Treffer
BGH Urteil

Bankrott: Auswahl-/Lieferscheinblocks als Handelsbücher; Urteil gg. Gehilfin wegen Eidfehler aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 198/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Angeklagter wegen (betrügerischen) Bankrotts nach der Konkursordnung. Beim Kaufmann wurden Vermögensverschiebungen zugunsten der Ehefrau sowie das Verheimlichen/Verändern von „Auswahlblocks“ als Bankrotthandlungen gewertet; seine Revision blieb ohne Erfolg. Die Blocks gelten als Handelsbücher, wenn Warenbewegungen nur daraus ersichtlich sind. Die Verurteilung der Ehefrau als Gehilfin wurde dagegen wegen Verstoßes gegen § 67 StPO (erneute Vernehmung vereidigter Zeugen ohne erneute Vereidigung/Versicherung) aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfasst neben rechtlichen auch tatsächliche Vermögensverfügungen, sofern sie außerhalb ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung liegen und geeignet sind, die Erfassung und Verwertung des Schuldnervermögens zu erschweren.

2

Aufzeichnungen eines Kaufmanns sind Handelsbücher, wenn ihre geordnete und fortlaufende Führung für die Aufhellung der Vermögens- und Ertragslage erforderlich ist; die Form (Buch, Kartei, Block) ist unerheblich.

3

Lieferschein-/Auswahlblocks sind Handelsbücher i.S.d. § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO, wenn Warenbewegungen nur anhand dieser Blocks nachvollzogen werden können und sie damit eine sonst nicht (ausreichend) geführte Kartei ersetzen.

4

Werden Zeugen nach abgeschlossener Vernehmung und Vereidigung erneut vernommen, bedarf es grundsätzlich einer erneuten Vereidigung oder einer ausdrücklichen Versicherung der Richtigkeit unter Berufung auf den früheren Eid; ein bloßer Hinweis des Vorsitzenden genügt nicht (§ 67 StPO).

5

Fehlt die ordnungsgemäße Vereidigung bei einem wesentlichen Teil der Zeugenaussage und kann das Urteil darauf beruhen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Leitsatz

Werden die zur Ansicht und Auswahl abgegebenen Waren nicht in den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu bestimmten Büchern oder Karteien verzeichnet, sondern nur durch Eintragung in Lieferscheinblocks festgehalten, so sind diese Blocks Handelsbücher nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO, wenn die Warenbewegungen nur auf diese Weise ersichtlich sind.

Tenor

Die Revision des Angeklagten Hans █ gegen das Urteil des Landgerichts in █████████ vom ██ ████████ 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Angeklagten Irma ██████████ wird das genannte Urteil soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte Hans ██ betrieb als Vollkaufmann in ████ ein Wäschegeschäft unter der Firma „Wäschehaus Hans ████“. Seit 1950 gingen die Einnahmen aus dem Geschäft immer mehr zurück. Im Jahre 1951 entstanden Zahlungsschwierigkeiten. Sie waren im Jahre 1952 derart drückend geworden, dass zahlreiche Zahlungsbefehle ergingen und auch mehrfach Pfändungen stattfanden. Als nun obendrein Mitte April 1952 der Vermieter der Geschäftsräume des Wäschehauses wegen Mietzinsrückständen von mehr als 10.000 DM klagte und gleichzeitig Räumung begehrte, sahen der Angeklagte Hans █████ und seine Ehefrau bald danach Ende April 1952 keinen Weg mehr, den Zusammenbruch des Geschäfts aufzuhalten.

Die Ehefrau des Angeklagten Hans ██████ betrieb seit 1950 in ███████ eine Gastwirtschaft. Hierzu hatte sie im Jahre 1949 ein Grundstück erworben und es in der folgenden Zeit entsprechend ausgebaut und eingerichtet.

Am 4. September 1952 wurde über das Vermögen des Angeklagten Hans █████████ das Konkursverfahren eröffnet. Die Prüfung der Buchführung und der Geschäftsvorfälle, insbesondere der Warenbewegungen zwischen den Betrieben der beiden Eheleute durch den Konkursverwalter führten zu dem vorliegenden Strafverfahren.

In ihm wurde der Angeklagte Hans ██ wegen betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO) sowie wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen die Mitangeklagte Ehefrau Irma ██████████ wurde wegen ihrer Beihilfe zu den beiden Konkursverbrechen ihres Ehemannes eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt.

Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verstöße gegen das Verfahrens- und das sachliche Recht. Nur die Revision der Angeklagten Irma ███ hat Erfolg.

II. Die Revision des Angeklagten Hans ██:

1. Vor und sogar nach der Konkurseröffnung verbrachte der Angeklagte Hans ██ im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau Vermögenswerte aus seinem Wäschegeschäft in den Gaststättenbetrieb der Mitangeklagten Irma ███. Dieses Unternehmen förderte er auch in der Weise, dass er Handwerkerleistungen und Warenlieferungen, die für die Gaststätte bestimmt waren, mit Wäschelieferungen aus seinem Geschäft und mit Geld aus dessen Kasse bezahlte. Wie beide Angeklagten selbst eingeräumt haben, erhielt das Geschäft des Hans ██ dafür keine Gegenleistungen. Das Landgericht hat für erwiesen gehalten, dass der Angeklagte Ehemann ███ diese Waren- und Geldbewegungen zugunsten seiner Ehefrau von Ende April 1952 ab, als er den Zusammenbruch seines Wäschegeschäfts klar vor Augen hatte, in der Absicht vornahm, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es hat ihn deshalb wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt.

Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die genannte Vorschrift umfasst rechtliche sowie rein tatsächliche Verfügungen, sofern sie sich nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung halten und soweit sie geeignet sind, die Erfassung und Verwertung des Schuldnervermögens zu erschweren (BGH 2 StR 482/51 vom 4. Dezember 1951). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass die Verfügungen des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau stattfanden. Sie dienten, wie den Feststellungen des Tatrichters zu entnehmen ist, nicht etwa dem Zweck, ihr fälligen Unterhalt zu gewähren. Ohne Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfrage ist auch, in welchem Verhältnis der Wert des verschobenen Vermögens zum Wert des Vermögens stand, das ohne weiteres für die Verwertung zugunsten der Gläubiger greifbar war.

Auch der innere Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen worden. Die Feststellung, dass der Angeklagte und seine Ehefrau seit Ende April jede dieser Verfügungen in der Absicht vornahmen, dadurch die Gläubiger zu benachteiligen, ist in dem angefochtenen Urteil eingehend begründet worden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, besteht vornehmlich in der Behauptung von Tatsachen, die das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigen kann. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Abgesehen davon, dass ihre Begründung nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, hatte das Landgericht keine Veranlassung, weiter aufzuklären, ob die Angeklagte Ehefrau nicht Lieferungen zugunsten ihres Gaststättenbetriebes beanspruchen konnte, nachdem diese Frage vom Landgericht gerade auf Grund der Angaben der Angeklagten verneint worden war.

2. Im Geschäft des Angeklagten Hans ██ kam es häufig vor, dass einzelnen Kunden Wäschesendungen zur Ansicht und Auswahl ins Haus geschickt wurden. Die Empfänger der Sendungen und die ihnen übersandten Gegenstände wurden auf sogenannten Auswahlblocks vermerkt; die Durchschriften der in diesen Blocks zusammengefassten Lieferscheine blieben im Geschäft zurück. Soweit der Empfänger einer solchen Sendung Waren zurückschickte, wurden sie auf den Durchschriften gestrichen. Mit dem Rechnungswert der Waren, die er behalten hatte und die deshalb nicht gestrichen worden waren, wurde er dann belastet. Auf diese Weise dienten die Blockdurchschriften auch als Buchungsbeleg und Rechnungsgrundlage. Nur mit Hilfe dieser Blocks war zu übersehen, welche zum Betriebsvermögen des Angeklagten Hans ████████ gehörenden Waren zur Ansicht ausgegeben worden, zurückzufordern oder zu berechnen waren.

Nach der Konkurseröffnung nahm die Angeklagte Irma █████ solche Blocks mit Durchschriften in ihre Wohnung in ███. Bei deren Durchsuchung durch die Kriminalpolizei wurden 14 Blocks gefunden, obwohl sie, in ein Handtuch eingewickelt, in einer Wäschekommode versteckt worden waren. Aus einem von ihnen waren Blätter herausgerissen und andere durchstrichen worden. Diese Veränderungen waren vorgenommen worden, nachdem der Konkursverwalter einige Zeit vorher diesen Block in den Geschäftsräumen eingesehen und sich Aufzeichnungen daraus gemacht hatte.

Nach der Ansicht des Landgerichts haben in diesem Falle beide Angeklagten den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO erfüllt, und zwar der Angeklagte Hans ██ als Täter, seine Ehefrau als Gehilfin. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Auswahlblocks Handelsbücher im Sinne des § 38 HGB darstellen. Ob die Aufzeichnungen eines Kaufmanns in Buch- oder Karteiform erfolgen, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr ihre sachliche Bedeutung für die Aufhellung der Vermögens- und Ertragslage des Geschäfts. Sofern die geordnet und fortlaufend geführten Aufzeichnungen Vorgänge ersichtlich machen, die nach der Überzeugung eines ordentlichen Kaufmanns buchhalterisch festgehalten werden müssen, damit die Lage des Geschäfts beurteilt werden kann, gehören diese Aufzeichnungen zu den Handelsbüchern. Da nach den Feststellungen des Tatrichters nur mit Hilfe dieser Auswahlblocks ermittelt werden konnte, welche Warenbestände zur Ansicht abgegeben, zurückzufordern oder zu berechnen waren, sind sie den Handelsbüchern zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Aufbau der Buchhaltung die zur Ansicht abgegebenen Waren in einer Kartei vermerkt werden und die Auswahlblocks nach dem Organisationsplan anscheinend nur Belegsammlungen für die Karteieintragungen bilden sollten. Da nach den Feststellungen des Tatrichters diese Kartei nicht oder ganz unzulänglich geführt worden war, so ersetzten die Auswahlblocks jene Kartei. Nur mit Hilfe dieser Auswahlblocks vermochte der Konkursverwalter festzustellen, welche Waren zur Auswahl abgegeben worden waren. Diese Bestände konnten auch nicht, wie etwa die Warenvorräte im Geschäft selbst, durch eine körperliche Bestandsaufnahme jederzeit erfasst werden. Eine solche Auslegung des Begriffs der Handelsbücher entspricht dem Zweck der Vorschrift des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO. Diese verbietet jede Verschleierung des Schuldnervermögens durch die Verheimlichung und Veränderung derjenigen Bücher, die ohne weiteres zugänglich und ordnungsmäßig geführt sein müssen, damit das der Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen ohne besondere Schwierigkeiten und richtig erfasst werden kann.

Das Landgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass Handelsbücher verheimlicht und in einer Weise verändert wurden, die dem Konkursverwalter die Übersicht über den Vermögensstand erheblich erschwerten.

Fraglich könnte nur sein, ob der Angeklagte die Bankrotthandlung des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO als Täter begangen hat. Das lässt sich jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Zwar wurden die Blocks von seiner Ehefrau nach █████ gebracht, aber mit seinem Wissen und Willen. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte, wie das Urteil in anderem Zusammenhang erwähnt, seit 1949 darauf bedacht war, seine Ehefrau wirtschaftlich „sicherzustellen“. Alle Geschäftsvorfälle, die diesem Zweck dienen sollten, besprach er mit ihr. Hinzu kommt, dass er dem Kriminalpolizeibeamten, der ihn in seinem Geschäft in ███████ nach dem Verbleib eines Blocks fragte, sofort antwortete, dass dieser sich in ███████ befinde. Hieraus konnte der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass die Auswahlblocks mit Wissen und Willen des Angeklagten nach ██████████ gebracht und dort versteckt worden waren, um so die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten schließlich noch wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) sowie wegen verspäteter Bilanzerrichtung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) verurteilt. In beiden Fällen hat es nur ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten Hans ███ angenommen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Geschäft des angeklagten Ehemannes ███ um den Betrieb eines Vollkaufmanns handelte. Der Tatrichter hat im einzelnen dargelegt, in welchem Ausmaß in den letzten Monaten vor Konkurseröffnung die Handelsbücher des Wäschegeschäfts nicht oder nur unordentlich geführt wurden. Trotz der Hinweise seiner Buchhalterin, die infolge ihrer Verheiratung und der Geburt eines Kindes die Bücher schon seit Frühjahr 1952 nicht mehr auf dem laufenden halten konnte, unternahm der Angeklagte nichts, um diesen Zustand zu ändern. Mit Recht hat deshalb der Tatrichter angenommen, dass der Angeklagte unter diesen Umständen die ihn treffende Pflicht, für eine ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen, mindestens fahrlässig verletzte.

Der gleiche Vorwurf trifft ihn ferner deshalb, weil er nicht dafür sorgte, dass der Jahresabschluss für 1951 in einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 40 Abs. 2 HGB) erstellt wurde. Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 125 Abs. 1 AktienG auch ein Einzelkaufmann gehalten ist, die Bilanz innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres zu erstellen – wie das Landgericht meint –, kann unerörtert bleiben. Da der Angeklagte nämlich erst im Juli 1952 die Bilanz des am 31. Dezember 1951 zu Ende gegangenen Geschäftsjahres anfertigen ließ, und zwar nur deshalb, weil er einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens stellen wollte, trifft ihn der Vorwurf, dass er den erwähnten Jahresabschluss zu spät errichtete, obwohl er in der Lage war, ihn zu einem früheren Zeitpunkt fertigzustellen.

Was der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO vorbringt, richtet sich durchweg nur gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung. Dass die handelsrechtlichen Pflichten zur ordnungsmäßigen Buchführung und fristgemäßen Bilanzerrichtung in der Zeit, die der Verurteilung zugrunde liegt, nicht durch eine früher verhängte Vermögenssperre berührt wurden, bedarf keiner weiteren Begründung.

4. Dass der Angeklagte Hans ███████ für seine Straftaten uneingeschränkt verantwortlich ist, hat das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Nachdem das Gericht zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht nur einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern auch den Facharzt, bei dem der Angeklagte längere Zeit in Behandlung war, gehört hatte, konnte es den Beweisantrag, das Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen, mit der Begründung ablehnen, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der vom Beschwerdeführer bemängelte Beschluss ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der gerichtliche Sachverständige keine länger dauernde Untersuchung des Angeklagten vorgenommen hatte. Abgesehen davon, dass Art und Ausmaß der Vorbereitung des Gutachtens Sache des Sachverständigen ist, übersieht der Beschwerdeführer, dass neben diesem Sachverständigen der Arzt des Angeklagten gehört worden war.

Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten Hans ████████ als unbegründet.

III. Die Revision der Angeklagten Irma ██████████:

1. Sie rügt, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, weil es den vom Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen „zum Teil“ nicht stattgegeben, sie vielmehr zu Unrecht abgelehnt habe. Die Begründung dieser Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Zu ihrer ordnungsmäßigen Begründung wäre die Wiedergabe der Beweisanträge und der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sowie die Angabe der Tatsachen erforderlich gewesen, aus denen sich die Gesetzesverletzung ergeben sollte. Die Rüge ist deshalb unzulässig.

2. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf nochmalige Vernehmung des in der Hauptverhandlung schon gehörten Zeugen ████ nicht beschlossen. Die Urteilsgründe ergeben das Gegenteil.

3. Mit Recht bemängelt dagegen die Revision, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ████, ████, ████ und ████ nach ihrer Vernehmung vereidigt, aber dann nochmals gehört worden seien, ohne dass eine nochmalige Vereidigung dieser Zeugen stattgefunden habe oder sie die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert hätten.

Die Hauptverhandlung erstreckte sich über mehrere Tage. Nach der Sitzungsniederschrift wurde am ersten Verhandlungstage die Zeugin Magdalene ████ vernommen und auf ihre Aussage vereidigt. In der Niederschrift über den Gang der Verhandlung des folgenden Tages ist beurkundet, dass sie nochmals vernommen wurde. Das Protokoll über diesen Sitzungstag enthält dann noch den Vermerk, dass „die Zeugin ████ darauf hingewiesen wurde, dass ihre Aussagen sich auf den gestern von ihr geleisteten Eid bezögen“.

Dieses Verfahren verstößt gegen § 67 StPO, wie die Revision mit Recht bemängelt. Der oben wiedergegebene Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Zeugin lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der von ihr am Vortage geleistete Eid sich auch auf ihre weitere Aussage beziehe. Ein solcher Hinweis genügt nicht (BGHSt 4, 140/142). Da die Vernehmung der Zeugin am 2. November 1953 mit ihrer Vereidigung abgeschlossen war, wäre eine nochmalige Vereidigung erforderlich gewesen, wenn nicht die Zeugin selbst die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherte. Das fehlerhafte Verfahren bewirkte, dass die genannte Zeugin auf ihre Aussage am zweiten Verhandlungstage nicht vereidigt wurde. Das widerspricht dem Gesetz.

Ähnliche Verfahrensfehler sind dem Landgericht bei der Vernehmung der Zeugen ████, ██ und ██ ████ unterlaufen. Nach der Sitzungsniederschrift wurden diese Zeugen am ersten und zweiten Verhandlungstage mehrfach vernommen. Im Laufe des zweiten Verhandlungstages leisteten sie den Zeugeneid; wie das Protokoll ergibt, wurden sie jedoch nach ihrer Vereidigung alle drei nochmals vernommen. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, dass die drei Zeugen auch auf die nachfolgenden Aussagen vereidigt worden sind oder dass sie eine der Vorschrift des § 67 StPO entsprechende Versicherung abgegeben hätten. Nach § 274 StPO ist deshalb davon auszugehen, dass das unterblieben ist und die drei Zeugen daher auf einen Teil ihrer Aussage nicht vereidigt wurden.

Das ist ein Verfahrensverstoß, auf dem im Hinblick auf die Bedeutung der Aussagen dieser Zeugen das Urteil beruhen kann. Es kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht bedarf es daher nicht mehr. Es sei jedoch noch bemerkt, dass die Gründe des angefochtenen Urteils sonst keine Rechtsfehler enthalten, wie dies bei der Revision des Angeklagten Hans ████████ erörtert worden ist.

GlanzmannKoenigerDr. Wiefels
KraussMaaß
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