Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung und Einstellung wegen Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes nach Auslieferung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 201/85
Datum
30.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob in der Revision Teile des Urteils des LG Düsseldorf auf, weil gegen den Spezialitätsgrundsatz der Auslieferung verstoßen wurde. Die Verfolgung der Tat (Fall WOLD II 2) wurde eingestellt; die hierdurch angefallenen Kosten trägt die Staatskasse. Aufgrund der Aufhebung entfiel auch die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; übrige Punkte wurden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Spezialitätsgrundsatz der Auslieferung verhindert die Strafverfolgung für Taten, die nicht von der Auslieferungsbewilligung umfasst sind; ein Verstoß hiergegen begründet ein Verfahrenshindernis und führt zur Einstellung des Verfahrens insoweit.

2

Eine wegen Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes eintretende Einstellung eines Verfahrens wirkt sich auf die Wirksamkeit aus der betroffenen Tat gebildeter Einzel- und Gesamtstrafen aus; entsprechende Verurteilungen sind aufzuheben.

3

Soweit ein Verfahren wegen Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Formvorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

5

Hebt die Revision Teile des Urteils auf, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 201/85 in der Strafsache gegen den Kellner Mehmet ███ aus ███ (Niederlande), geboren am ████████ 1953 in ——/a (Türkei), wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall WOLD (II 2 der Urteilsgründe) und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Das Verfahren wird im Fall WOLD (II 2 der Urteilsgründe) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

3. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall (II 2 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, für schuldig befunden. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die es aus Einzelfreiheitsstrafen von fünf, vier und (im Fall WOLD) zwei Jahren gebildet hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist deshalb unzulässig. Die allgemein erhobene Sachrüge führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Der Angeklagte ist am 3. Februar 1984 im Zuge einer von der belgischen Regierung bewilligten Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden (Bl. 468 III d.A.). Dem Auslieferungsersuchen lag der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. September 1983 (Bl. 1488 VI d.A.) zugrunde. In diesem ist der Handel mit 350 g Heroin und deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland am 19. Juli 1983 nicht erwähnt. Es ist deshalb auszuschließen, dass sich die belgische Auslieferungsbewilligung auch auf diese Tat bezieht (Art. 27 I des deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages vom 17.1.1958, BGBl. 1959 II S. 582)."

Dem stimmt der Senat zu. Das sich aus dem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz ergebende Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 29, 94, 96) führt zur Teileinstellung des Verfahrens mit der Folge, dass auch die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand hat.

Schmidt Krauth Gribbohm Dr. Dr. z.Z. Schockelt

RiBGH Kutzer ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.