Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch bei versuchter Verführung wegen Zweifeln am Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 204/52
Datum
20.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen versuchter Verführung eines 16‑jährigen vor; das Landgericht hatte Zweifel am Vorsatz des Angeklagten. Der BGH verwirft die Revision, weil die Tatrichterliche Beweiswürdigung nicht denkgesetzlich fehlerhaft ist. Die fehlende Erörterung einzelner Äußerungen im Urteil stellt keinen Rechtsmangel dar; die Gründe genügen § 267 Abs. 5 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen; sie führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Feststellungen gegen Denkgesetze verstoßen oder sonst rechtlich unhaltbar sind.

2

Der Tatrichter muss nicht jede einzelne festgestellte Tatsache im Urteil ausdrücklich erörtern; das Unterlassen einer ausdrücklichen Würdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn hierdurch die Entscheidungsgrundlage verdeckt oder die Prüfung der Schuldfrage ersichtlich unvollständig bleibt.

3

Ein Sachverständigengutachten und Umstände, die auf eine besondere Persönlichkeit des Angeklagten schließen lassen, können berechtigte Zweifel am erforderlichen Vorsatz begründen und damit eine Verurteilung wegen versuchter Verführung ausschließen.

4

Für die Verurteilung wegen versuchter Verführung zur Unzucht ist der Nachweis des dolus eventualis bzw. direkten Vorsatzes erforderlich; Verhalten, das hinreichend plausibel auch nicht‑sexuellen Motiven (z. B. fachlicher Neugier) zugerechnet werden kann, kann den Vorsatz entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Dezember 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Verwaltungsangestellten Joachim ███ ██ ██, geboren am ███████████ 1911 in [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Dezember 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Angeklagte, dem versuchte Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht zur Last gelegt worden war, ist freigesprochen worden. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 175a Nr. 3, 43 StGB. Sie kann keinen Erfolg erzielen.

Die Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem 16-jährigen Konditorlehrling Klaus S____ den äußeren Tatbestand eines Verbrechens der versuchten Verführung zur Unzucht als erfüllt angesehen. Im Hinblick auf die Eigenart seiner Persönlichkeit hatte sie jedoch Zweifel an seinem Vorsatz. Sie konnte die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, dass er nicht aus geschlechtlichen Beweggründen, sondern aus fachlichem Interesse mit dem Jungen vertrauliche Gespräche geführt hat zu dem Zweck, dessen Ansicht zu dem Fragenbereich der Gleichgeschlechtlichkeit zu erforschen.

Die Revision bekämpft die Verneinung des inneren Tatbestandes mit dem Hinweis, es liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Sie macht geltend, bestimmte für die Beurteilung der Schuldfrage bedeutungsvolle Tatsachen seien nicht oder nicht erschöpfend gewürdigt worden. Damit kann sie nicht durchdringen.

Die Strafkammer hat die den Angeklagten belastenden Umstände – das mehrfache Klopfen auf die nackten Oberschenkel des Jungen, das liebkosende Ansichziehen, die Frage nach der Zeitschriften zum gleichgeschlechtlichen Verkehr – in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und als für die Schuld des Angeklagten sprechend gewertet. Gleichwohl ist sie auf Grund anderer Tatsachen nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe aus Vollust den Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verführen wollen. Für ihre Auffassung hat sie insbesondere angeführt, der Angeklagte sei nach der Ablehnung des Jungen nicht weiter in ihn gedrungen, habe auch nicht versucht, mit ihm noch einmal zusammenzutreffen. Sie hat für ihre Entscheidung auch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen herangezogen, wonach dem Angeklagten von der Norm abweichende Gedankengänge und Handlungen zuzutrauen seien.

Diese tatsächliche Würdigung der Handlungsweise des Angeklagten ist denkgesetzlich möglich. Zwingend muss sie nicht sein. Es ist deshalb belanglos, dass der Sachverhalt auch anders hätte beurteilt werden können und zwar nach der Richtung, dass der Angeklagte neben oder statt seinen Forschungszwecken das Ziel der Verführung zur Unzucht im Auge gehabt hat. Was die Revision des Näheren hierzu vorbringt, ist im Ergebnis nichts anderes als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, an deren Stelle die Beschwerdeführerin ihre eigene setzen will. Die Folgerung des Landgerichts, bei der besonders gearteten Persönlichkeit des Angeklagten sei nicht sicher nachweisbar, dass er den ███████████ zur Unzucht habe verführen wollen, verstößt nicht gegen die Denkgesetze.

Es trifft auch nicht zu, dass einzelnen wesentlichen Tatumständen keine oder keine genügende Beachtung geschenkt worden ist. Richtig ist wohl, dass das Urteil zu der Äußerung des Angeklagten, man könne auch nackt baden, nicht ausdrücklich Stellung nimmt. Damit ist nicht gesagt, dass sie bei der sachlichen Beurteilung übergangen worden ist. Die Nichterwähnung kann sich daraus erklären, dass die Strafkammer diesen Worten keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, jede einzelne Tatsache im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zu erläutern. Die Nichterörterung einzelner im Urteil festgestellter Tatsachen ist daher kein rechtlicher Mangel.

Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen der Vorschrift des § 267 Abs. 5 StPO. Sie ergeben ohne Widerspruch und ohne sonstige Denkfehler mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Landgericht die Frage der Bejahung des Schuldspruchs geprüft und auf Grund welcher Tatsachen es den Angeklagten für nicht genügend überführt erachtet hat.

Die Revision musste sonach entgegen dem Antrag des Oberbundesanwalts verworfen werden.

BuschKoenigerBaldus
KirchnerScharpenseel
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