Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und Widerstand bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 199/56
Datum
19.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Wiesbaden, das ihn wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Die Revision rügte Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision: Feststellungen zu Schwere der Verletzungen, Rechtswidrigkeit des Widerstands und Tateinheit tragen die Verurteilung. Strafzumessung und Kostenentscheidung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwere Körperverletzung liegt vor, wenn die Körperverletzung eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit und ärztliche Behandlung zur Folge hat, sodass daraus die für die schwere Folge erforderliche Intensität der Verletzung ersichtlich wird.

2

Widerstand gegen die Staatsgewalt setzt voraus, dass der eingesetzte Beamte zur Durchsetzung einer amtlichen Maßnahme berechtigt war und der Täter diesem mit körperlicher Gewalt entgegentrat; in diesem Fall ist der Widerstand rechtswidrig.

3

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Delikte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen werden und als natürliche Handlungseinheit erscheinen, sodass sie rechtlich als einheitliche Tat zu bewerten sind.

4

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die gesetzlichen Strafrahmen und die strafzumessungsrelevanten Umstände, namentlich Tatwirkung und Persönlichkeit des Täters, berücksichtigt und die Gesamtstrafe im Rahmen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 2. März 1956

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. März 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.

II.

1. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts am 15. August 1955 in Wiesbaden folgender Taten schuldig gemacht:

a) Er hat in der Gaststätte "Zum goldenen Löwen" den Gastwirt ████ durch Faustschläge und Fußtritte schwer verletzt, als dieser ihn wegen seines betrunkenen Zustandes aus der Gaststätte entfernen wollte.

b) Als der herbeigerufene Polizeibeamte ████ den Angeklagten festnehmen wollte, leistete dieser Widerstand, indem er den Polizeibeamten schlug und trat.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Es hat dabei die Taten als schwere Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet.

III.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Der Angeklagte hat den Gastwirt ████ durch Faustschläge und Fußtritte schwer verletzt. Die Schwere der Verletzungen ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verletzte mehrere Tage arbeitsunfähig war und ärztlich behandelt werden musste.

2. Auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich dem Polizeibeamten ████ mit Gewalt widersetzt, als dieser ihn festnehmen wollte. Der Widerstand war auch rechtswidrig, da der Polizeibeamte zu der Festnahme berechtigt war.

3. Die Annahme von Tateinheit zwischen der schweren Körperverletzung und dem Widerstand gegen die Staatsgewalt ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Beide Taten sind in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen worden und bilden daher eine natürliche Handlungseinheit.

IV.

Die Strafe ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere der Schwere der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten, festgesetzt. Die Strafe liegt im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens und ist nicht unangemessen hoch.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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