Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung – fehlende Wiederbeeidigung des Schöffen, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 199/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen Abtreibung bzw. Beihilfe und fahrlässiger Tötung verurteilt; beide legten Revision ein. Der BGH verwirft die Revision des einen Angeklagten, bestätigt damit die Feststellungen zur Beihilfe. Die Revision des Arztes wird hingegen wegen einer formellen Fehlbesetzung (Schöffe nicht für das Geschäftsjahr 1952 beeidigt) aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen materiellen Würdigungen ließ der Senat unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde ein Schöffe nicht für das laufende Geschäftsjahr gemäß § 51 Abs. 1 GVG erneut beeidigt, ist das Gericht in der Hauptverhandlung formell nicht vorschriftsmäßig besetzt und die Entscheidung aus Verfahrensgründen nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben.

2

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO nur dann zu beachten, wenn sie die dort verlangten Voraussetzungen erfüllt; sonst bleibt sie ohne Erfolg.

3

Wer durch Herbeiführen eines Arztes und Bereitstellung von Räumlichkeiten die Vornahme einer Schwangerschaftsunterbrechung wissentlich ermöglicht, leistet Beihilfe zur Abtreibung; nach geleistetem tatbeitrag beseitigt bloßer späterer Widerstand nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, sofern der Beitrag nicht vollständig rückgängig gemacht wurde.

4

Die vom Tatrichter im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen binden das Revisionsgericht; entgegenstehende Behauptungen in der Revision können die gebundenen Feststellungen nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Volontärarzt Dr. Nils █, geboren am ██, 2. den ███ Karl Heinrich ████, geboren am █████,

wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maas

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ███████ bei der Bundesanwaltschaft, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ████████ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████

Tenor

Gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1952 wird erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten ██████████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███████████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind – ████████████ wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, █████████████ wegen Beihilfe zur Abtreibung – verurteilt worden. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

I. Revision des Angeklagten Dr. ███████████

Die Rüge, das Gericht sei infolge Verletzung des § 51 Abs. 1 GVG nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, greift durch. Der Schöffe ██████████████, der an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat, ist zwar zu Beginn seiner Amtsperiode am 19. April 1951, jedoch nicht nochmals für das Geschäftsjahr 1952 beeidigt worden. Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil die Beeidigung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG nur für die Dauer des Geschäftsjahres gilt. Die Strafkammer war deshalb in der Hauptverhandlung vom 29. April 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO dazu, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Es sei jedoch bemerkt, dass die rechtliche Würdigung als solche zu keinen Bedenken Anlass gibt. Die tatsächlichen Feststellungen tragen nicht nur die Verurteilung wegen Abtreibung, die auch die Revision nicht bemängelt, sondern ebenfalls die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Der zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene Eingriff hat eine Bauchfellentzündung verursacht, die den Tod der Schwangeren herbeigeführt hat. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe im Hinblick auf seine geringen Erfahrungen, die er als Volontärarzt der Nervenheilkunde in Angelegenheiten der Frauenheilkunde gehabt habe, sich über das Wesen der von ihm gewählten Eingriffsmethode und ihre möglichen Folgen eingehend unterrichten müssen. Dem ist umso mehr beizupflichten, als es sich um eine ungewöhnliche Art der Schwangerschaftsunterbrechung handelte. Hätte der Angeklagte dies getan, so hätte er erfahren, dass die von ihm ins Auge gefasste Methode gefährlich war und dass der Facharzt Professor ███████████████ im gynäkologischen Fachschrifttum vor ihrer Anwendung eindringlich gewarnt hatte. Das Landgericht ist ferner der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grund seiner Berufsausbildung bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt den möglichen Eintritt schwerster gesundheitlicher Schädigungen und auch des Todes voraussehen können. Auch hierin ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Danach hat der Angeklagte die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, nicht beachtet. Er hat somit fahrlässig den Tod der schwangeren Frau ██████ verursacht.

II. Revision des Angeklagten ████████████

1. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO begründet. Sie kann deshalb keine Beachtung finden.

2. Die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten den Entschluss gefasst, wegen ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Leibesfrucht der Ehefrau abtreiben zu lassen. Zu diesem Zwecke holte der Beschwerdeführer den Mitangeklagten ████████████████ herbei. Dieser nahm dann in der Wohnung der Eheleute in Gegenwart des Beschwerdeführers den Eingriff vor. Sowohl in dem Herbeiholen des Arztes wie in der Zurverfügungstellung des Wohnraumes zur Durchführung der Schwangerschaftsunterbrechung findet das Landgericht eine wissentlich durch die Tat geleistete Hilfe zur Abtreibung. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision macht geltend, in den Strafzumessungsgründen werde festgestellt, der Beschwerdeführer habe gegen das Vorhaben und Verhalten seiner Ehefrau energischen Widerstand geleistet. Wer heftigen Widerstand gegen eine Tat leiste, unterstütze sie nicht. Aus den zum Beweise dieser Behauptung angeführten Darlegungen des Urteils geht das Gegenteil hervor, nämlich, dass der Beschwerdeführer dem Verlangen der Ehefrau gegenüber sich ohne Leistung nennenswerten Widerstandes hat treiben lassen und dass er auch nach instinktivem Erkennen der Gefahrlichkeit des beabsichtigten Eingriffs nicht die Kraft zu energischerem Widerstand aufgebracht habe, obwohl er in seinem Freunde █████████████████, den er über die seitens des Arztes beabsichtigte Methode der Schwangerschaftsunterbrechung unterrichtet hatte, Unterstützung gefunden habe. Diese Ausführungen des Urteils ergeben nicht mehr, als dass der Beschwerdeführer, als er von der Methode der Abtreibung hörte, Bedenken geäußert hat. Dass er diese Bedenken aber überwunden hat und schließlich mit der Durchführung des Eingriffes einverstanden war, geht daraus hervor, dass er bei der Durchführung zugegen war. Im Übrigen würde es nicht genügt haben, wenn der Beschwerdeführer nunmehr zum Ausdruck gebracht hätte, er für seine Person sei mit der Abtreibung nicht mehr einverstanden. Er hatte durch die Herbeiholung des Mitangeklagten ████████████████ bereits einen unterstützenden Tatbeitrag geleistet. Er hätte also nur dadurch Straffreiheit gewinnen können, dass er seinen Tatbeitrag vollständig rückgängig machte. Dazu wäre nötig gewesen, dass er den Mitangeklagten ████████████████ von dem die Schwangerschaft unterbrechenden Eingriff abbrachte oder dass er seine Ehefrau dazu brachte, den Entschluss zur Abtreibung aufzugeben. Nichts von alledem hat er getan.

Soweit die Revision geltend macht, der Sachverhalt sei anders gewesen, als der Tatrichter ihn nach den Ausführungen des Urteils festgestellt habe, und ferner die Einlassung des Beschwerdeführers sei im Urteil nicht richtig wiedergegeben, kann sie keinen Erfolg haben. Für das Revisionsgericht sind die aus dem Urteil sich ergebenden Feststellungen des Tatrichters bindend.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten ████████████ unbegründet.

RotbergKoenigerMaas
BuschBaldus
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