Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zu Verführungstatbeständen (§175a)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 204/53
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen enthalten, aus denen sich ergibt, dass der Minderjährige durch Einwirkung des Täters zur Unzucht bestimmt worden ist.
Bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist darzulegen, weshalb jede spätere Einzelhandlung der erneuten Verführung bedurfte; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Zur Beurteilung der Verführung ist darzustellen, ob und wie die sexuelle Unerfahrenheit oder verminderte Widerstandsfähigkeit des Opfers ausgenutzt wurde.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen gebunden; Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind nur begründet, soweit Rechtsfehler oder Verfahrensverstöße ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Ernst Georg ██████ aus ███, geboren am █████ 1913 in ██████ ███, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, bei der Verkündung: Landgerichtsrat ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Juli 1952, soweit es ihn wegen vollendeten und versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen dreier Vergehen der Unzucht zwischen Männern und wegen eines vollendeten sowie eines versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Teil begründet.
1.) Die Verfahrensrüge führt nicht zum Erfolg.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Strafkammer habe irrtümlich angenommen, er habe die Beschuldigung, im Dezember 1950 mit einem unbekannten Mann Unzucht getrieben zu haben, nicht bestritten. Es sei möglich, dass seine grundsätzliche Geständnisbereitschaft in einer Weise ausgelegt worden sei, die dem wahren Sachverhalt nicht gerecht werde.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Es enthält nichts anderes als einen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Danach hat der Angeklagte die strafbaren Handlungen glaubhaft zugestanden. Seine Behauptung, diese Feststellungen stimmten mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überein, ist zur Rechtfertigung der Revision ungeeignet. Obendrein hat der Vorsitzende erklärt, dass nach seiner und des Berichterstatters Erinnerung der Angeklagte sämtliche Straftaten zugegeben habe und dass eine Meinungsverschiedenheit nur bezüglich der Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit dem Mitangeklagten ████████ aufgetreten sei, der sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer geleugnet habe. Inwiefern die Vorschriften der §§ 254, 261 StPO verletzt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Die weitere Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe, nach welcher Richtung Ermittlungen noch hätten vorgenommen werden sollen, ferner die Bezeichnung der hierzu dienlichen Beweismittel. Überdies haben laut Sitzungsniederschrift alle Beteiligten auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet und keine Anträge gestellt.
2.) Die Sachbeschwerde gibt keinen Anlass zur Beanstandung, soweit der Angeklagte wegen dreier Vergehen der Unzucht zwischen Männern verurteilt worden ist. Insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Dagegen trägt in den beiden Fällen der vollendeten und versuchten Verführung zur Unzucht zwischen Männern der bisher festgestellte Sachverhalt die getroffene Entscheidung nicht.
a) Im Falle Karlheinz ███ sagt das Urteil nur, der Angeklagte habe diesen noch nicht 21-jährigen Jungen verführt, mit ihm vom Sommer bis November 1950 mehrmals gegenseitig Onanie zu treiben, und dadurch sich eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Diese dürftige Sachdarstellung reicht zur Anwendung der genannten Strafbestimmung nicht aus. Das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens, also einer unzüchtigen Betätigung von einer gewissen Stärke und Dauer, worüber in erster Linie der Tatrichter zu befinden hat, ist ausreichend festgestellt. Es ergibt sich aber aus den Urteilsgründen nichts für das Vorliegen einer Verführung. Diese setzt voraus, dass ein Minderjähriger, der die Unzucht an sich nicht will, zu ihr durch einen über 21-jährigen Mann bestimmt wird. Ob das der Fall war, musste die Strafkammer unter Anführung der in Betracht kommenden Tatsachen erörtern. Im Urteil ist nicht dargelegt, ob ███ etwa von sich aus zur Unzucht bereit war oder ob es einer Einwirkung des Angeklagten auf ihn bedurfte mit dem Ziel, seine ablehnende Haltung zu überwinden.
Die innere Tatseite ist nach der Richtung nicht gewürdigt, ob der Angeklagte das Alter des Jugendlichen kannte.
Bedenken bestehen außerdem dagegen, dass das Landgericht ohne nähere Erläuterung Fortsetzungszusammenhang angenommen hat mit der Begründung, die Annahme liege nahe, der Angeklagte habe den allgemeinen Vorsatz gefasst, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Unzuchtshandlung mit demselben Beteiligten zu wiederholen. Dabei ist nicht beachtet, dass im Hinblick auf die Art der Straftat eine Begründung erforderlich gewesen wäre, inwieweit es bei den späteren Einzelhandlungen jedesmal der erneuten Verführung durch den Angeklagten bedurfte. An sich kann die Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB im Fortsetzungszusammenhang begangen werden (RGSt 71, 111). Es ist indes denkbar, dass der bereits Verführte bei der Wiederholung der Unzuchtshandlung ohne nochmalige Einwirkung sich dazu herbeilässt. In diesem Fall wäre durch die späteren Handlungen nur § 175 StGB verletzt und nur durch die erste § 175a Nr. 3 StGB.
b) Den 20-jährigen früheren Mitangeklagten ████████ hat der Angeklagte im Dezember 1950 zur Unzucht dadurch zu verführen versucht, dass er dessen Hosenschlitz öffnen wollte, um mit ihm eine unzüchtige Handlung vorzunehmen.
In diesem Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Anfang der Ausführung einer beabsichtigten Unzuchtshandlung gesehen. Zu dem Tatbestandsmerkmal der Verführung nimmt das Urteil nicht Stellung, obwohl dazu hier besonderer Anlass bestanden hätte. Denn in anderem Zusammenhang führt es aus, der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte habe von Ende 1946 bis Ende 1948 den ████████ zur Unzucht zu verführen versucht, indem er ihm an den Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt oder dessen Hand an sein eigenes Glied geführt habe. Ferner weist es darauf hin, ████████ habe im Jahre 1950 mit ██████ ██ gegenseitig Onanie getrieben in einem Zeitpunkt, in welchem er nach den vorher begangenen Unzüchtigkeiten nicht mehr unerfahren gewesen sei und nicht mehr habe verführt zu werden brauchen. Diese Feststellungen erwecken erhebliche Zweifel darüber, ob es im Dezember 1950 noch zu einer Verführung des ████████ durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Jedenfalls müsste genau festgestellt werden, in welcher Weise die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des Jungen ausgenutzt worden ist.
Außerdem ist auch hier nicht ersichtlich, ob sich der Angeklagte des Alters des ████████ bewusst war.
Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.
Die genannten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
| Koeniger | Krauss | Baldus | |||
| Rothberg | Busch |