Treffer
BGH Beschluss

Notwehrprovokation und Notwehrexzess (§ 33 StGB) bei tödlichem Schrotschuss

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 203/89
Datum
21.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen seine Verurteilung wegen Totschlags nach einem tödlichen Schrotschuss auf einen aggressiv herannahenden Spaziergänger. Streitpunkt war, ob das Notwehrrecht wegen vorwerfbarer Provokation eingeschränkt war und ob der Schuss erforderlich i.S.d. § 32 StGB war. Der BGH verneinte eine Notwehrprovokation und hielt die Erforderlichkeit des auf den Oberkörper gerichteten Schusses für nicht sicher feststellbar. Jedenfalls habe der Angeklagte eine etwaige Überschreitung aus Furcht überschritten, sodass § 33 StGB eingreife; das Urteil wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen, mit Entschädigung für Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Notwehrrecht ist nur eingeschränkt, wenn der Angegriffene die Notwehrlage durch rechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursacht hat; sozialethisch nicht zu missbilligendes Vorverhalten genügt nicht.

2

Ein durch Notwehr gerechtfertigtes Verteidigungsverhalten (etwa ein Warnschuss) kann nicht allein deshalb zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen, weil es den Angreifer tatsächlich weiter reizt.

3

Der Einsatz einer Schusswaffe zur Verteidigung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, unterliegt aber als lebensgefährliches Mittel strengen Anforderungen und kommt nur als letztes Mittel in Betracht.

4

§ 33 StGB setzt nicht voraus, dass Furcht oder Schrecken zu einer wesentlichen Verkennung der tatsächlichen Umstände oder zu fehlender Steuerungsfähigkeit führen; er kann auch eingreifen, wenn der Täter in Kenntnis der Lage aus diesen Affekten bewusst über das Erforderliche hinausgeht.

5

Kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Verteidigungshandlung i.S.d. § 32 StGB erforderlich war, ist der Täter freizusprechen, wenn jedenfalls ein strafbefreiender Notwehrexzess nach § 33 StGB vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 9. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 203/89 in der Strafsache gegen ███████████, dort geboren am ███, ██ Alfred ██ 1956, wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1989 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 1989 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die in dieser Sache seit dem 3. November 1988 erlittene Untersuchungshaft und den Vollzug anderer Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 StrEG) Entschädigung zu gewähren.

3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 3. November 1988 – 15 Gs 732/88 – wird aufgehoben.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Es hat unter anderem festgestellt:

Der Angeklagte war im Besitz eines Jagderlaubnisscheins für das Gebiet des späteren Tatorts. Von den Zeugen ███ war er gebeten worden, bei seinen Jagdausflügen auf waidgerechtes Verhalten der Hunde von Spaziergängern zu achten sowie dafür zu sorgen, dass Spaziergänger nicht mutwillig die angelegten Felder zerstören. Am 31. Oktober 1988 verbarg sich der Angeklagte gegen 17.30 Uhr in einer Buschgruppe, um mit einer mit zwei Schrotpatronen geladenen Schrotflinte auf Wild zu jagen. Dabei beobachtete er, wie das spätere Tatopfer, der ihm körperlich überlegene Walter ███████, und der Zeuge ██ mit einem nicht angeleinten Cockerspaniel quer über einen frisch eingesäten Acker liefen und auf dem angrenzenden Petersilienfeld einige Halme Petersilie pflückten. Er trat mit zu Boden gesenkter Waffe aus seiner Deckung hervor und erklärte in belehrendem Ton, es müsse doch wohl nicht sein, über einen frisch eingesäten Acker zu gehen, und die Petersilie sei für die künftige Ernte bestimmt. ███████ antwortete, so etwas werde nicht mehr vorkommen, und hielt sich vom weiteren Geschehen fern. ██████ reagierte zunächst mit den Worten „Ist gut“, erwiderte dann aber gereizt, es sei seine Sache, wo er hergehe und ob er Petersilie pflücke. Das gehe den Angeklagten nichts an. ██████ war zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert (Blutalkoholgehalt: 2,1 ‰), was der Angeklagte aber nicht bemerkte. Er antwortete: Das sehe er anders und wolle ██████ das mal erklären. ██████ ging daraufhin mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten auf den Angeklagten zu und sagte sinngemäß, er werde ihm, dem Angeklagten, „helfen, mit dem Gewehr herumzulaufen und fremde Leute zu belästigen“. Der Angeklagte, der befürchtete, von ██████ angegriffen zu werden, hatte nun kein Interesse mehr an einer Auseinandersetzung, trat einige Schritte zurück und äußerte, man solle ohne Ärger auseinandergehen. ██████ erwiderte: Er lasse sich keine Anweisungen geben und ging weiter auf den Angeklagten zu. Dieser wich erneut zurück, entsicherte sein Gewehr und erklärte, er werde schießen, wenn ██████ näher komme. ██████ ging trotzdem weiter auf den zurückweichenden Angeklagten los und antwortete hochgradig erregt: „Was willst du, auf Leute schießen?!“ Um ihn einzuschüchtern, schoss der Angeklagte etwa einen Meter rechts neben die Füße ██████ in den lehmigen Boden. ██████ ging jedoch mit den Worten, er werde es ihm jetzt aber zeigen, in sich weiter steigernder Erregung auf den Angeklagten zu. Dieser wich 30 Meter rückwärts zurück und forderte den ihm nachsetzenden ██████ mehrfach scharf auf, stehen zu bleiben, andernfalls werde er schießen. ██████ rief seinem Hund zu: „Fass ihn!“ Er drohte, dem Angeklagten das Gewehr wegzunehmen, wobei er eine greifende Bewegung machte, und sagte: „Ich habe dich gleich!“ Nunmehr riss der Angeklagte seine Waffe in Schulteranschlag, machte einen Ausfallschritt nach rechts und schoss auf den linken Schulter-Brustbereich aus ein bis zwei Meter Entfernung. ██████ starb noch am Tatort an inneren Verblutungen.

Das Landgericht hat den tödlichen Schuss nicht als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Zwar habe für den Angeklagten eine Notwehrlage bestanden, da ein rechtswidriger Angriff des ██████ unmittelbar bevorstand. Der Angeklagte habe die Notwehrlage jedoch schuldhaft verursacht, so dass er gehalten gewesen sei, die Flucht zu ergreifen oder, sofern ihm dies nicht mehr möglich war, sich auf die mildestmögliche Abwehrhandlung auch unter Inkaufnahme eigener Verletzungen zu beschränken. Der Angeklagte sei auch nicht nach § 33 StGB entschuldigt, da er in der Lage gewesen sei, das Geschehen vor der Tat zutreffend wahrzunehmen und zu verarbeiten.

2. Der Angeklagte war freizusprechen, weil er den tödlichen Schuss nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls unter den Voraussetzungen des strafbefreienden Notwehrexzesses nach § 33 StGB abgegeben hat. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Schrotschuss gerade auf den Schulter-Brust-Bereich mit notwendigerweise tödlichen Folgen zur Abwehr der dem Angeklagten drohenden Leibesgefahr erforderlich war. Wenn dies nicht der Fall und der Schuss daher rechtswidrig gewesen ist, so hat der Angeklagte die Grenzen des Erforderlichen aber aus Furcht überschritten, so dass er nach § 33 StGB straffrei bleibt.

a) Zutreffend geht das Landgericht von einer Notwehrlage aus. Seine Auffassung, der Angeklagte habe die Notwehrlage schuldhaft mit verursacht und daher sei sein Notwehrrecht eingeschränkt gewesen, ist jedoch nicht nachvollziehbar.

Das Notwehrrecht des Angegriffenen ist eingeschränkt, wenn er selbst durch ein ihm von Rechts wegen vorwerfbares Verhalten zu der für ihn entstandenen Notwehrlage beigetragen hat (BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 32 Rdn. 24 mit Nachw.). Ein sozialethisch nicht zu missbilligendes Vorverhalten führt nicht zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnisse (BGHSt 27, 336 mit zustimmender Anmerkung Kienapfel JR 1979, 72). Davon, dass der Angeklagte den Angriff auf seine körperliche Integrität durch rechtlich vorwerfbares Verhalten provoziert hatte, kann keine Rede sein. Er war berechtigt, im Auftrag des Landwirts Scheidt den Spaziergängern vorzuhalten, dass sie mit einem nicht angeleinten Hund quer über einen frisch eingesäten Acker gelaufen seien und von dem Nachbarfeld Petersilie gepflückt hätten. Damit sollte auch eine Wiederholung verhindert werden. Mit seinen Worten hat der Angeklagte die Spaziergänger weder beleidigt noch sonst rechtswidrig angegriffen. Deshalb beging ██████ seinerseits einen rechtswidrigen Angriff, als er nun mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten auf den Angeklagten losging und ankündigte, er werde „ihm helfen, mit dem Gewehr herumzulaufen und fremde Leute zu belästigen“. Der Angeklagte versuchte daraufhin, ██████ dadurch zu beruhigen, dass er zurückwich und erklärte, man solle ohne Ärger auseinandergehen. Erst als das ohne Wirkung blieb, entsicherte er sein Gewehr und drohte den Schusswaffengebrauch für den Fall an, dass ██████ näher komme. Nachdem auch dies ██████ nicht nur nicht davon abhielt, weiter auf den Angeklagten in Angriffsabsicht loszugehen, sondern seine Aggressivität erkennbar noch steigerte, durfte der Angeklagte zur Verteidigung einen Warnschuss in den Boden unmittelbar neben die Füße des Angreifers abgeben. Unverständlich ist die Auffassung des Landgerichts (UA S. 15), auch dieser – durch Notwehr gerechtfertigte – Warnschuss habe, weil er den Angreifer weiter reizte, zur Einschränkung des dem Angegriffenen zustehenden Notwehrrechts geführt.

b) Zweifelhaft erscheint lediglich, ob trotz Annahme eines nicht eingeschränkten Notwehrrechts der Schrotschuss gerade auf den Schulter-Brust-Bereich ██████ erforderlich war, um die dem Angeklagten drohende Leibesgefahr wirksam abzuwehren.

Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe sind allerdings Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein verboten, darf aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHR § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 mit Nachw.). Nicht zuzustimmen vermag der Senat der Ansicht des Landgerichts, dass zur Abwehr ein gezielter Einsatz der Schrotflinte nicht in Betracht kam, „da Streuwirkung und Durchschlagskraft eines aus geringer Entfernung abgefeuerten Schrotschusses auch dann lebensgefährliche Verletzungen besorgen lässt, wenn der Schuss auf andere Körperteile als die Brust eines Menschen, etwa auf die Beine, gerichtet ist“ (UA S. 16). Der Angeklagte durfte den ihm körperlich überlegenen ██████, dessen Angriff er nicht mehr ausweichen konnte, von Tätlichkeiten nicht voraussehbaren Ausmaßes wirksam abhalten und hierbei, wenn anders nicht mehr möglich, auf ihn gezielt mit der Schrotflinte schießen (vgl. BGH GA 1965, 147 ff.; NStZ 1983, 117). Ein wirksames weniger gefährliches Verteidigungsmittel kam nach Lage der Dinge nicht in Betracht. Der beiseite stehende Begleiter des Angreifers war ersichtlich nicht bereit, auf diesen beruhigend einzureden oder dem Angeklagten zu helfen. Das Landgericht schildert im Einzelnen die Gedanken, die den Angeklagten vor der Abgabe des gezielten Schusses bewegt haben. Weglaufen erschien ihm zu riskant, weil er klobige Stiefel trug und deshalb befürchtete, von ██████ eingeholt zu werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht erörtert zu werden, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der zur Verteidigung einsetzbaren Schusswaffe und die von ihm allerdings nicht erkannte Alkoholisierung des Angreifers eine Flucht zuzumuten gewesen wäre, wenn sie Erfolg versprochen hätte. Ein weiterer Warnschuss war zur Abwehr der nicht geeignet erwarteten Schläge, weil sich ██████ schon durch den ersten Warnschuss nicht hatte beeindrucken lassen und der Angeklagte ohne Munition dem stärkeren Angreifer „hilflos ausgeliefert“ gewesen wäre. Eine körperliche Konfrontation ohne Einsatz der Waffe wollte der Angeklagte nicht wagen, weil er befürchtete, zu unterliegen und verletzt zu werden (UA S. 7). Dennoch kann der Senat nicht feststellen, dass der tödliche Schuss nach § 32 StGB gerechtfertigt war, wenn das Landgericht einen aus geringer Entfernung auf die Beine abgegebenen Schuss aus der Schrotflinte als lebensgefährlich bezeichnet hat. Denn auch hat es wegen eines unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkts nicht ausdrücklich geprüft, ob unter den gegebenen tatsächlichen Umständen der Schuss den Angreifer nicht in solcher Weise weniger gefährdet und die von ihm drohende Gefahr trotzdem die endgültig beseitigt hätte. Ging der Schuss weil gerade auf den Oberkörper gerichtet über das Maß des Erforderlichen hinaus, so hat der Angeklagte nach § 33 StGB Straffreiheit erlangt, weil er die Grenzen der Notwehr in Furcht und Schrecken überschritten hat. Dass der Angeklagte in Angst und Erregung geschossen hat, stellt das Landgericht fest (UA S. 8, 10). Die Anwendbarkeit des § 33 StGB scheitert entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht daran, dass der Angeklagte noch „in der Lage war, das Geschehen vor der Tat zutreffend wahrzunehmen und zu verarbeiten“ (UA S. 17). Nach der schon vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung kommt es nämlich nicht darauf an, ob die in § 33 StGB genannten Affekte ein Ausmaß erreicht haben, das zu einer wesentlichen Verkennung der tatsächlichen Umstände hätte führen können. Innerhalb der als Bestürzung, Furcht oder Schrecken bewerteten Geistesverfassung darf nicht danach unterschieden werden, ob der Täter fähig ist, zu erwagen, welche Maßnahmen zur Abwehr erforderlich sind und welche darüber hinausgehen. § 33 StGB greift auch dann ein, wenn der Täter in Kenntnis der wahren Sachlage aus den dort genannten Affekten seine Notwehrbefugnis bewusst überschreitet (BGHR StGB § 33 Nothilfe 1 mit Nachw.).

RiBGH Dr. Gribbohm ist urlaubsbedingt ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben

RuB

RuB Zschockelt

RiBGH Harms ist urlaubsbedingt ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben

Kutzer
RuB
Notwehrprovokation und Notwehrexzess (§ 33 StGB) bei tödlichem Schrotschuss — Themis