Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 200/89
Datum
18.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Wuppertal wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Revision. Zentrale Frage war die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da keine rechtserhebliche Rechtsverletzung festgestellt wurde. Entscheidend war, dass die spätere Einlassung des Angeklagten auffällig mit einer vom Verteidiger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines angeblich unerreichbaren Zeugen übereinstimmte und offenkundig nicht aus eigenem Erleben geschildert wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergiebt.

2

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist nicht das bloße frühere Schweigen des Angeklagten entscheidend, sondern die inhaltliche Qualität und Herkunft seiner späteren Einlassungen.

3

Auffällige Übereinstimmungen der Einlassung des Angeklagten mit einer vom Verteidiger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines angeblich unerreichbaren Zeugen können den Schluss rechtfertigen, dass die Einlassung nicht aus eigenem Erleben stammt.

4

Übereinstimmungen mit vorbereiteten schriftlichen Erklärungen können die Glaubwürdigkeit der Einlassung derart in Frage stellen, dass die Verurteilung nicht rechtsfehlerhaft erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 16. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 200/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ████ ██ ███ ████████ den ████████████ Heinrich ██ ██████ geb. am [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entscheidend für die Würdigung des Landgerichts war nicht das im Urteil mitgeteilte zeitweise Schweigen des Angeklagten, sondern dessen spätere Einlassung, die mit der ihm zuvor von seinem Verteidiger zur Verfügung gestellten eidesstattlichen Versicherung des unerreichbaren Zeugen (vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Unerreichbarkeit 4) inhaltlich so auffällig mit allen Unwahrscheinlichkeiten übereinstimmte und dass der Angeklagte den Sachverhalt ersichtlich nicht aus eigenem Erleben schilderte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthHarms
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