Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unzureichender Beweisgrundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 201/87
Datum
17.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte M war wegen Betrugs gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung auf, da die Beweisgrundlage nicht tragfähig war. Die Annahme des Einverständnisses stützte sich allein auf eine nicht näher dargestellte Schadensanzeige und die Tatsache, dass beide Angeklagte Kfz-Händler sind. Wegen unaufgeklärter Tatsachen wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs erfordert eine tragfähige Beweisgrundlage; indizielle Schlüsse sind nur zulässig, wenn die hierzu notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen tatrichterlich festgestellt sind.

2

Das Vorliegen einer Schadensanzeige an die eigene Haftpflichtversicherung begründet für sich genommen kein Indiz für ein Einverständnis mit einer überhöhten Schadensabrechnung, sofern ihr Inhalt und tatbezogener Zusammenhang nicht festgestellt sind.

3

Die berufliche Stellung (z.B. Kraftfahrzeughändler) des Beschuldigten begründet allein kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken mit einem unklar bekannten Dritten.

4

Fehlen tatrichterlich festgestellter klärungsbedürftiger Umstände (z.B. Inhalt der Anzeige, Bekanntschaft der Beteiligten, konkrete Übertreibung des Schadensumfangs), ist eine auf solchen Annahmen beruhende Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 18. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 201/87

in der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold ██ dort geboren am ██, aus VC, ██ 1000, wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten M███ wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten M███ wegen Betrugs zum Nachteil seiner Kfz-Haftpflichtversicherung beruht auf einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage.

Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer festgestellt, dass der Mitangeklagte D████ bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Angeklagten M███ einen bereits bei dem Voreigentümer R█████ entstandenen „Altschaden“ geltend gemacht hat. Das Einverständnis des Angeklagten M███ mit der überhöhten Schadensabrechnung folgert die Strafkammer daraus, dass M███ „selbst eine Schadensanzeige an die Haftpflichtversicherung gerichtet hat“ und „es sich bei beiden Angeklagten um Kraftfahrzeughändler handelt“.

Die Strafkammer hat weder festgestellt, dass der Unfall, bei dem der geltend gemachte Schaden entstanden sein soll, nicht stattgefunden hat, noch, dass sich beide Angeklagte vor dem Unfall kannten. Sie hat auch nicht dargelegt, welchen Inhalt die Schadensanzeige des Angeklagten ██████ gehabt hat. Unter diesen Umständen lässt sich die bestreitende Einlassung des Angeklagten ███ nicht mit den von der Strafkammer angeführten beiden Tatsachen widerlegen. Denn eine Schadensanzeige des Angeklagten ██ an seine eigene Versicherung wegen des von ihm verursachten Auffahrunfalls ist auch dann erklärlich, wenn er die überhöhte Schadensabrechnung des Mitangeklagten D████ nicht gekannt hat. Ihr käme Indizfunktion für ein betrügerisches Verhalten nur zu, wenn der insoweit sachverständige Angeklagte den neuen Unfallschaden in einem nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht gerechtfertigten Ausmaß beschrieben hätte. Dass der bisher unbestrafte Angeklagte Kraftfahrzeughändler ist, kann unter den festgestellten Umständen kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken mit dem ihm bisher unbekannten Mitangeklagten █████ sein.

SchmidtRußDetter
GribbohmKutzer
Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unzureichender Beweisgrundlage — Themis