Revision: Aufhebung des Urteils und Freispruch wegen fehlender Aufklärungsmöglichkeiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 198/55
- Datum
- 14.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gilt eine Straffreiheitsexception in einem Straffreiheitsgesetz ausdrücklich für bestimmte Taten und ist die Ausnahme nicht auf den Täter beschränkt, erstreckt sich die Ausnahme auch auf Teilnehmer.
Lässt sich entscheidungserhebliche Aufklärung nicht mehr erzielen (z. B. weil ein maßgeblicher Zeuge dauerhaft nicht vernehmbar ist), ist der Angeklagte freizusprechen, auch wenn das Gericht den Tatbestand für erfüllt hält.
Die Anwendung einer strafbefreienden Norm ist rechtsfehlerhaft (Rechtsirrtum), wenn das Gericht irrtümlich annimmt, die Tat falle unter die Straffreiheit, obwohl die Norm die Tat ausdrücklich ausnimmt.
Bei fehlender Möglichkeit zur weiteren Aufklärung braucht das Revisionsgericht nicht über hypothetische Fragen der Anwendbarkeit einer Straffreiheitsnorm zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 14. März 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen ███ E.O., den Kaufmann Herbert ███, geboren am ███ 1928 in ███, Kreis Gl███, wegen Beihilfe zum schweren Raub
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Buse, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
████████████████ █████ in der Verhandlung, ███ Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, ███ der Bundesanwaltschaft als Vertreter,
███ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. März 1955 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes 1954 beruht auf Rechtsirrtum.
Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren wegen Beihilfe zum schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, § 49 StGB) eröffnet worden. Das Landgericht sieht den Tatbestand dieses Verbrechens auf Grund seiner Angaben für erwiesen an, ist jedoch der Überzeugung, seine Einlassung, er sei hierzu von dem Täter ██ in der in § 52 StGB gekennzeichneten Weise genötigt worden, könne ihm nicht widerlegt werden. Denn in diesem Punkte könne Klarheit nur durch die Vernehmung ███ vor dem erkennenden Gericht erzielt werden, ███ könne jedoch nicht von dem erkennenden Gericht vernommen werden, weil er eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren in den Vereinigten Staaten verbüße.
Das Landgericht ist deshalb der Ansicht, der Angeklagte müsse an sich mangels Beweises freigesprochen werden, sieht sich daran aber gehindert, weil die Tat unter das Straffreiheitsgesetz 1954 falle. Das trifft nicht zu. Denn nach § 9 Abs. 1 StrFG sind die in § 1 StrFG bezeichneten Taten von der Straffreiheit ausdrücklich ausgenommen. Da das Gesetz die Ausnahme von der Straffreiheit nicht ausdrücklich auf den Täter beschränkt hat, gilt sie auch für die Teilnehmer. Da unter den gegebenen Umständen eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, muss der Angeklagte somit freigesprochen werden. Dabei braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der Rechtsfrage, ob nicht auch dann, wenn die Tat des Angeklagten unter das Straffreiheitsgesetz gefallen wäre, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil eine weitere Aufklärung nicht möglich war.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse liegen nicht vor.
| Glanzmann | Buse | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Maaß |