Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Rechtsfehler; kommissarische Vernehmung gesperrten Zeugen unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 200/96
Datum
10.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem stellt der Senat klar, dass eine kommissarische Vernehmung eines gesperrten Zeugen ohne Verteidiger nicht in Betracht kommt; die fehlende Mitteilung einer Sperrerklärung kann beanstandungsrelevant sein, soweit Identitätsrückschlüsse möglich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Eine kommissarische Vernehmung eines gesperrten Zeugen unter Ausschluss des Verteidigers kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

3

Die fehlende Mitteilung einer Sperrerklärung ist zu beanstanden, soweit die vorgelegten Fragen Rückschlüsse auf die Identität der Vertrauensperson ermöglichen.

4

Vergleichsentscheidungen sind nur übertragbar, wenn die dortigen Verfahrensvoraussetzungen (etwa vorhandene frühere Bekundungen des Zeugen) im konkreten Fall gleichermaßen erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 31. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 200/96

vom 10. Juli 1996

in der Strafsache gegen

a) ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei), Vahdettin,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Unabhängig von der vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Unzulässigkeit der Rüge kommt eine kommissarische Vernehmung eines gesperrten Zeugen unter Ausschluss des Verteidigers ohnehin nicht in Betracht (BGHSt 32, 115); darauf ist auch nicht hinzuwirken. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt auf die fehlende Mitteilung der Sperrerklärung auch für die die Identität der Vertrauensperson betreffenden Fragen, die dieser nicht vorgelegt worden sind, hingewiesen, soweit sich Möglichkeiten für Rückschlüsse auf deren Identität nicht schon offensichtlich aus den Fragen selbst ergaben. Die Entscheidung in BGHR StPO § 261 Zeuge 16 betrifft schon deshalb einen anderen Sachverhalt, weil gegen den Angeklagten G__ die Bekundungen des Zeugen AI_____ vor Polizei und Richter zur Verfügung standen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BlauthKutzerMiebach
ZschockeltPfister
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