Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Steuerhinterziehung verworfen – verspätete Verfahrensrüge zur Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 198/86
Datum
09.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und rügte u. a. die Nichtberücksichtigung einer früheren Verurteilung bei der Gesamtstrafenbildung. Der BGH verwirft die Revision als im Wesentlichen unbegründet, da die frühere Verurteilung im angefochtenen Urteil nicht erwähnt und die Verfahrensrüge verspätet erhoben wurde. Eine Wiedereinsetzung war nicht gegeben; eine Gesamtstrafenbildung kann ggf. im Beschlusswege nachgeholt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Revision gerügte frühere Verurteilung zur Bildung einer Gesamtstrafe kann nur berücksichtigt werden, wenn sie im angefochtenen Urteil erwähnt oder rechtzeitig im Verfahren vorgebracht worden ist.

2

Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung vorgebracht werden, sind unzulässig, sofern nicht die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind.

3

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sind nicht gegeben, wenn der Verteidiger die Revision fristgerecht begründet hat.

4

Fehlt die Erwähnung einer früheren Verurteilung im angefochtenen Urteil, kann die Bildung einer Gesamtstrafe nachträglich im Wege eines Beschlusses erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 198/86 in der Strafsache gegen ████ aus █████, den Kaufmann Helmut Heinz, geboren ███████████████ in ████████████████, wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Wich-Knoten als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. November 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Im Hinblick auf den in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhaltenen schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1986, die Sache, soweit sie den Angeklagten betrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, ist lediglich folgendes auszuführen:

Mit der Sachrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe es unterlassen, eine seit dem 13. November 1985 rechtskräftige Verurteilung durch das Schöffengericht Dortmund zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehen. Nach dem Vorbringen des Generalbundesanwalts handelt es sich bei dem genannten Verfahren um das Verfahren 71 Ls 12 Js 781/83, in dem der Angeklagte am 9. Februar 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sein soll.

Dieses Verfahren wird im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Der Senat kann es deshalb bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigen (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 1200; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 337 Rdn. 233). Es kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Angeklagten, als Verfahrensrüge gewertet, zum Ziele hätte führen können. Denn die Verfahrensrüge wäre verspätet und deshalb unzulässig. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten auf Anordnung des Strafkammer-Vorsitzenden vom 13. Dezember 1985 (Band II Bl. 130 d. A.) am 7. Januar 1986 zugestellt worden (Band II Bl. 123 d. A.), so dass die Frist zur Revisionsrechtfertigung am 7. Februar 1986 ablief (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Beanstandung, mit der er die Gesamtstrafenbildung erstrebt, hat der Angeklagte aber erst am 20. März 1986 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (von Amts wegen) liegen schon deshalb nicht vor, weil der Verteidiger die Revision rechtzeitig begründet hat (vgl. BGHSt 1, 44).

Der Angeklagte wird durch die Unmöglichkeit, die Verfahrensrüge nachzuschieben, hier im Ergebnis nicht benachteiligt. Denn eine zulässige Gesamtstrafenbildung könnte noch im Beschlusswege nachgeholt werden.

SchmidtZschockeltDetter
Dr. GribbohmKutzer
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