Revision wegen Werbung für terroristische Vereinigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 203/83 (S)
- Datum
- 29.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO erforderliche Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufdeckt.
Eine kurz pressenrechtliche Verjährung greift nicht ein, wenn der strafrechtlich relevante Inhalt eines Werbemittels erst durch nachträglich angebrachte handschriftliche Zusätze entstanden ist; in diesem Fall liegt die Tat nicht 'mittels eines Druckwerks' vor.
Die Bewertung der Eignung eines Werbemittels zur Propagandawirkung kann die Verbindung handschriftlicher Zusätze mit dem übrigen Text und der Aufmachung des Druckwerks mitberücksichtigen.
Eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist nach § 304 Abs. 5 Satz 2 StPO unzulässig.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 27. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 203/83 (S) in der Strafsache gegen Siegfried ████████, geboren am ██ 1955 in ██ ██, wegen Werbung für eine terroristische Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1983 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die kurze presserechtliche Verjährung greift nicht ein, da das von dem Angeklagten für seine Werbung gebrauchte Plakat erst durch die handschriftlichen Zusätze den strafrechtlich beachtlichen Inhalt bekommen hat, die Tat also nicht „mittels eines Druckwerks“ begangen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Oberlandesgericht bei seiner rechtlich unbedenklichen Wertung, das vom Angeklagten verwendete Werbemittel sei geeignet gewesen, für die terroristische Vereinigung „RAF“ Propagandawirkung zu entfalten und dadurch eine Stärkung und gezielte Unterstützung dieser Vereinigung zu erreichen (UA S. 63), auch auf die Verbindung der von dem Angeklagten angebrachten Zusätze mit dem übrigen Text und der übrigen Aufmachung des Plakats abgestellt hat.
Gründe
2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 1983 wird verworfen, da sie gemäß § 304 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht zulässig ist (vgl. BGHSt 25, 129, 131/132; 30, 32, 33/34).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Schmidt Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm z. Z. Schockelt