Treffer
BGH Urteil

BGH: Freiheitsberaubung bei SA-Propagandaumzug; KRG Nr. 10 unanwendbar, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 20/50
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten griffen ein Schwurgerichtsurteil wegen Handlungen gegen Juden (Propagandaumzug) sowie wegen Vernehmung/Haft eines Viehhändlers revisionsrechtlich an. Der BGH verneinte u.a. einen Verstoß gegen § 250 StPO bei Verwertung von Zeugen vom Hörensagen und hielt eine Nachtragsanklage prozessual für entbehrlich, weil das damals angeklagte „Menschlichkeitsverbrechen“ die Teilakte umfasste. Materiell entfiel jedoch wegen Unanwendbarkeit des KRG Nr. 10 die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit; die Taten waren nach deutschem Recht als Freiheitsberaubung (teilweise in mehreren Fällen) und als gefährliche Körperverletzung zu beurteilen. Den Freispruch von Freiheitsberaubung hinsichtlich der anschließenden Überführung in die Arrestzelle hob der BGH auf und verwies zur erneuten Feststellung und Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung von Zeugen vom Hörensagen verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO, wenn das Gericht seine Überzeugung aus der in der Hauptverhandlung erhobenen Aussage dieser Zeugen bildet; deren fehlende Tatzeugenschaft schließt die Beweisverwertung nicht aus.

2

Bei Aussagen vom Hörensagen darf das Gericht die Würdigung der Angaben des ursprünglichen Wahrnehmungszeugen nicht dem Hörensagenzeugen überlassen; zulässig ist jedoch dessen Bekräftigung, was er selbst wahrgenommen hat (z.B. eindeutige Täterbenennung in einem Gespräch).

3

Eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO ist entbehrlich, wenn der neu hervorgetretene Sachverhalt nach der damals maßgeblichen materiell-rechtlichen Einordnung keine selbständige weitere Tat, sondern eine von der Anklage umfasste einheitliche Tat bildet.

4

Wer die zwangsweise Herbeiholung und Einreihung von Personen in einen Umzug zur Judenverfolgung organisiert oder bewusst fördert, verwirklicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung durch vorsätzlichen, widerrechtlichen Entzug der Fortbewegungsfreiheit; mehrere gleichartige Freiheitsberaubungen können durch eine Handlung in Idealkonkurrenz stehen.

5

Ordnet ein Beteiligter nach einer Vernehmung die rechtswidrige Überführung des Betroffenen in eine Arrestzelle an, kann darin eine (neue oder fortgesetzte) Freiheitsberaubung liegen; ob ein neuer Eingriff oder Beteiligung an einer bereits angeordneten Freiheitsentziehung vorliegt, erfordert Feststellungen zum ursprünglichen Haftentschluss.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kleve, 27. Juli 1949

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Handelsvertreter Karl Wilhelm ███, geboren am ████ in █████,

2) den █████████ █████ Peter ████, geboren am ████ in █████,

wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1952 in der zur Verkündung der Entscheidung bestimmten Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 27. Juli 1949 aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Freiheitsberaubung des Erich ████ freigesprochen worden sind.

2) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass verurteilt sind - wegen Freiheitsberaubung und wegen gefährlicher Körperverletzung, - wegen Freiheitsberaubung,

b) im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagten aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3) Im Umfang der Aufhebung, die sich jeweils auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Zu 3.

Der Angeklagte ██ ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; der Angeklagte Wolff wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten.

Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht. Die Angeklagten haben außerdem die Verfahrensbeschwerde erhoben.

Der Angeklagte █████ █████ rügt, seine Verurteilung wegen

1. a) der Misshandlung Bs stütze sich auf die Aussage von Zeugen, die vom Sachverhalt nur auf Grund einer Mitteilung des Verletzten Kenntnis hätten. Darin sieht der Angeklagte eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO).

Das angefochtene Urteil führt aus: Für die Misshandlung ECDs seien keine Augenzeugen vorhanden; die beiden Zeugen Paul V███ und Karl Di█████████ hätten jedoch unter ihrem Eid bekundet, dass ██ am Tage nach der Misshandlung ihnen gegenüber in nicht misszuverstehender Weise erklärt habe, der Angeklagte Willi GC███████ habe ihn in der Arrestzelle misshandelt; eine Verwechslung mit seinem Bruder Heinrich █████ hielten beide Zeugen für ausgeschlossen; hiernach erachte das Schwurgericht für erwiesen, dass nur der Angeklagte GC███████ der Täter sein könne.

Diese Art der Tatsachenermittlung enthält keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Das Schwurgericht hat sich seine Überzeugung auf Grund der Wahrnehmungen der beiden Zeugen Paul V███ und ███ █████████ gebildet. Diese Zeugen hat es entsprechend der Vorschrift des § 250 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung vernommen. Dass die Zeugen nicht unmittelbare Tatzeugen waren, sondern lediglich den Bericht EC████ über seine Wahrnehmungen wiederzugeben vermochten, dass sie also nur vom Hörensagen die Tatsachen kannten, schließt die Verwertung ihres Wissens zur Wahrheitsfindung in keiner Weise aus (RGSt 48, 246).

Freilich ist das Gericht nicht befugt, dem Zeugen vom Hörensagen die Würdigung der übermittelten Angaben des Augenzeugen zu überlassen. In dieser Hinsicht könnte, wie der Revision zuzugeben ist, die Wendung der Urteilsgründe, dass beide Zeugen eine Verwechslung mit dem Bruder des Angeklagten für ausgeschlossen hielten, zunächst allerdings Bedenken erwecken. Wird diese Wendung jedoch in dem Zusammenhang und in dem Sinn verstanden, in dem sie gebraucht wurde, nämlich als Entgegnung auf die Verteidigung des Angeklagten, so erweist sich ihr Inhalt als klar und prozessual einwandfrei.

Der Angeklagte, der nicht in der Arrestzelle gewesen und den ██ nicht misshandelt haben will, hatte geltend gemacht, wenn EC████ den Namen GC███████ als den des Täters genannt habe, so könne nur eine Verwechslung mit seinem Bruder Heinrich vorliegen. Demgegenüber haben die beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ██ habe nicht bloß den Namen ███████ genannt, sondern den Angeklagten Willi ██ als Täter bezeichnet. Zusätzlich haben sie noch versichert, eine Verwechslung sei ausgeschlossen. Diese Äußerung der Zeugen stellt keine Würdigung der Wahrnehmungen des EC████ dar. Sie enthält nur eine Bekräftigung der Zuverlässigkeit ihrer eigenen Sinneswahrnehmungen, nämlich dass EC████ eindeutig den Willi GC███████ der Körperverletzung bezichtigt habe, dass also auf Grund der Schilderung des Verletzten eine Täuschung über die Person des Täters nicht in Betracht komme.

Auch der Angeklagte K█████ kann mit seiner Verfahrensbeschwerde nicht durchdringen.

Zur Zeit der Hauptverhandlung galt in der britischen Zone § 266 StPO in seiner derzeitigen Fassung. Danach war für eine weitere noch nicht angeklagte Straftat eines Angeklagten Nachtragsanklage zu erheben. Es ist also zu prüfen, ob hier das dem Angeklagten WC███████ nachträglich vorgeworfene Verhalten eine weitere selbständige Straftat darstellt. Diese Frage ist zu verneinen.

Der Angeklagte war zunächst eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschuldigt auf Grund einer gegenüber dem Viehhändler Erich EC████ verübten Freiheitsberaubung. Wegen seines Vorgehens gegen Juden anlässlich des Propagandaumzugs war er nicht angeklagt worden. Die Anklage wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ergriff aber infolge des umfassenden Charakters dieser Straftat alle Fälle der strafbaren Betätigung des Angeklagten gegen die Juden, die zeitlich nicht weit auseinanderlagen. Wenn die Hauptverhandlung den Verdacht ergab, dass er sich außer seinem Verhalten gegenüber Elkan auch noch der Nötigung und Freiheitsberaubung eines anderen Juden, nämlich des Paul █████, dadurch schuldig gemacht hat, dass er ihn zur Teilnahme am Umzug zwang, so konnte dieser Sachverhalt ohne Nachtragsanklage zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden. Denn das Menschlichkeitsverbrechen erfasste als einheitliche Tat das gesamte Vorgehen des Angeklagten gegen die Juden, das sich als gewollte und bewusste Mitwirkung bei der allgemeinen Judenverfolgung in den Teilhandlungen gegen █████ und V█████████ äußerte. Wegen dieses rechtlichen Zusammenhangs bedurfte es weder einer Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft noch einer Zustimmung des Angeklagten.

Als Folge dieser Auffassung ergibt sich, dass bei der Urteilsfällung keine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung gefehlt hat.

Tatsächlich hat das Schwurgericht den ganzen geschichtlichen Vorgang als Einheit betrachtet und deshalb von der – andernfalls erforderlichen – Freisprechung des Angeklagten im Falle EC████ abgesehen. Diese Sachbehandlung entsprach wegen der Anwendbarkeit des KRG Nr. 10 der damaligen Verfahrenslage.

Daran ändert der Umstand nichts, dass mit dem späteren Wegfall der Anwendbarkeit des KRG Nr. 10 das Gesamtverhalten des Angeklagten WC███████ rechtlich anders zu beurteilen ist, dass also jetzt an die Stelle der rechtlichen Einheit des Menschlichkeitsverbrechens eine Mehrheit von selbständigen Straftaten getreten ist. Denn das damalige Verfahren musste so durchgeführt werden, wie es dem damaligen sachlich-rechtlichen Zustand und den damaligen Verfahrensvorschriften entsprach.

Der Angeklagte hat nach dieser Richtung das Verfahren auch nicht beanstandet. Nur Beschränkung der Verteidigung hat er geltend gemacht. Eine solche liegt jedoch nicht vor.

Den Inhalt der wegen Beteiligung am Propagandaumzug erhobenen Anklage kannte der Angeklagte, wie aus seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung zu entnehmen ist. Er hat bestritten, im Hause der Familie W█████████ gewesen zu sein und den Zeugen VC███ – gemeint kann nur Paul V███ sein – herausgeholt zu haben.

Der Angeklagte hatte auch genügend Gelegenheit, sich ordnungsmäßig zu verteidigen. Die Hauptverhandlung ist am 19., 23. und 27. Juli 1949 durchgeführt worden. Nach der berichtigten Sitzungsniederschrift ist im Laufe des zweiten Verhandlungstages Nachtragsanklage erhoben worden. Der Angeklagte hatte innerhalb der vier Tage vor dem letzten Verhandlungstage ausreichend Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten. Er hat auch mehrere Beweisanträge gestellt, denen stattgegeben wurde. Weitere Beweiserhebung hat er nicht beantragt. Wodurch seine Verteidigung unzulässigerweise beschränkt sein soll, ist nicht ersichtlich.

Nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht seiner Entscheidung die eidlichen Aussagen der beiden Zeugen V███ und █████████ zugrunde gelegt, die bestätigt haben, dass der Angeklagte im Hause der Familie V█████████ gewesen sei und zusammen mit einigen SA-Angehörigen den Paul V█████████ herausgeholt habe.

2.) Die Sachbeschwerden der Angeklagten haben nur insoweit Erfolg, als das KRG Nr. 10 infolge Aufhebung der Ermächtigungsbestimmungen unanwendbar geworden ist. Die von den Angeklagten verwirklichten Tatbestände sind deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen. Auch danach haben sie sich strafbar gemacht.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte ███ den zum Zwecke der Judenhetze veranstalteten Propagandaumzug geleitet und durchgeführt. Insbesondere hat er die Kalkarer SA alarmiert, die verschiedene Juden aus ihren Häusern herausholte und zur Teilnahme am Umzug zwang. Vier solcher Juden sind namentlich ermittelt worden, darunter Paul K█████, den der Angeklagte WS███████ zum Zug gebracht hat. Mindestens diese Anzahl von Personen wurde gezwungen, an dem Umzug teilzunehmen.

Der Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung beider Angeklagten.

Mag auch der Umzug von dem inzwischen verstorbenen SA-Sturmführer und Bürgermeister PC█████ angeordnet worden sein, so war nach den Feststellungen doch GC███████ für dessen Durchführung verantwortlich. Daraus hat das Schwurgericht mit Recht geschlossen, dass ihn auch die Verantwortung für den auf die Juden ausgeübten Zwang durch Anordnung ihrer Teilnahme trifft.

Durch sein Verhalten hat ███ abgesehen von einer wegen Verjährung nicht mehr verfolgbaren Nötigung, sich auch der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Durch das Herbeiholenlassen der Juden und deren gewaltsame Einreihung in den Zug wurde ihnen die Möglichkeit des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit vorsätzlich und widerrechtlich entzogen. Das ist nachgewiesen in vier Fällen geschehen, und zwar durch eine einzige Handlung des Angeklagten (gleichartige Idealkonkurrenz §§ 239, 73 StGB).

Der Widerrechtlichkeit seines Tuns war sich der Angeklagte bewusst. Der Hinweis der Revision, er habe auf Befehl gehandelt, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Inhalt des etwaigen Befehls entsprach seiner eigenen Einstellung, so dass von einem Handeln unter Druck überhaupt nicht gesprochen werden kann. Die Kalkarer SA, die unter maßgebendem Einfluss des Angeklagten stand, ging von sich aus unberechtigt vor. Das Urteil hebt hervor, dass es sich um eine Judenverfolgung aus rassischen Gründen gehandelt habe, bei deren Durchführung die Angeklagten geglaubt hatten, mit den Juden nach Willkür verfahren zu können.

An dieser Verfolgung hat sich WC███████ in strafbarer Weise beteiligt. Die Meinung der Revision, es hätte einer näheren Feststellung bedurft, welche Tätigkeit WC███████ beim Abholen des V█████████ ausgeübt habe, ist unzutreffend. Der Angeklagte wusste, dass Juden aus ihren Wohnungen geholt und in den Zug eingereiht werden sollten. Wenn er daran in der vom Erstrichter festgestellten Form teilnahm, so ist das für eine Bejahung eines Vergehens der Freiheitsberaubung ausreichend.

Dass ███████ die Tat der anderen nicht nur fördern wollte, sondern sie selber mit Täterwillen ausgeführt hat, ist im Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan.

Die Annahme liegt nahe, dass ███ als Mittäter an dem gegen die weiteren Juden geübten Zwang anzusehen ist. Aus dem Urteil ist jedoch zu ersehen, dass seine Tat auf das Vorgehen gegen Paul V█████████ beschränkt worden ist. Also ist er nur des gegen diesen begangenen Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig. Durch die etwaige Nichtbeachtung einer weitergehenden Teilnahme ist der Angeklagte nicht beschwert.

Nach der ganzen Sachlage wäre auch die Frage des Landfriedensbruchs zu untersuchen gewesen, da dringender Verdacht nach dieser Richtung vorlag. Heute kann davon abgesehen werden. Die staatsanwaltschaftliche Revision erstreckt sich nicht auf diesen Punkt. Die Beschränkung des Rechtsmittels war zwar zur Zeit seiner Einlegung und Begründung unwirksam, weil das Verbrechen gegen die Menschlichkeit die gesamten Handlungen der Angeklagten umfasste. Sie ist aber durch die nunmehrige Unanwendbarkeit des KRG Nr. 10 und den Wegfall des Menschlichkeitsverbrechens wirksam geworden und zu beachten. Infolgedessen ist eine Abänderung des Urteils zum Nachteil der Angeklagten auf Grund der staatsanwaltschaftlichen Revision nicht mehr möglich.

Jetzt ist nur noch über die Revision der Angeklagten hinsichtlich des den Propagandaumzug betreffenden Urteilsausspruchs zu befinden. Durch die Nichtannahme von Landfriedensbruch sind sie nicht belastet. Zu ihren Gunsten musste jedoch der Schuldspruch insoweit berichtigt werden, als die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegfällt. Da ihr Verhalten den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, war auszusprechen, dass sie hierwegen verurteilt sind.

Die weitergehenden, auf die Beseitigung jedes Schuldspruchs abzielenden Revisionen beider Angeklagten waren als unbegründet zu verwerfen.

Der gegen GC███████ ergangene Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil er nur wegen eines einzigen Verbrechens zu einer einzigen Strafe verurteilt worden ist, während nunmehr die Auflösung der umfassenden Straftat in ihre einzelnen Teile den Ausspruch mehrerer Einzelstrafen zur Folge hat.

Bei W█████████, der nur wegen der Mitwirkung am Propagandaumzug verurteilt ist, spielt diese Erwägung keine Rolle. Immerhin ist die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, dass der Schuldspruch wegen Menschlichkeitsverbrechens nicht ohne Einfluss auf das Strafmaß gewesen ist. Infolgedessen konnte auch in seinem Fall die darüber ergangene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.

b) Die Misshandlung des Erich EC████ durch █████ hat das Schwurgericht bedenkenfrei als gefährliche Körperverletzung gewürdigt. Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung ist im Hinblick auf die vielen Verletzungen des ███ nicht zu beanstanden. Sie deuten, wie das Urteil zum Ausdruck bringt, darauf hin, dass sie mit einem gefährlichen Werkzeug beigebracht worden sind. Bei den Fußtritten ist das unbedenklich anzunehmen.

Die Revision greift die Verurteilung hierwegen auch nicht ernsthaft an. Sie bekämpft die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens, die ohnehin wegfällt.

Deswegen war das Urteil im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass GC███████ wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist.

Der Strafausspruch musste aufgehoben werden, weil nunmehr wegen jeder Straftat eine gesonderte Strafe zu verhängen ist. Dagegen war die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ zu verwerfen.

Revision der Staatsanwaltschaft

Sie beschränkt sich auf die Vorführung, Vernehmung und Verhaftung des Erich EC████. Dem Rechtsmittel, das auf fehlerhafte Nichtanwendung des § 239 StGB gestützt ist, kann der Erfolg nicht versagt werden.

Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagten hätten den EC████ nach der Vernehmung wieder abführen lassen und hierzu ausdrücklich Befehl erteilt, obwohl sie dazu keinerlei Recht gehabt hätten. Es sieht hierin aber deshalb keine Freiheitsberaubung, weil die Verhaftung EC████ durch den SA-Sturmführer R█████ ohne eine Beteiligung der Angeklagten veranlasst worden sei; die von den Angeklagten nach Beendigung der Vernehmung gegebene Anordnung, ███ ██████ abzuführen, sei nur eine Fortsetzung der bereits durch PC█████ angeordneten Straftat, aber keine neue Freiheitsberaubung.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die von den Angeklagten im Anschluss an die Vernehmung angeordnete Überführung des EC████ in die Arrestzelle war ein rechtswidriger Eingriff in dessen Freiheit. Sie war entweder ein neu beginnender Eingriff oder eine Beteiligung an der durch den SA-Sturmführer zunächst angeordneten Freiheitsberaubung. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der SA-Sturmführer von vornherein die willkürliche Haft in der Arrestzelle angeordnet hat. In dieser Hinsicht wird der Tatrichter noch nähere Feststellungen zu treffen haben.

Die Einwendungen der Angeklagten, der Haftbefehl sei von PC█████ in seiner Eigenschaft als Inhaber der Polizeigewalt erlassen worden, sie hätten sich bei Freilassung des EC████ der Gefangenenbefreiung schuldig gemacht, sind unbeachtlich. PC█████ war nicht befugt, die Haft anzuordnen. Darüber waren sich die Angeklagten klar, wie aus der Freilassung des EC████ durch Wolff ohne vorherige Verständigung des PC█████ zu ersehen ist.

Aus diesen Erwägungen war die Aufhebung des Urteils in dem oben bezeichneten Umfang und die Zurückverweisung der Sache geboten. Dabei wurde von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KraussBuschBaldus
Dr. KoenigerScharpenseel
BGH: Freiheitsberaubung bei SA-Propagandaumzug; KRG Nr. 10 unanwendbar, Zurückverweisung — Themis