Revision — Aufhebung des Strafausspruchs bei versuchter Vergewaltigung wegen unzureichender Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/93
- Datum
- 04.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen, die sowohl strafschärfende als auch strafmildernde Umstände berücksichtigt.
Die fehlende Tatvollendung ist ein wesentliches, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigendes Gewichtungselement bei der Abgrenzung von minder schweren Fällen.
Spontane Gelegenheitstaten nach gemeinsamem Alkoholgenuss können strafmildernd wirken und sind in Strafzumessung und Prüfung des minder schweren Falls darzustellen und zu würdigen.
Annahmen über andauernde psychische Schäden oder sonstige schwere Folgen bedürfen konkreter Feststellungen; pauschale oder bloß unterstellte Folgewirkungen genügen nicht.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Verneinung eines minder schweren Falls oder für die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 204/93 vom 4. Juni 1993 in der Strafsache gegen Dr. Axel ███ aus ████████████, geboren am █, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, am 4. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Schuldspruchs des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die Strafkammer hat „trotz des Umstands, dass die Tat nur bis zum Versuch gediehen war“, einen minder schweren Fall mit folgender Begründung verneint (UA S. 24):
„Der ██████████ hat die Alkoholisierung und den Schlaf der Zeugin ██████ schamlos ausgenutzt; er selbst war – seinen ███████ zufolge – nahezu nüchtern. Anschließend war ihm die Zeugin hilflos ausgeliefert. Als besonders dreist wertet die Kammer die █████████ des Angeklagten, obwohl die Tat im Hause des Zeugen Dr. ██████████ begangen wurde und der Zeuge im Wohnzimmer anwesend war. ███████████ hat der Angeklagte die Zeugin ███████████ aufgrund der ihm zugetragenen Berichte über die Trennung der Zeugin von dem Zeugen Dr. ███ als Freiwild angesehen. Angesichts dieser Umstände ████████ die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aus.“
Diese Erwägungen reichen für die erforderliche umfassende Würdigung (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung 1, 3 und 6) nicht aus, weil sie von der fehlenden Tatvollendung abgesehen – wesentliche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände außer acht lassen und einseitig die Belastungsmomente hervorheben. An diesem Fehler leiden auch die sich anschließenden Strafzumessungsgründe im engeren Sinn. So hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass es sich um eine spontane Gelegenheitstat nach gemeinsamem Alkoholgenuss und Saunagang gehandelt hat. Auch wird nicht dargelegt, worin die straferschwerend gewerteten noch heute andauernden Verletzungen bestehen (UA S. 25). Die bei der Tat an den beiden Oberarmen entstandenen Blutergüsse (UA S. 20) können nicht gemeint sein. Ins Gewicht fallende, vom Angeklagten und nicht etwa durch die Trennung der Zeugin von ihrem Lebensgefährten Dr. ███ verursachte psychische Spätfolgen verstehen sich unter den vorliegenden Umständen nicht von selbst. Denn die Zeugin kann sich wegen ihrer damaligen Trunkenheit weder an den Anfang noch an das Ende des Tatgeschehens erinnern und weiß auch nicht mehr, ob der Angeklagte mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen ist.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
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