheitsstrafe nicht hinreichend begründet worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist ausgeschlossen, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt, auch wenn der Tatrichter eine positive Prognose zum künftigen Verhalten des Täters hegt.

2

Der Tatrichter hat die Frage des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung zu prüfen; eine ausdrückliche Erörterung ist nur dann entbehrlich, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass das öffentliche Interesse nicht die Vollstreckung erfordert.

3

Bei der Prüfung der persönlichen Aussetzungswürdigkeit sind Vorstrafen, insbesondere bereits verbüßte Freiheitsstrafen, gesondert zu würdigen; wird trotz solcher Vorbelastung eine positive Prognose gestellt, muss dies näher begründet werden.

4

Fehlt eine hinreichende Begründung der Erwägungen zur Aussetzungswürdigkeit, ist die Entscheidung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Karl M. W. ██ (ot), geboren am ██████ 1898 in ██ ██████████████, wegen Hehlerei u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Königer als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es bei dem Angeklagten M. W. die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in drei Fällen und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Sie macht geltend, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebiete (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Sie trägt ferner vor, dass bei der Erörterung der persönlichen Aussetzungswürdigkeit die im Gesetz (§ 23 Abs. 2 StGB) enthaltenen Gesichtspunkte nicht beachtet worden seien.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1) Eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt, auch wenn nach der Überzeugung des Tatrichters die Persönlichkeit des Täters mit einiger Gewissheit die Erwartung rechtfertigt, dass er in Zukunft nicht mehr strafbar werden wird (BGHSt 6, 125, 126).

Die Urteilsgründe ergeben hier nicht, dass der Tatrichter diese Frage nicht geprüft und das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung zu Unrecht verneint hat. Nach den Umständen des vorliegenden Falles bedurfte dieser Punkt keiner ausdrücklichen Erörterung. Weder die Tatfolgen noch die übrigen im Rahmen der Strafzumessungserwägungen erscheinen Gesichtspunkte nötigten den Tatrichter zu der Annahme, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.

2) Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer unter Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Hierbei hat es zwar die Vorstrafen des Angeklagten nicht außer Betracht gelassen. Es hat berücksichtigt, dass er bereits wegen Urkundenfälschung, Körperverletzung, Verstößen gegen die Auskunftspflicht sowie wegen Betruges bestraft worden war.

Im Rahmen der Erörterungen zur Strafzumessung und bei der Prüfung der Frage der persönlichen Aussetzungswürdigkeit geht das Landgericht nach dem Inhalt der Urteilsgründe davon aus, dass die erwähnten Straftaten ausschließlich mit Geldstrafen geahndet worden waren. Das trifft jedoch nicht zu, da der Tatrichter an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich festgestellt hat, dass der Angeklagte eine wegen Betruges erkannte Gefängnisstrafe verbüßen musste und erst einige Monate vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftaten aus der Strafhaft entlassen worden war. Ob diese Freiheitsstrafe bei der Würdigung des Vorlebens des Angeklagten und bei der Entscheidung darüber, ob jetzt die Androhung der neuerdings erkannten Freiheitsstrafe die Erwartung künftigen Wohlverhaltens rechtfertige, in ausreichender Weise berücksichtigt wurde, lassen die Urteilsgründe demnach nicht zweifelsfrei erkennen. Sofern der Tatrichter trotz der Verbüßung dieser Vorstrafe mit einiger Gewissheit die Erwartung hegte, dass der Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, hatte er dies unter diesen Umständen näher begründen müssen. Der Hinweis darauf, dass der Angeklagte einem ordentlichen Beruf nachgehe, genügte dann nicht.

Nach alledem kann das Urteil in diesem Punkte nicht bestehen bleiben.

Busch Königer Werner BR Arndt ist wegen Beurlaubung ortsabwesend Maaß und an der Unterzeichnung verhindert.

Königer
Bewährung aufgehoben: Rückverweisung wegen mangelhafter Begründung zur Aussetzungswürdigkeit — Themis