Revision verworfen — Versuchter Mord an Ehefrau: niedrige Beweggründe und volle Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 201/55
- Datum
- 31.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB liegen auch dann vor, wenn der Täter eine Ehe als störend empfindet und aus eigennütziger, sittlich verachtenswerter Motivation handelt, etwa um eine andere Beziehung zu verfolgen.
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; planmäßiges, überlegtes Vorgehen stützt die Annahme heimtückischen Handelns, und tatrichterliche Feststellungen binden die Revisionsinstanz.
Die Ablehnung der Einholung eines Obergutachtens ist zulässig, wenn der vorhandene sachverständige Befund tragfähig ist, die Sachkunde des Gutachters nicht in Zweifel steht und keine hinreichend substantiierten Gründe für eine abweichende Begutachtung vorliegen (§ 244 Abs. 4 StPO).
Die Feststellung voller Schuldfähigkeit erfordert konkrete Anhaltspunkte für erhebliche psychische Störungen; das bloße Vorliegen persönlicher Belastungen oder Migräne rechtfertigt ohne klinische Befunde keine Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 51 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht Darmstadt, 22. Dezember 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Verwaltungsoberinspektor Lorenz aus ██████, geboren am ████ 1902 in ████, wegen versuchten Mordes hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Leitsatz
§§ 211, 43 StGB
Wer seine Ehefrau töten will, um sich einer anderen Frau zuzuwenden, handelt auch dann aus niedrigen Beweggründen, wenn die Ehe unglücklich ist, weil die Gatten nicht zueinander passen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 22. Dezember 1954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 23. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte lebte in zerrütteter Ehe; er hat seine frühere Frau im Bad zu töten versucht, indem er ihr in jede Hand ein elektrisches Kabel gab, an dem er vorher je ein stählernes Werkzeug befestigt hatte. Ihre Bedenken beschwichtigte er damit, er wolle das stromlose Kabel nur glattziehen und messen, um eine Leitung zu legen. Danach verließ er das Bad und schloss die Kabel draußen an die Lichtstromleitung an. Unter der Einwirkung des Stroms stürzte die Frau aus der Wanne, wodurch sich der Stromkreis, den sie nicht hätte unterbrechen können, öffnete, so dass sie am Leben blieb.
Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Zuchthaus und acht Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Verurteilung wegen versuchter heimtückischer Tötung (§ 211 Abs. 2 StGB) hält sich an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (BGHSt 2, 60; 3, 183; 3, 330; 6, 120) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision leugnet nicht, dass das Vorgehen des Angeklagten äußerlich heimtückisch anmute; jedoch habe er, nachdem er den Tötungsplan beim Anblick der Kabel einmal gefasst hatte, von da ab ohne das Bewusstsein der Bedeutung seines Tuns gehandelt. Die versuchte Tötung sei daher aus inneren Gründen nicht heimtückisch gewesen.
Diese Ausführungen widersprechen den Urteilsfeststellungen, nach welchen der Angeklagte bei der Tat überlegt und planmäßig vorging; sie müssen daher nebst den Folgerungen, die die Revision an sie knüpft, außer Betracht bleiben.
2. Vergeblich bekämpft die Revision sodann die Annahme niedriger Tötungsbeweggründe des Angeklagten, zu der das Schwurgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt ist. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hatte im Falle der vorsätzlichen Tötung einer Ehefrau durch ihren Mann, dem sie bei einer Liebschaft im Wege war, ausgesprochen, niedrig sei ein Beweggrund, der nach allgemeiner Anschauung als sittlich verachtenswert gelte (OGHSt 2, 344; dazu ferner OGHSt 1, 98; 1, 364; 2, 113, 117; 2, 173, 177; 2, 179; 2, 389, 392).
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung 1 StR 77/51 vom 26. Juni 1951 in demselben Sinne fortgesetzt und u. a. weiterhin als niedrig einen besonders gemeinen und daher verdächtlichen Beweggrund bezeichnet (BGHSt 2, 60, 63), sodann in dem Urteil BGHSt 3, 132 einen solchen, der „nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und daher besonders verwerflich, ja verdächtlich ist“ (ebenso BGHSt 3, 180, 182). Das erwähnte Urteil BGHSt 3, 132 hatte die Tötung einer Ehefrau durch ihren Mann und dessen Geliebte, denen sie im Wege war, zum Gegenstand. Wenn seine Wortfassung, an die sich das Schwurgericht hier gehalten hat, die Verwerflichkeit einer Tötung, die aus solchen Gründen geschieht, besonders nachdrücklich betont, so liegt das ausschließlich an dem damals festgestellten Sachverhalt; es enthält keine einengende Abweichung von den übrigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und denen des OGH. Dazu bestand und besteht kein Grund. Die gesetzlichen Beispiele niedriger Beweggründe im § 211 StGB, die das Urteil BGHSt 3, 132 erwähnt, sprechen nicht für eine solche Einschränkung.
Bei der Vielfalt und Verschlungenheit der Mordbeweggründe, mit denen sich die höchstrichterliche Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 211 StGB zu befassen hatte, der allgemein gehaltenen Gesetzesfassung und dem hohen Unrechtsgehalt derartiger vorsätzlicher Tötungen wäre das auch ungerechtfertigt. Allerdings mögen unter den Tötungen aus niedrigen Beweggründen noch Abstufungen der Tatschwere vorkommen, jedoch stets solche, die das Gesetz mit Rücksicht auf die außerordentliche Schwere jeder aus niedrigen Beweggründen geschehenden Tötung nicht noch besonders berücksichtigt, weil es für den Mord in allen Fällen aus naheliegenden Gründen die überhaupt zulässige Höchststrafe vorschreibt. Soweit sich das Schrifttum zum Begriff des niedrigen Tötungsbeweggrundes näher äußert, finden sich keine hiervon abweichenden Ansichten. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts bietet ebenfalls keinen Hinweis für eine andere Beurteilung.
Die Revision entwirft ein eigenes Bild von der Ehe des Angeklagten und von seiner Persönlichkeit, wie sie sie beurteilt, und leitet daraus die Ansicht her, dass ihn eine tiefe Bedrücktheit, nicht ein niedriger Beweggrund zu der Tat veranlasst haben müsse. Damit kann sie nicht durchdringen, weil das Schwurgericht, dessen ordnungsgemäß getroffene Feststellungen das Revisionsgericht binden, den Sachverhalt und Hergang wesentlich anders darstellt und für das Eingreifen eines Schuldminderungsgrundes im Sinne des § 51 StGB keinerlei Raum lässt.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Der psychiatrische Sachverständige hatte dargelegt, der Angeklagte sei, abgesehen von häufigen Migräneanfällen, körperlich und geistig völlig gesund. Frühere Unfälle mit Pferden hätten keine hirnorganischen Schäden oder Veränderungen hervorgerufen. Er sei im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich. Ein rechtlich beachtlicher Affekt habe bei ihm nicht vorgelegen. Der klinischen Beobachtung bedürfe es bei der klaren Sachlage nicht.
Demgegenüber hatte die Verteidigung die Einholung eines Obergutachtens beantragt und diesen Antrag mit einer wesentlich abweichenden Beurteilung der schon bisher festgestellten Umstände begründet. Nach nochmaliger Anhörung des Sachverständigen lehnte das Schwurgericht den Antrag ab, weil das Gegenteil der darin behaupteten Tatsachen bereits erwiesen, die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft sei und weil auch die übrigen Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO nicht vorlägen.
Diese Ablehnung war zulässig. Die Revision bezweifelt die Sachkunde des Gutachters nicht. Auch dass ihm als Oberarzt einer staatlichen Heilanstalt und Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Forschungsmittel fehlen, die anderen Gutachtern zur Verfügung stehen, behauptet die Revision in dieser Form nicht; das muss bei einfachen Beurteilungsgrundlagen wie hier auch als ausgeschlossen gelten. Die Revision meint nur, der Sachverständige stütze sein Gutachten auf unzulängliche tatsächliche Unterlagen; er habe den Angeklagten – abgesehen von der Beobachtung in der zweitägigen Hauptverhandlung – nur in der Haftanstalt untersucht. Darin brauchte das Schwurgericht dem Verteidiger nicht zu folgen. Ob klinische Beobachtung angezeigt ist, hängt u. a. von dem Vorhandensein oder Fehlen gewisser Krankheitsanzeichen und je nach Sachlage von der Möglichkeit ab, geistige Beeinträchtigungen ohne eine solche mit Sicherheit auszuschließen. Über diese mit ärztlicher Sorgfalt zu beurteilende Ermessensfrage hat sich der Sachverständige unter seinem Eid ausreichend geäußert. Die von der Revision angeführten Gründe waren dem Schwurgericht und dem Sachverständigen sämtlich bekannt und wurden von ihnen berücksichtigt. Wenn das Gericht der Ansicht des Sachverständigen beitrat und den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abwies, so liegt darin kein Ermessensfehler. Die Tatsachengrundlage des Gutachtens war daher ausreichend und verlässlich.
Bei der Nichtanwendung des § 51 StGB ist keiner der einschlägigen Rechtsbegriffe verkannt worden. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu, denen beizutreten ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hiernach steht es fest, dass die Ehe den Angeklagten enttäuschte, dass er sie schließlich nur noch als eine leere Form empfand, dass ihn jedoch zumindest bei der Tatbegehung kein seine Verantwortlichkeit nennenswert beeinträchtigender Affekt beherrschte. Wenn er unter solchen Umständen die vermeintliche Gelegenheit, den ihm schon mehr oder weniger vertrauten Tötungsgedanken in die Tat umzusetzen, rasch ergriff, um seine Frau als das störende Lebenshindernis beiseite zu schaffen, so durfte das Schwurgericht dieses Verhalten ohne Rechtsirrtum als von einem niedrigen Beweggrund getragen kennzeichnen.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Busch | Jagusch | Dr. Arndt | |||
| Glanzmann | Hoepner |