Treffer
BGH Beschluss

Revision rechtzeitig eingelegt trotz falschem Betreff und Aktenzeichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 200/99
Datum
19.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger reichte am 5. März 1999 namens des Verurteilten schriftlich Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. März 1999 ein; der Schriftsatz ging am 8. März 1999 beim Landgericht ein, wurde aber irrtümlich den Abschiebeakten zugeordnet. Streitfrage war, ob die Revision trotz unzutreffenden Betreffs und Aktenzeichens rechtzeitig wirkt. Der BGH stellt fest, dass die Revision wirksam und rechtzeitig eingelegt ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht erforderlich, weil der Schriftsatz als Revisionsbegehren klar erkennbar war und § 341 Abs. 1 StPO den Zugang beim Gericht insgesamt gelten lässt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist wirksam eingelegt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz trotz unzutreffenden Betreffs und Aktenzeichens hinreichend klar als Einlegung der Revision gegen ein genau bezeichnetes Urteil erkennbar ist.

2

Für die Rechtzeitigkeit des Zugangs eines Rechtsmittels ist der Zugang bei dem Gericht insgesamt maßgeblich; § 341 Abs. 1 StPO verlangt nicht den Zugang bei der zuständigen Abteilung.

3

Offensichtliche Formfehler im Betreff oder Aktenzeichen, die auf Verwechslungen beruhen und bei nur geringer Sorgfalt hätten bemerkt werden können, stehen der Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung nicht entgegen.

4

Ist ein Rechtsmittel wirksam eingelegt, besteht insoweit kein Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der fehlenden Zuordnung des Schriftsatzes zu einer anderen Abteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 1. März 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1999

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. März 1999 rechtzeitig am 8. März 1999 Revision eingelegt hat.

Gründe

Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Dresden gerichteten Schriftsatz vom 5. März 1999 erklärt, dass er namens und im Auftrag des Verurteilten █████████████████ gegen das am 1. März 1999 verkündete Urteil Revision einlege und diese nach Eingang des schriftlichen Urteils begründen werde.

Seine Bürokraft hat hierbei versehentlich als Betreff aus „Abschiebehaftsache █████████████████“ und als Aktenzeichen das des ebenfalls beim Landgericht Dresden gegen den Angeklagten anhängigen Abschiebeverfahrens „█████████“ angegeben. Der Schriftsatz ist beim Landgericht Dresden am 8. März 1999 eingegangen, aber nicht zu den Strafakten, sondern zu denen des Abschiebeverfahrens gelangt.

Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.

Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Betreffs und Aktenzeichens hinreichend klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichnetes Urteil handelt. Dass die Bezeichnung des Betreffs und des Aktenzeichens nicht zutreffend sein kann, ist offensichtlich, da es in einem Abschiebeverfahren weder ein Urteil noch ein Rechtsmittel der Revision gibt. Dieser Fehler hätte bei nur geringer Sorgfalt alsbald bemerkt und durch Weiterleitung an die zuständige Strafabteilung behoben werden können.

Dabei ist für die Rechtzeitigkeit des Zugangs allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts Dresden gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem „Gericht“ abhebt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung eines Gerichts (vgl. zur Einheitlichkeit eines Gerichts im Falle auswärtiger Strafkammern Kuckein in KK 4. Aufl. § 341 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

KutzerWinklerPfister
Rissing-van SaanBoetticher
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