Revision verworfen: Öffentlichkeitsausschluss und Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§274 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 198/96
- Datum
- 14.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die besondere Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO erstreckt sich nur auf zur Feststellung wesentlicher Förmlichkeiten des Verfahrens im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, nicht auf den inhaltlichen Wortlaut von Vernehmungen oder Äußerungen.
Formelhafte oder wiederholt verwendete Protokollvermerke begründen nicht ohne Weiteres den Nachweis des tatsächlichen Inhalts von Äußerungen im Sinne des § 274 StPO; sie sind außerhalb des § 274 StPO als bloßes Beweisanzeichen zu werten.
Der sachlich beschränkte Ausschluss der Öffentlichkeit verwandelt die in diesem Verhandlungsabschnitt getätigten Äußerungen nicht automatisch in wesentliche Förmlichkeiten, die der besonderen Beweiskraft des § 274 StPO unterliegen.
Die Beweiswürdigung kann gestützt auf übereinstimmende dienstliche Angaben von Vorsitzendem und Staatsanwaltschaft ergeben, dass protokollierte Formulierungen den tatsächlichen Inhalt der Äußerungen nicht wiedergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 28. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 198/96 vom 14. Juni 1996 in der Strafsache gegen
1. ███, geboren am █████ 1965, Carsten, in ███,
2. ███, geborene ████, Renate, dort geboren am █████ 1953,
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1995 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Anlass zu ergänzender Bemerkung besteht nur hinsichtlich der Verfahrensrügen, mit denen die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) beanstandet wird.
Die Behauptung, Äußerungen und Verfahrenserklärungen der Angeklagten während des Ausschlusses der Öffentlichkeit hätten nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem für die Dauer des Öffentlichkeitsausschlusses begrenzten Verhandlungsgegenstand (Vernehmung der Angeklagten über Fragen ihres Sexuallebens mit Ausnahme der Zeit nach dem 22. Juli 1994) gestanden, ist widerlegt. Die besondere Beweiskraft, die durch § 274 StPO der Sitzungsniederschrift beigelegt ist, erstreckt sich nur insoweit auf den Inhalt von Vernehmungen und Äußerungen der Verfahrensbeteiligten, als dies zur Feststellung von wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO unabdingbar ist. Daher kann durch das Hauptverhandlungsprotokoll zwar im Sinne von § 274 StPO bewiesen werden, ob ein Angeklagter sich in der Hauptverhandlung zur Person und/oder zur Sache geäußert hat (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5, 11 und 18). Gegenstand der besonderen Beweiskraft nach § 274 StPO ist jedoch nicht, was der Angeklagte im Rahmen seiner Äußerungen im Einzelnen gesagt hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 11 und 36 mit Nachweisen). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Öffentlichkeit, begrenzt auf einen bestimmten Verhandlungsteil, ausgeschlossen wird. Der sachlich beschränkte Öffentlichkeitsausschluss hat nicht zur Folge, dass sämtliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten damit ihrem Inhalt nach zu wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens werden und deshalb entsprechende inhaltliche Feststellungen im Protokoll an der besonderen Beweiskraft des § 274 StPO teilnehmen. Durch die formelhaft wiederkehrende Wendung im Hauptverhandlungsprotokoll, die Angeklagten hätten sich während des Öffentlichkeitsausschlusses zu ihren „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ geäußert, ist demnach nicht im Sinne von § 274 Satz 1 StPO und nur durch Fälschungsnachweis widerlegbar bewiesen, dass die Angeklagten während des Öffentlichkeitsausschlusses tatsächlich auch zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesagt haben. Die entsprechenden Vermerke im Protokoll sind im Rahmen des außerhalb der Grenzen des § 274 StPO zulässigen Freibeweisverfahrens nur als ein Beweisanzeichen neben anderen zu werten.
Aufgrund der sachlich übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sieht es der Senat als erwiesen an, dass die Angeklagten sich während des Öffentlichkeitsausschlusses nicht zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern nur zu ihrem Sexualleben und unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Fragen erklärt haben. Für die Unrichtigkeit der anders lautenden Protokollvermerke spricht im Übrigen ohnehin schon die Formelhaftigkeit, mit der die Wendung, die Angeklagten hätten sich zu ihren „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ geäußert, wiederholt verwendet worden ist.
Da der Bereich der Beweiskraft nach § 274 StPO von vornherein nicht berührt war, kam es auf die Frage nicht an, ob die Wirkungen des § 274 StPO durch nachträgliche, vom Protokoll abweichende Erklärungen einer Beurkundungsperson zum Nachteil eines Revisionsführers entkräftet werden können (vgl. zur Klarstellung und Ergänzung von BGHSt 4, 364: BGHSt 8, 283; 13, 53, 59; 20, 278, 280; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11 und Protokollauslegung 1 m.w.Nachw.).
Blauth Miebach Kutzer Winkler
RiBGH Schomburg ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.
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