Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 200/51
- Datum
- 17.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt das Vorliegen eines einheitlichen, auf die stufenweise Verwirklichung eines Gesamterfolges gerichteten Vorsatzes voraus; bloße Gleichartigkeit der Tathandlungen oder die Verletzung desselben Rechtsguts reicht hierfür nicht aus.
Tatsächliche Feststellungen des Landgerichts, die im Inbegriff der Verhandlung nach §261 StPO gewonnen wurden, sind für das Revisionsgericht bindend und nur auf Rechtsfehler oder Verstöße gegen die Denkgesetze überprüfbar.
Das Schweigen des Urteils zur Frage eines Fortsetzungszusammenhangs begründet nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler; grundsätzlich ist bei strafbaren Verhaltensweisen von selbständigem Vorsatz der einzelnen Taten auszugehen und die Annahme einer Ausnahme (Fortsetzung) besonders zu begründen.
Die formellen Voraussetzungen des §20a Abs.2 StGB sind erfüllt, wenn mehrere vorsätzliche Taten festgestellt sind; die Anwendung dieser Vorschrift bedarf keiner zusätzlichen Qualifizierung der einzelnen Taten als fortgesetzte Handlung.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §42e StGB ist gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit des Täters ersichtlich ist, dass zum Schutz der Allgemeinheit keine milderen, zumutbaren Maßnahmen ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Karl █████, geboren am ████████ in ███, zuletzt wohnhaft in ████████ (Straße ██), ████████ in ███, in Untersuchungshaft, wegen Betruges und Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1951, an der teilgenommen haben: Präsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Scharpenseel – als beisitzende Richter – Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1) Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges und weiteren Betruges in drei weiteren Fällen sowie wegen eines schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen, alle Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 200 DM, ersatzweise für je 10 DM zu einem Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten richtet sich zwar ausdrücklich nur gegen die Anwendung der §§ 20a Abs. 2, 42e StGB, so dass damit das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt angesehen werden könnte. Da es jedoch u. a. darauf gestützt ist, dass das Landgericht bei den verschiedenen dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugs- und Diebstahlsfällen statt zwei jeweils fortgesetzten Handlungen zu Unrecht Tatmehrheit in insgesamt acht Fällen angenommen habe, wird das Urteil auch im Schuldspruch von der Revision angegriffen, so dass es in seinem vollen Umfange durch das Revisionsgericht zu überprüfen war. Ein Rechtsverstoß hat sich dabei aber nicht ergeben.
2) Dass das Verhalten des Angeklagten in den ███ ███ ██ und in den ████ ██ ████ den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt und dass der Angeklagte in den Tatbestand des Betruges – in einem Falle – einen schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowie in den ██ Fällen einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) jeweils einen stahl begangen hat, hat das Landgericht ebenso rechtsirrtumsfrei angenommen, wie es auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gemäß § 244, 245 StGB zutreffend bejaht hat. Insoweit hat auch die Revision Bedenken gegen das Urteil nicht erhoben.
Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme der Tatmehrheit bei einzelnen Betrugs- sowie bei den Diebstahlsfällen und macht hier zunächst geltend, das Landgericht habe die Handlungen des Angeklagten gegenüber ████████ zusammen mit den ██████████████ ███ rechtlich als eine sogenannte fortgesetzte Handlung werten müssen. Soweit mag der Revision ██████████ werden, dass in den Fällen ██ und ████ dasselbe Rechtsgut, nämlich das Vermögen, verletzt ist wie in den übrigen Fällen, in denen das Landgericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Die Handlungen können auch gleichartig und in derselben Weise ausgeführt sein. Diese Umstände allein rechtfertigen aber nicht die Annahme einer rechtlich gesehen einzigen Tat. Hinzukommen muss vielmehr, dass die einzelnen Handlungen auf einem einheitlichen, auf die stufenweise Verwirklichung eines Gesamterfolges gerichteten Vorsatz beruhen. Das Vorliegen eines dahinzehenden Vorsatzes hat das Landgericht aber in einer das Revisionsgericht bindenden Weise verneint. Es hat festgestellt, dass in den Fällen ███ und ████ der Angeklagte auf Grund eines ████████ neu gefassten Vorsatzes strafbar geworden sei. Diese im Rahmen des § 261 StPO aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung des Landgerichts unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, es sei denn, dass die ihr zugrunde liegenden Feststellungen auf einer Verletzung des Verfahrensrechts oder auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze beruhen. Ein derartiger Rechtsfehler ist jedoch weder ersichtlich noch wird ein solcher von der Revision behauptet.
Dasselbe gilt für die weitere Rüge der Revision, auch bei den Diebstahlshandlungen des Angeklagten müsse im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts Fortsetzungszusammenhang bejaht werden. Das Urteil enthält zwar hinsichtlich der Diebstahlsfälle keine Ausführungen darüber, ob diese als eine sogenannte fortgesetzte Handlung anzusehen seien oder nicht. Das Schweigen des Urteils hierzu lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Annahme von mehreren selbständigen Handlungen auf einem Rechtsfehler beruht. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass jedem strafbaren Verhalten ein neuer selbständiger Vorsatz zu Grunde liegt. Der Täter ist daher auch bereits nach § 271 StPO nicht gehalten, sich zu der Frage eines etwaigen Fortsetzungszusammenhanges zu äußern. Nur dessen Annahme bedarf einer näheren Begründung, da gerade sie eine Ausnahme bildet, wie das Reichsgericht wiederholt hervorgehoben und der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 9. Februar 1951 – 3 StR 50/50 – und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Für das Vorliegen einer derartigen Ausnahme ist aber auch sonst den Darlegungen des Urteils nichts zu entnehmen. Sie lassen insbesondere keinen Anhaltspunkt für das Vorbringen der Revision erkennen, dass in diesen Diebstahlsfällen ein einheitlicher Vorsatz des Angeklagten anzunehmen sei.
Damit ist der Angeklagte in rechtlich unangreifbarer Weise der Begehung von acht selbständigen vorsätzlichen Taten schuldig befunden worden, so dass die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, unbegründet ist.
3) Ebensowenig vermögen die gegen den Strafeusspruch gerichteten Ausführungen der Revision ihr – zum Erfolge zu verhelfen.
Dadurch, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht als gegeben angesehen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Annehme, dass aber die Vorschrift des § 20a Abs. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden sei, lässt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Da der Angeklagte, wie in den Ausführungen zum Schuldspruch näher dargelegt ist, acht vorsätzliche Taten begangen hat, sind die „formellen“ Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB erfüllt. Es bedarf daher keiner Prüfung der von der Revision zur Erörterung gestellten Frage, ob die sinzelakte einer sogenannten fortgesetzten Handlung als Taten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB anzusehen sind oder nicht.
Aber auch im Übrigen rechtfertigen die Darlegungen des Urteils die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Die Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten lässt einen Rechtsfehler nicht hervortreten. Es sind im Gegensatz zu der Ansicht der Revision auch die für den Angeklagten sprechenden Umstände geprüft worden. So hat das Landgericht erörtert, ob der Angeklagte durch Arbeitswilligkeit zu einer Abkehr von seinen bisherigen Verhaltensweisen kommen könne. Wenn es auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme diese Frage verneint hat, so rechtfertigt dies nicht den von der Revision gezogenen Schluss, dass nur die für den Angeklagten ungünstigen Umstände einer Untersuchung unterzogen worden seien. Die Revision trägt in diesem Zusammenhang noch vor, ein zum Nachweise der jetzt vorhandenen Arbeitswilligkeit des Angeklagten von der Verteidigung gestellter Beweisantrag auf Vernehmung eines Dr. Otto ███ als Zeugen sei von dem Gericht als nicht erforderlich abgewiesen worden. Dieses Vorbringen der Revision, das eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO bildet, kann keine Berücksichtigung finde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ist weder ein derartiger Antrag angebracht worden noch ein Beschluss des Gerichts über dessen Ablehnung ergangen. Das Sitzungsprotokoll enthält überdies den Vermerk, dass im allseitigen Einverständnis auf Vernehmung von weiteren Zeugen, auch der nicht erschienenen, verzichtet werde. Die Ausführungen der Revision, es handle sich bei den festgestellten Streftaten nur um kleine Betrügereien und um Diebstähle von verhältnismäßig geringer Bedeutung, sind nicht geeignet, eine der Revision günstige Beurteilung zu rechtfertigen. Auch derartige „kleine“ Taten können den eingewurzelten Hang eines Rechtsbrechers zur Begehung von strafbaren Handlungen hinreichend erkennen lassen und tun es im gegebenen Falle, wie aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 42e StGB ausreichend dargetan. Vor allem hat, was die Revision zu Unrecht beanstandet, das Landgericht geprüft, ob eine andere Möglichkeit als die Anordnung der Sicherungsverwahrung besteht, um die Allgemeinheit vor einem Manne wie dem Angeklagten zu schützen.
Wenn es angesichts der Unmöglichkeit des Angeklagten zur Verübung von Verbrechen dessen Sicherungsverwahrung als das einzige und deshalb erforderliche Mittel zum Schutze der Offentlichkeit angesehen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Die Revision des Angeklagten war demnach, und da auch im Übrigen irgendwelche Rechtsfehler in dem Urteil nicht ersichtlich sind, in vollem Umfange zu verwerfen.
| Dr. Koeniger | Neumann | Scharpenseel | |||
| Krauss | Dr. Baldus |