Revisionen im Strafverfahren verworfen; Verfahrensrüge unzulässig wegen unmitteiltem Schreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/97
- Datum
- 11.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn für ihre Prüfung entscheidungserhebliche Schreiben oder Mitteilungen nicht mitgeteilt worden sind und deren Kenntnis erforderlich ist.
Zur Prüfung, ob ein neuer Verhandlungsteil ohne sachlichen Gehalt geblieben ist, ist die Mitteilung des entsprechenden Schriftverkehrs erforderlich; fehlt diese, ist die Rüge nicht prüfbar.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 204/97 vom 11. Juni 1997
in der Strafsache gegen
1. Rolf Theo ██, geboren am █████ in █, 2. Michael ██, geboren am ███ 1961 in K______,
wegen schweren Raubes u. a. zu 1.: Unterschlagung zu 2.:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Dezember 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ██████████ ist bereits unzulässig, weil der Inhalt des Schreibens des Strafkammervorsitzenden vom 28. Januar 1997 nicht mitgeteilt worden ist. Die Kenntnis dieses Schreibens wäre nötig gewesen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt geblieben ist (vgl. BGHSt 24, 170, 171).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Pfister |