Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im Strafverfahren verworfen; Verfahrensrüge unzulässig wegen unmitteiltem Schreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 204/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Verfahrensrüge eines Angeklagten ist unzulässig, weil ein Schriftsatz des Sitzungsleiters nicht mitgeteilt wurde. Jeder Rechtsmittelführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn für ihre Prüfung entscheidungserhebliche Schreiben oder Mitteilungen nicht mitgeteilt worden sind und deren Kenntnis erforderlich ist.

3

Zur Prüfung, ob ein neuer Verhandlungsteil ohne sachlichen Gehalt geblieben ist, ist die Mitteilung des entsprechenden Schriftverkehrs erforderlich; fehlt diese, ist die Rüge nicht prüfbar.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 204/97 vom 11. Juni 1997

in der Strafsache gegen

1. Rolf Theo ██, geboren am █████ in █, 2. Michael ██, geboren am ███ 1961 in K______,

wegen schweren Raubes u. a. zu 1.: Unterschlagung zu 2.:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Dezember 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ██████████ ist bereits unzulässig, weil der Inhalt des Schreibens des Strafkammervorsitzenden vom 28. Januar 1997 nicht mitgeteilt worden ist. Die Kenntnis dieses Schreibens wäre nötig gewesen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt geblieben ist (vgl. BGHSt 24, 170, 171).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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