Beihilfe zum Mord: Täterwille als Abgrenzung zur Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 202/51
- Datum
- 21.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte mit Täterwillen handelt; jede bloße Tätigkeit genügt nur, wenn sie mit Täterwillen verbunden ist.
Fehlt der Täterwille, ist eine Teilnahme regelmäßig als Beihilfe zu qualifizieren und nicht als Mittäterschaft.
Die Revisionsprüfung nach §261 StPO ist auf Rechtsfehler und Verstöße gegen Denkgesetze beschränkt; eine erneute freie Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist unzulässig.
Beweisanzeichen, die sowohl für Mittäterschaft als auch für Beihilfe sprechen, rechtfertigen keine Umqualifizierung durch das Revisionsgericht; der erstinstanzlichen Würdigung kommt Entscheidungsspielraum zu.
Vorinstanzen
Schwurgericht, 31. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Marie Luise Johanna K., geb. H., geboren am ██ 1911 in ██████████████, wohnhaft ebenda, 2. Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts vom 31. Januar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord an ihrem Ehemann zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet ist.
Außerdem sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt worden. Im Übrigen ist das Verfahren gegen sie eingestellt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil, soweit die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord verurteilt ist, und rügt hierbei die Verletzung materiellen Rechts.
Sie meint, die Angeklagte hätte nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht als Gehilfin, sondern als Mittäterin bestraft werden müssen.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Es mag der Revision zugegeben werden, dass eine vorherige Kenntnis der Tat und eine Verabredung zu deren Ausführung nicht entscheidende Merkmale dafür zu sein brauchen, ob jemand als Mittäter gehandelt hat, wie es für die Annahme einer Mittäterschaft auch genügen kann, dass jemand sich bei der Ausführung einer Tat irgendwie beteiligt hat, wobei jede Art und jedes Maß von Tätigkeit ausreichend sein kann, die dazu bestimmt sind, die Ausführung der strafbaren Handlung zu verwirklichen.
Voraussetzung ist dabei jedoch, worauf die Revision selbst hinweist, dass der Betreffende mit Täterwillen gehandelt hat.
Dazu hat es aber nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts bei der Angeklagten gefehlt.
Das Schwurgericht hat keineswegs verkannt, dass diese auch bei der, wie es im Urteil heißt, „nur verhältnismäßig geringfügigen“ █████████████ als Mittäterin zu behandeln sein würde, wenn sie die von ihrem Ehemann allein begonnene Tat in dem Augenblick ihres Eingreifens zu der ihrigen gemacht hätte.
Einen dahingehenden Willen der Angeklagten hat das Schwurgericht indessen nicht festzustellen vermocht, wobei es noch unterstützend angeführt hat, dass die Persönlichkeit der Angeklagten eher gegen als für einen Tätervorsatz spreche und dass auch für sie selbst keine besondere Notwendigkeit vorgelegen habe, ihren Ehemann zu beseitigen.
Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision erschöpfen sich in Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
Diese sind aber gemäß § 261 StPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, es sei denn, dass sie auf einem Verfahrensverstoß oder auf einer Verletzung der Denkgesetze beruhen.
Das Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Fehlers hat die Revision nicht behauptet.
Denkgesetzlich ist aber entgegen der Ansicht der Revision die Feststellung, die das Schwurgericht hinsichtlich der Art der Teilnahme der Angeklagten an dem Mord getroffen hat, durchaus möglich.
Es ist nicht so, wie die Revision meint, dass das Schwurgericht zu der von ihr gewünschten Annahme einer Mittäterschaft der Angeklagten hätte kommen müssen. Die von der Revision angezogenen Umstände sind nur Beweisanzeichen, die für eine Mittäterschaft sprechen mögen, die aber ebenso den Schluss auf eine Gehilfeneigenschaft der Angeklagten bei Ausführung der Tat zulassen.
Wenn das Schwurgericht diese unter Verneinung des Täterwillens bejaht hat, so kann dem daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Da das Urteil auch im Übrigen, soweit die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord erfolgt ist, irgendwelche Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Krauss | Scharpenseel | |||
| Dr. Koeniger | Neumann | Baldus |