Revision: Prüfung des besonders schweren Falls nach § 15 Abs. 2 AUG; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 200/87
- Datum
- 24.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Regelbeispiel gewerbsmäßigen Handelns nach § 15 Abs. 2 AUG ist insbesondere anzusehen, wenn bei wiederholter Überlassung nichtdeutscher Arbeitnehmer diese ausgebeutet oder sonst erheblich benachteiligt werden.
Das Vorhandensein gleicher Ausbeutungsmerkmale bei deutschen Arbeitnehmern schließt die Annahme eines Regelbeispiels nicht aus.
Die Regelbeispiele des § 15 Abs. 2 AUG sind nicht abschließend; auch ohne Regelbeispiel kann ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn das Gesamtbild der Tat und der Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt abweicht.
Hat das Tatbild in zeitlichem Umfang, Zahl der betroffenen Arbeitsstunden, Lohnmarge, Unterlassung von Schutzmaßnahmen und Wiederholungs- bzw. Hartnäckigkeit eine auffällige Schwere, muss das Tatgericht die Annahme eines besonders schweren Falls eingehend prüfen.
Unterbleibt eine konkrete Auseinandersetzung mit der Möglichkeit eines besonders schweren Falls, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am ██, Johannes Karl ██ 1945, wegen Vergehens gegen das AUG u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr. Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. Dezember 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
im Strafausspruch, soweit der Angeklagte a) wegen eines Vergehens nach § 15 AUG verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 15 Abs. 1 AUG verurteilt. Aus der hierfür verhängten Einsatzstrafe von 9 Monaten hat es mit weiteren Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung eines besonders schweren Falls nach § 15
Abs. 2 AUG. Das insoweit auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob das Landgericht die in § 15 Abs. 2 AUG genannten Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit und des groben Eigennutzes zutreffend verneint hat. Als Regelbeispiel gewerbsmäßigen Handelns im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere anzusehen, wenn – bei wiederholter Überlassung nichtdeutscher Arbeitnehmer – diese ausgebeutet oder sonst erheblich benachteiligt werden (vgl. im einzelnen BGH JR 1982, 260 mit Anm. von Franzheim). Das Regelbeispiel entfällt nicht deshalb, weil auch deutsche Leiharbeitnehmer ausgebeutet werden. Das Landgericht hätte daher näher würdigen müssen, dass den Arbeitnehmern durchschnittlich nur 8,50 DM/Std. ohne Zuschläge für Überstunden und Arbeitserschwernisse bezahlt wurden, obwohl der Angeklagte vom Entleiher 20 DM erhielt. Auch das Regelbeispiel des groben Eigennutzes – das Streben nach wirtschaftlichem Vorteil in besonders anstößigem Maße bei der Verwirklichung des Tatbestands nach § 15 Abs. 1 AUG – hätte, bezogen auf die konkreten Tatumstände, eingehender erwogen werden müssen.
Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Entscheidung, weil das Landgericht darüber hinaus auch nicht geprüft hat, ob ein besonders schwerer Fall außerhalb der Regelbeispiele vorliegt.
Die Regelbeispiele stellen keinen ausschließlichen Katalog dar; auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rspr., z. B. BGHSt 29, 319, 322). Zu einer solchen Prüfung bestand nach den zu den äußeren Tatumständen und den zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen Anlass. Der Angeklagte hat im Rahmen der von ihm in erheblichem Umfang betriebenen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung auch 9 nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis verliehen (UA S. 26 ff, 34). Die aus eigenützigem Gewinnstreben begangene Tat erstreckte sich auf einen langen Zeitraum und bezog sich auf eine hohe Zahl von Arbeitsstunden (UA S. 54). Die Leiharbeitnehmer verdienten durchschnittlich 8,50 DM, während der Angeklagte vom Entleiher 20 DM erhielt (UA S. 24 f.). Er zahlte keine Zuschläge für Überstunden, Schmutz-, Gas-, Nacht- und Feiertagsarbeit, obwohl der Entleiher seinen Auftraggebern solche Zuschläge in Rechnung stellte (UA S. 24). Auch hat der Angeklagte nicht dafür gesorgt, dass Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen in ausreichender Weise zur Verfügung standen (UA S. 35). Der Angeklagte hat die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen (UA S. 9). Die Hartnäckigkeit seines Verhaltens zeigt sich auch darin, dass er sich durch den Beginn der Strafverfolgungsmaßnahmen und die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten am 10. April 1985 von der Fortsetzung seiner Straftat nicht abhalten ließ (UA S. 55). Die genannten Umstände legen in ihrer Gesamtheit die Annahme eines besonders schweren Falls jedenfalls außerhalb der Regelbeispiele nahe, so dass sich dem Landgericht eine solche Prüfung aufdrängen musste.
| Zschockelt | Dr. Schmidt | Kutzer | |||
| Ruß | Detter |