Revision gegen Bewilligung der Strafaussetzung und Anwendung des Straffreiheitsgesetzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/55
- Datum
- 12.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann auch bei verbleibendem Strafrest gewährt werden; das Urteil muss jedoch erkennbar die Prüfung der Ausschlussgründe des § 23 Abs. 3 StGB enthalten.
Vor Gewährung oder Verweigerung der Bewährung hat das Gericht darzulegen, ob das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe die Aussetzung ausschließt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 74 StGB ist darauf zu achten, ob die Grenze für die Anwendung von Straffreiheitsvorschriften (z. B. Straffreiheitsgesetz) überschritten wird.
Eine nachteilige Änderung zuvor verhängter Einzelstrafen ist unzulässig (§ 358 Abs. 2 StPO); ein Verstoß hiergegen ist vom Revisionsgericht auch ohne entsprechende Rüge zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ Angestellten Josef A. ██, █, geboren am █ in █, 2.) die ████████ █████████ A., ████████ ██, █, geboren 1912 in █, wegen Untreue u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1954 aufgehoben, soweit
1.) dem Angeklagten Josef A. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, 2.) das Verfahren gegen Franziska ██ auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Josef ███████ ist unter Teilfreisprechung zu einer Geldstrafe und einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, die mit früher erkannten rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis zusammengezogen worden ist. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teiles der Gesamtstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Verfahren gegen die Angeklagte Franziska ██ ist in einem Falle auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 eingestellt worden, im Übrigen gemäß §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 StFG 1954.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer Revision die gegen den Ehemann getroffene Entscheidung insoweit, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die für diesen Ausspruch gegebene Begründung sei unzureichend und stehe teilweise in Widerspruch zu den Strafzumessungserwägungen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB hätten verneint werden müssen. Außerdem sei die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, nicht behandelt.
Im Falle der Ehefrau beanstandet die Revision, dass Straffreiheit nach dem Gesetz von 1954 zu Unrecht angenommen worden sei, weil eine Gesamtstrafe von über drei Monaten Gefängnis hätte gebildet werden müssen.
Der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung steht nicht entgegen, dass nur noch ein Strafrest zu verbüßen ist (BGHSt 6, 391). Mit Recht rügt jedoch die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht nur Stellung genommen hat zur persönlichen Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten, ohne die aus § 23 Abs. 3 StGB sich ergebenden Fragen zu erörtern. Zwar wäre das unschädlich, wenn sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Sicherheit entnehmen ließe, dass der Tatrichter alle maßgebenden Gesichtspunkte erwogen und ohne Rechts- und Ermessensfehler beurteilt hat (BGH, Juristische Rundschau 1955, 186). So liegt aber die Sache hier nicht.
Im Urteil ist darauf hingewiesen, dass der Angeklagte wiederholt bestraft worden ist. Dieser Umstand schließt die Gewährung von Strafaussetzung nicht in jedem Fall aus. Darüber hat der Tatrichter unter Würdigung der Persönlichkeit des Verurteilten und aller Einzelumstände nach seinem Ermessen zu befinden. Der Beantwortung dieser Frage kann indes erst nähergetreten werden, wenn festgestellt ist, dass keiner der Ausschließungsgründe des § 23 Abs. 3 StGB gegeben ist. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das der Fall ist und ob der Sachverhalt nach dieser Richtung überhaupt geprüft worden ist.
Die Zeiten, zu denen jeweils die einzelnen Straftaten begangen worden sind, sind aus dem Urteil nur ungefähr zu ersehen; heute sind sie wohl auch nicht mehr genauer feststellbar. Die vom Schöffengericht Frankfurt am Main am 15. Mai 1950 gegen den Angeklagten verhängte Strafe von drei Monaten Gefängnis ist in die Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis einbezogen. Sie kommt daher als Hindernis für die Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Ob das bei der im Jahre 1946 erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten ebenso ist, wird das Landgericht zu untersuchen haben.
Wäre für sie Bewährungsfrist bewilligt worden, so träfe § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu, außer im Falle späterer Straftilgung. Wäre die Verurteilung im Strafregister getilgt oder der darüber im Register aufgenommene Vermerk tilgungsreif, so hätte die Strafe auszuscheiden, selbst wenn für sie oder einen Teil davon früher Bewährungsfrist bewilligt gewesen wäre (BGHSt 7, 58 [60]).
Je nach dem Ergebnis wird ferner zu prüfen und zu erörtern sein, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Wäre das der Fall, so müsste Strafaussetzung auch dann versagt werden, wenn die Persönlichkeit des Angeklagten die Erwartung einer einwandfreien Führung rechtfertigt (BGHSt 6, 125). Diese Frage ist indes nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten zu beurteilen, die außerhalb der Person des Täters liegen; daneben können Umstände von Bedeutung sein, die sich aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben. Zu erwägen ist der Zweck des § 23 StGB, die Verbüßung kurzzeitiger Freiheitsstrafen einzuschränken. Außerdem sind heranzuziehen der Unrechtsgehalt der Tat mit ihren Folgen, das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat (BGH NJW 1955, 30 Nr. 18; NJW 1955, 996 Nr. 15).
Die Entscheidung ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters. Rechtlich ist im Hinblick auf die hier gegebenen Verhältnisse nichts dagegen einzuwenden, dass er das schwere körperliche Leiden des Angeklagten berücksichtigt hat. Von Belang ist auch, dass dieser – wie im Rahmen der Strafzumessung anerkannt ist – durch Unerfahrenheit und durch äußere, von ihm nicht zu vertretende Ereignisse in eine wirtschaftliche Notlage geraten und auf diese Weise zu seinen Verfehlungen gekommen ist. Dadurch können die Straftaten an Gewicht verlieren. Auch die günstige Veränderung im Beruf des Angeklagten und seiner Ehefrau dürfte bei der Entscheidung verwertet werden. Was die Staatsanwaltschaft zu der Frage vorbringt, ob vom Angeklagten in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu erwarten sein wird, kann in diesem Rechtszug keine Beachtung finden, weil insoweit eine unrichtige Anwendung des richterlichen Ermessens nicht ersichtlich ist.
Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob einer der Fälle des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StGB gegeben ist.
Infolgedessen muss der Ausspruch über die Bewilligung von Strafaussetzung aufgehoben werden.
2.) Im Falle der Angeklagten Franziska ██ ist das Landgericht irrigerweise davon ausgegangen, dass die Strafe wegen Untreue zum Schaden des ███ nur drei Wochen Gefängnis beträgt anstatt drei Monate. Da gegen sie weitere geringere Einzelgefängnisstrafen ausgesprochen sind, muss die Gesamtstrafe drei Monate Gefängnis übersteigen, § 74 Abs. 2 StGB. Damit entfällt die Möglichkeit der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954.
Das Urteil kann daher auch insoweit nicht bestehen bleiben. Jedoch können die Feststellungen aufrechterhalten werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass ihm im Falle der Untreue gegenüber der ███ und ███ GmbH ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Es hat in seinem späteren Urteil vom 12. November 1954 allerdings nur in dessen Gründen die in dem ersten Urteil vom 5. Mai 1951 wegen der genannten Straftat verhängten Strafen von einem Monat Gefängnis und 20 DM Geldstrafe auf sechs Wochen Gefängnis und 50 DM Geldstrafe erhöht. Das widerspricht der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO, weil nur die Angeklagte das erste Urteil angefochten hatte.
Auch im Falle einer Gesamtstrafe dürfen die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden (BGHSt 1, 252).
Die staatsanwaltschaftliche Revision gegen das Urteil vom 12. November 1954 hat die Wirkung, dass es auch zugunsten des Angeklagten abgeändert oder aufgehoben werden kann, § 301 StPO. Der Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung ist vom Revisionsgericht auch ohne entsprechende Rüge zu beachten (RG JW 1935, 2381 Nr. 41).
Bisher hat er wegen der Einstellung des Verfahrens keine Rolle gespielt. Da diese in Wegfall kommt, wird bei der Festsetzung der Strafen auf die Einhaltung der Grenze des § 358 Abs. 2 StPO Bedacht zu nehmen sein.
| Koeniger | Glanzmann | Dr. Wiefels | |||
| Busch | Maaß |